Veranstaltungen zu religiösen Anlässen
Trauerzeremonien
F. 364: In einigen Hussainiyyah und Moscheen werden in
den meisten Gegenden des Landes, insbesondere in den Dörfern, die
Tragödienzeremonien (für Imam Hussain) veranstaltet, die aus alter Tradition
stammen, und manchmal hat dieses eine positive Wirkung auf die Seelen der
Menschen. Wie ist dann das Urteil zu diesen Zeremonien?
A: Falls die Tragödienzeremonie keine Lügen oder Unrecht
beinhaltet, keine Verdorbenheit bewirkt und unter Berücksichtigung der
Umstände dieser Zeit nicht die Schwächung der wahrhaftigen Rechtsschule
bewirkt, dann ist es zulässig. Und dennoch ist es vorzuziehen, statt dessen
Veranstaltungen der Predigten, (Veranstaltungen der) Rechtleitung,
Trauerveranstaltungen und Trauerzeremonien für Imam Hussain - a. - zu
veranstalten.
F. 365: Wie ist das Urteil zum Trommeln, (Spielen auf
einer) Zimbel, Blasen eines Blasinstruments und Schlagen mit Ketten bei denen es
an der Spitze jeder Kette eine scharfe Klinge gibt, bei den Veranstaltungen und
Märschen der Trauer?
A: Wenn die Verwendung von solchen Ketten die Schwächung der
Rechtsschule in den Augen der Menschen bewirkt oder zu einem relevanten
körperlichen Schaden führt, dann ist es nicht erlaubt, aber die Verwendung des
Blasinstruments, der Trommel und der Zimbel in der üblichen Weise ist
zulässig.
F. 366: In einigen Moscheen werden an den Tagen der
Trauerveranstaltungen mehrere Zeichen - Wappentragevorrichtungen [calam~
t] - verwendet, die mit Wertvollem geschmückt sind, was manchmal die
Fragwürdigkeit des Religiösen über den Ursprung und die Philosophie der
Wappentragevorrichtungen [calam~
t] hervorruft. Und manchmal bewirkt es (auch) die Schwächung der
Verkündigungsprogramme und sogar den Widerspruch gegen die heiligen Urteile der
Moschee. Wie ist dann das religionsrechtliche Urteil?
A: Wenn es in einer Weise erfolgt, die nicht für die
Zeremonien der Trauerveranstaltung für Imam Hussain - a. - geeignet ist oder zu
dem gehört, was eine Schwächung der Rechtsschule bewirkt oder diese
(Vorrichtungen) in die Moschee zu stellen, der Stellung der Moschee gemäß dem
Brauch widerspricht oder als Drangsal für die Betenden empfunden wird, dann
gibt es Bedenken dafür, und in manchen Fällen ist dieses sogar nicht erlaubt.
F. 367: Wenn jemand eine Wappentragevorrichtung [calam~
t] als Gelübde für die Zeremonien der Trauerveranstaltungen für den Fürsten
der Märtyrer (a.s.) herstellt, ist es dann für die Verantwortlichen der
Hussainiyyah erlaubt, es abzulehnen, diese anzunehmen?
A: Die Gelübde eines Gelobenden sind nicht verpflichtend
für die Betreuer einer Hussainiyyah und den Aufsichtsrat, die
Wappentragevorrichtungen [calam~
t] von ihm anzunehmen, so dass, falls es keinen Platz gibt, an dem die
Wappentragevorrichtungen [calam~
t] hingestellt werden können, um sie aufzubewahren, es ihnen erlaubt ist, deren
Annahme abzulehnen.
F. 368: Wie ist das Urteil zur Verwendung von
Wappentragevorrichtungen [calam~
t] bei den Zeremonien der Trauerveranstaltung des Fürsten der Märtyrer - a. -
durch das Aufstellen von ihnen in die Trauerveranstaltung oder durch das Tragen
von ihnen mit dem Trauermarsch?
A: Es gibt dabei an sich keine Bedenken, aber man soll diese
Angelegenheiten nicht zur Religion zählen.
F. 369: Wenn ein religiös Erwachsener aufgrund der
Teilnahme bei den Trauerveranstaltungen einige Pflichten versäumt hat, wie z.B.
dass er das Morgengebet versäumt hat, soll er dann noch einmal bei dieser
Veranstaltung anwesend sein, oder wird seine Nichtteilnahme zum Entfernen von
den Leuten des Hauses [ahl-ul-bait] - a. - führen?
A: Selbstverständlich ist das Pflichtgebet über die Tugend
der Teilnahme in den Trauerveranstaltungen für die Leute des Hauses [ahl-ul-bait]
- a. - vorzuziehen, und es ist nicht erlaubt, das Gebet zu unterlassen und zu
versäumen aus dem Grund der Teilnahme an der Trauer um Imam Hussain - a. -,
aber es ist einem möglich, in einer Weise daran teilzunehmen, die das Gebet
nicht bedrängt.
F. 370: In einigen religiösen Veranstaltungen werden
Trauergeschichten verlesen, die nicht von einer relevanten (Quelle) - Maqtal [maqtal]
- gestützt werden, und von keinem Gelehrten oder Vorbild der Nachahmung [mar
ac] (gesagt und von uns) gehört wurden. Und wenn die Verleser dieser
Trauergeschichten über deren Ursprung befragt werden, antworten sie: "So
haben es uns die Leute des Hauses [ahl-ul-bait] verständlich gemacht"
oder: "So haben sie uns gelehrt", und dass das Ereignis von Kerbala
nicht nur in (bestimmten Quellen, wie) Maqtal (zu finden) und dessen Ursprung
nicht nur die Aussagen der Gelehrten ist, sondern manchmal die Angelegenheiten
für den Verleser und den Hussaini-Redner möglicherweise durch die Mittel der
z.B. Inspiration oder Aufdeckung (von Verborgenem) deutlich wird. Und meine
Frage (dazu) ist: Ist die Weitergabe der Ereignisse durch diesen Weg gültig?
Und falls es ungültig ist, was ist die Verpflichtung der Zuhörer?
A: Die Weitergabe der Angelegenheit auf die erwähnte Weise,
ohne dass diese sich auf eine Überlieferung stützt oder historisch verankert
ist, ist kein religionsrechtliches Merkmal, außer dass deren Weitergabe unter
der Bezeichnung der Verdeutlichung des Zustandes gemäß der Interpretation des
Redners erfolgt und nicht zu dem gehört, dessen Unwahrheit und Widerspruch
bekannt ist. Und die Verpflichtung der Zuhörer ist, das Schlechte zu verwehren,
falls für sie die Sachlage dafür mit seinen Voraussetzungen erfüllt ist.
F. 371: Von dem Gebäude der Hussainiyyah wird die
Stimme des Lesens des Qur'ans und der Veranstaltungen zu Imam Hussain - a. - auf
eine sehr laute Weise und durch mehrere Lautsprecher hörbar, so dass es sogar
von außerhalb der Stadt gehört werden kann und zur Beeinträchtigung des Wohls
der Nachbarn führt, während die Verantwortlichen der Hussainiyyah und die
Redner auf dieser Handlung bestehen. Wie ist dann das Urteil dazu?
A: Die Nachbarn einer Hussainiyyah haben nicht das Recht, das
Einstellen der Durchführung von den religiösen Zeremonien und Merkmalen in den
passenden Zeiten in einer Hussainiyyah zu fordern. Aber die Veranstalter der
Zeremonien und die Teilnehmer der Trauerveranstaltungen sind verpflichtet, dabei
zu unterlassen, den Nachbarn zu schaden und sie zu bedrängen, soweit es ihnen
möglich ist, auch mit dem Herunterregeln der Lautsprecherstimme und durch das
Ändern ihrer Richtung in die Hussainiyyah hinein.
F. 372: Wie ist Ihre Meinung in Bezug auf die
Fortsetzung von Märschen der Trauerprozessionen in den Nächten des Monats
Muharram bis Mitternacht, wobei die Trommel und eine Flöte verwendet werden?
A: Das Aufbrechen von Trauerprozessionen für den Fürsten
der Märtyrer (Imam Hussain) - a. - und seine Gefährten sowie die Teilnahme an
solchen religiösen Zeremonien ist eine sehr gute Angelegenheit, erstrebenswert
und gehört sogar zu den besten Annäherungen an Allah, den Erhabenen. Aber man
ist zur Vorsicht verpflichtet vor jeglicher Handlung, welche den Anderen Schaden
zufügt oder welche selbst religionsrechtlich verboten ist.
F. 373: Wie ist das Urteil zur Verwendung von
Musikinstrumenten wie Orgel - ein musikalisches Instrument, das dem Klavier
ähnlich ist - , Zimbel und anderer Instrumente bei den Trauer(-Zeremonien)?
A: Es gibt kein Hindernis für die Verwendung von
Spielinstrumenten an sich, falls es nicht in einer aufmunternden
Vergnügungsweise geschieht, die für Veranstaltungen des Vergnügens und
Ungehorsams geeignet ist, aber mit (der Verwendung) dieser (Instrumente) soll
die Veranstaltung der Trauerzeremonien auf die selbe bekannte Weise erfolgen,
die auch seit langem üblich ist.
F. 374: Ist das neulich verbreitete Durchstechen des
Fleisches des (eigenen) Körpers und ein Schloss oder Gewichte daran zu hängen,
erlaubt mit dem Argument der Trauer für Imam Hussain (a.s.)?
A: Es gibt religionsrechtlich keine Rechtfertigung für
solche Handlungen, welche die Schwächung der Rechtsschule (der Schia) in den
Augen der Menschen bewirken.
F. 375: Wie ist das Urteil dazu, sich mit dem Gesicht
auf den Boden der heiligen Stätten der Imame (a.s.) zu werfen, da einige
Menschen ihre Gesichter und Brüste auf den Boden wälzen und zerkratzen, bis
Blut daraus fließt, und sie dann in den Haram des Imams (a.s.) in diesem
Zustand eintreten?
A: Es gibt religionsrechtlich keine Rechtfertigung für ein
solches Verhalten, das fern ist vom Zeigen der Trauer und der traditionellen
Trauer(-Feierlichkeit) sowie (fern ist von) der Befolgung der Imame (a.s.). Und
dieses ist erst recht nicht erlaubt, falls es zu einem relevanten körperlichen
Schaden oder zur Schwächung der Rechtsschule (der Schia) in den Augen der
Menschen führt.
F. 376: Die Frauen veranstalten in einigen Gebieten
Zeremonien mit dem Namen "Die Reise von Abul-Fadl" (a.s.), um (dann)
ein Programm mit dem Titel "die Hochzeitsveranstaltung von Fatima" (a.s.)
durchzuführen. Und sie singen darin Hochzeitslieder und klatschen und dann
tanzen sie. Wie ist das Urteil zur Durchführung solcher Angelegenheiten?
A: Allein die Durchführung von Veranstaltungen und
Zeremonien ähnlich wie dieser ist an sich zulässig, wenn dabei nicht Lügen
und Unrechtsstreben erwähnt werden und nicht die Schwächung der Rechtsschule
(der Schia) bewirkt wird. Aber das Tanzen ist nicht erlaubt, wenn es in einer
Weise erfolgt, welche Lust stimuliert oder mit einer verbotenen Handlung
verbunden ist.
F. 377: Wofür soll der übrigbleibende Betrag an
Gütern, die als Ausgaben für die Zeremonien zu Aschura von Imam Hussain (a.s.)
gesammelt werden, ausgegeben werden?
A: Es ist möglich, die übrigbleibenden Güter mit der
Erlaubnis ihrer Geber für gute Angelegenheiten auszugeben, oder sie werden
aufbewahrt zur Ausgabe für die kommenden Trauerveranstaltungen.
F. 378: Ist das Sammeln von Gütern der Spender an den
Tagen des (Trauermonats) Muharram erlaubt, und diese aufzuteilen, um einen Teil
davon an den Vorleser, den Tragödienerzähler und den Redner zu geben und den
Rest für die Durchführung der Veranstaltungen auszugeben?
A: Dieses ist zulässig, falls es mit dem Einverständnis der
(ursprünglichen) Eigentümer der (gespendeten) Güter und ihrer Zustimmung
erfolgt.
F. 379: Ist es für Frauen erlaubt, an den
Prozessionen teilzunehmen mit (trauerndem) Klatschen (auf die eigene Brust) [latm]
dem Schlagen mit Ketten (zur Selbstgeißelung) bei Bewahrung ihrer islamischen
Frauenbedeckung [h.i ~
b] und dem Kleiden mit besonderen Kleidern, die ihre Körper bedecken?
A: Es gibt kein Hindernis für die Teilnahme der Frauen an
Trauerveranstaltungen oder an den Trauerprozessionen. Aber sie sollen vor
fremden Männern nicht mit Ketten schlagen und auf die Brust klatschen [latm].
F. 380: Wenn das Schlagen auf seinen Kopf (mit einem
besonderen Instrument dafür) bei den Trauerveranstaltungen des Imams (a.s.) zum
Ableben des Schlagenden führt, wird diese Handlung dann als Selbstmord
gewertet?
A: Wenn er dieses von Anfang an mit der Befürchtung vor
Lebensgefahr begeht und es zu seinem Ableben führt, dann fällt es unter das
Urteil des Selbstmordes.
F. 381: Ist die Teilnahme an den
Fatiha-Veranstaltungen erlaubt, die für einen durch Selbstmord Verstorbenen der
Muslime durchgeführt werden? Und wie ist das Urteil zum Verlesen der (Sure)
Fatiha für sie an ihren Gräbern?
A: Dies ist an sich zulässig.
F. 382: Wie ist das Urteil zum Verlesen von Trauer-
und Lobpreiserzählungen, welche die Zuhörer zum Weinen bringen in den
Veranstaltungen der Geburtstage der Imame (a.s.) und dem Fest der Berufung (des
Propheten (s.))? Und wie ist das Urteil zum Verstreuen von Gütern (oder Geld)
auf die Anwesenden?
A: Es gibt keine Bedenken zum Verlesen der Trauer- und
Lobpreiserzählungen in den Veranstaltungen von religiösen Feiertagen, und es
ist zulässig, Güter (oder Geld) an die dort Anwesenden zu verstreuen, und man
wird sogar dafür belohnt, falls es zum Zweck der Äußerung von Gefühlen der
Freude und des Glücks erfolgt und für das Bescheren von Glückseligkeit in die
Herzen der Gläubigen.
F. 383: Ist es für eine Frau erlaubt, in
Trauertragödien zu verlesen mit Kenntnis, dass fremde (Männer) ihre Stimme
hören?
A: Es gibt kein Hindernis dafür an sich, sofern das Lesen
nicht auf eine spielerische Weise erfolgt, und sofern die Befürchtung zur
Verführung der Männer durch ihre Stimme nicht besteht.
F. 384: Zu Aschura werden einige Zeremonien
veranstaltet wie das Schlagen auf den Kopf mit dem Schwert - was als
(trommelndes) Schlagen [ta t.b§
r] bezeichnet wird - und dem Barfußlaufen auf Feuer und glühender Kohle, was
psychische und körperliche Schäden verursacht. Zudem führen solche Handlungen
zur Verunglimpfung der Schia - der Rechtsschule der Zwölfer-Schia - in der
Ansicht der (islamischen) Wissenschaftler, der Angehörigen der (anderen)
islamischen Rechtsschulen und der Welt, und möglicherweise folgt daraus die
Entwürdigung der Rechtsschule (der Schia). Wie ist Ihre geehrte Meinung dazu?
A: Das, was von den erwähnten Angelegenheiten Schaden für
den Menschen oder die Schwächung der Religion und der Rechtsschule (der Schia)
bewirkt, ist verboten, und die Gläubigen sind verpflichtet, dies zu
unterlassen. Und es ist nicht zu bestreiten, dass vieles dieser erwähnten
(Angelegenheiten) zum schlechtem Ruf und zur Schwächung für die Rechtsschule
der Leute des Hauses (des Propheten) [ahl-ul-bayt] - a. - bei den Menschen
führt. Und dieses gehört zu den wesentlichsten Schäden und größten
Verlusten.
F. 385: Ist das (trommelnde) Schlagen (mit dem Schwert
auf den Kopf) [ta t.b§ r] im
Geheimen erlaubt, oder ist Ihre (oben erwähnte) geehrte Fatwa allgemein
gültig?
A: Das (trommelnde) Schlagen (mit dem Schwert auf den Kopf) [ta
t.b§ r] wird zusätzlich dazu, dass
es nach dem Brauch nicht als Äußerungsform von Leid und Trauer gewertet wird,
und dass es in der Zeit der Imame (a.s.) und (auch) danach nicht stattgefunden
hat, sowie dass dafür keine Unterstützung der Reinen weder in besonderer noch
in allgemeiner Weise überliefert wurde, in der jetzigen Zeit als eine schlimme
Schwächung für die Rechtsschule gewertet, so dass es in keinem Fall erlaubt
ist.
F. 386: Was ist der religionsrechtliche Maßstab für
Schaden, gleichgültig, ob körperlich oder psychisch?
A: Der Maßstab ist der Schaden, der relevant ist bei
Vernünftigen auf Basis ihrer Vernunft.
F. 387: Wie ist das Urteil zum Schlagen der Körper
mit Ketten, wie es einige Muslime tun?
A: Falls es auf die übliche Weise und in einer Form erfolgt,
die nach dem Brauch bei Trauerveranstaltungen als Äußerungsform der Trauer und
des Leidens gewertet wird und nicht die Schwächung der rechten Rechtsschule
bewirkt wird, dann ist es zulässig, ansonsten ist es nicht erlaubt.
Geburtstage und Feiertage
F. 388: Ist die Durchführung des Verbrüderungsbundes
[caqd-ul-uhuwwah] an anderen Tagen als den Tag von Ghadir Chum
erlaubt?
A: Es ist nicht bekannt, sich (dabei) auf den gesegneten
Feiertag von Ghadir Qum zu beschränken, obwohl die Beschränkung auf diesen
(Tag) vorzuziehen und Vorsichtsmaßnahme ist.
F. 389: Ist man verpflichtet, das
Verbrüderungsabkommen [caqd-ul-uhuwwah] gemäß dem
berühmten Ausspruch durchzuführen, oder ist es in jeglicher Sprache gültig?
A: Die Berücksichtigung des überlieferten besonderen
Ausspruchs ist zwar vorzuziehen, aber eine Bestimmung dafür wurde nicht
festgestellt.
F. 390: Wie ist die Meinung Eurer Eminenz für die
Nowruz-Feiertage. Steht es religionsrechtlich als ein Feiertag fest, den die
Muslime feiern wie das Fitr-Fest und das Opferfest, oder ist es nur ein
gesegneter Tag, wie die Tage von z.B. Freitag und andere der (besonderen)
Anlässe?
A: Es wurde kein relevanter besonderer Text überliefert,
dass Nowruz religionsrechtlich zu den religiösen Feiertagen oder zu den
gesegneten Tagen gehört, aber die Veranstaltungen und Besuche darin sind
zulässig.
F. 391: Ist das, was über den Tag von Nowruz, (über)
seinen Vorzug und (über) die Handlungen dazu überliefert wurde, gültig? Und
ist es erlaubt, diese Handlungen - ob rituelles Gebet oder Bittgebet usw. -, mit
der Absicht der Nähe (zu Gott) zu verrichten?
A: Die Absicht der Nähe (zu Gott) in diesen Handlungen hat
die Stufe des Überprüfungswürdigen und Bedenklichen. Allerdings ist es
zulässig, diese zu verrichten mit der Hoffnung auf das Erwünschte.