Zauberei, Gaukelei und Anrufung von Seelen und Dschinn
F. 149: Wie ist das Urteil zum Lehren, Lernen und
Betrachten von Gaukelei und die Veranstaltung von Spielen, die von der
Handschnelligkeit abhängig sind?
A: Das Lehren und Lernen der Gaukelei ist verboten. Aber
Spiele (ohne Wetteinsatz), die von der Geschwindigkeit der Bewegung und der
Schnelligkeit der Hand abhängig sind und nicht zu den Sorten der Gaukelei
gehören, sind zulässig.
F. 150: Ist das Lernen des Wissens der Wahrsagerei,
der Geomantie, der Astrologie und anderem von dem Wissen, das über das
Verborgene Voraussagen trifft, erlaubt?
A: Was die Menschen von diesem Wissen in der jetzigen Zeit
haben, ist zumeist ungültig, um sich darauf zu verlassen auf eine Weise, die
dem Vertrauen und der Sicherheit nützlich ist für die Enthüllung des
Verborgenen und dieses vorauszusagen. Aber es ist zulässig, Ähnliches wie
Wahrsagerei und Geomantie auf eine richtige Weise zu lernen, wenn daraus keine
Verdorbenheit erfolgt.
F. 151: Ist das Lernen von Zauberei und das Handeln
damit erlaubt, wie auch das Herbeirufen der Seelen, der Engel und der Dschinn?
A: Das Wissen der Zauberei ist religionsrechtlich verboten
und entsprechend auch, dieses zu erlernen, außer es ist für einen
vernünftigen erlaubten Zweck. Aber das Herbeirufen der Seelen, der Engel und
der Dschinn ist, vorausgesetzt, dass dieses (überhaupt) gültig und
glaubwürdig ist, unterschiedlich (zu bewerten) gemäß dem Unterschied der
Fälle, der Mittel und der Zwecke.
F. 152: Wie ist das Urteil zur Hinwendung der
Gläubigen an einige (Personen), die Behandlung mittels Verwendung von Seelen
und Dschinn durchführen mit der Sicherheit dieser (Gläubigen), dass diese
(Personen) nichts Anderes als Gutes tun?
A: Es gibt dazu an sich kein Hindernis, falls die Behandlung
wahr ist, mit religionsrechtlich erlaubten Mitteln.
F. 153: Ist die Geomantie und das Streben nach
Unterhalt daraus religionsrechtlich erlaubt?
A: Es ist nicht erlaubt.