Theater und Filmarbeit  
     
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Theater und Filmarbeit

F. 137: Ist die Nutzung des Kostüms von Religionswissenschaftlern und Richtern in Kinofilmen gemäß der Notwendigkeit erlaubt? Und ist die Herausgabe und Produktion von Kinofilmen erlaubt, die eine religiösen und erkenntnisreichen Inhalt haben, über die vergangenen oder gegenwärtigen Wissenschaftler bei Bewahrung ihrer Würde und dem Schutz der Würde des Islam, so dass diese (Filme) keinerlei Beleidigung gegen sie beinhalten oder diese bemängeln, mit Berücksichtigung, dass das Ziel dieser (Filme) die Darstellung der erhabenen und zielorientierten Werte ist, mit denen der islamische monotheistische Glaube ausgezeichnet ist oder die Verdeutlichung des Begriffs der Erkenntnis (Gottes) und die edle Kultur, mit der unsere islamische Ummah sich auszeichnet, und die Entgegnung der feindlichen und verdorbenen Kultur? Und die Verfilmung von all diesem erfolgt in einer für das Kino attraktiven beeinflussenden Sprache, insbesondere für die jüngere Generation.

A: Mit Berücksichtigung, dass Kino ein Mittel zur Bewusstseinsbildung und Information ist, ist die Verfilmung und Darstellung von allem, was den möglichen Nutzen hat, das Bewusstsein der Jugend und anderer zu erzielen und (was den möglichen Nutzen hat) das Bewusstsein und die islamische Kultur zu verbreiten, zulässig. Dazu gehört (auch) die Darstellung der Person eines Religionswissenschaftlers und was dazu an seinem besonderem Kostüm gehört, und (dazu gehören) auch die anderen Gelehrten und die Inhaber von Stellungen und was zu ihnen an ihren besonderen Kostümen gehört. Aber man ist verpflichtet, ihre besondere Stellungen und Würde und die Würde ihres besonderen Kostüms zu berücksichtigen, und (man ist verpflichtet, sicher zu stellen), dass dieses nicht genutzt wird, um Begriffe darzustellen, die dem Islam widersprechen.

F. 138: Wir waren gewillt, einen historischen Film einer Schlacht zu produzieren, der das ewige Aufstandsereignis verkörpert und die Erhabenheit der islamischen Werte und die hohen Prinzipien für, die der Enkel-Imam - a. - Märtyrer geworden ist, zeigt. Ist bei Berücksichtigung, dass zu diesem Anlass Imam Hussain - a. - nicht als sichtbare nahe Gestalt bezüglich der Merkmale der üblichen Menschen (im Film) gezeigt wird, sondern er durch die Verfilmung, Regie und Beleuchtung als eine erleuchtete Person wiedergegeben wird, das Produzieren von solchen Filmen und das Zeigen der Person von Imam Hussain - a. - auf die erwähnte Weise erlaubt?

A: Falls die Produktion sich auf zuverlässige Quellen verlässt bei absoluter Bewahrung der Heiligkeit der Thematik und der Berücksichtigung der Erhabenheit, der Stellung und der Stufe von Imam Hussain - a. - und seiner Gefährten und seiner geehrten Familie - der Friede sei mit Ihnen allen –, dann besteht kein Hindernis dazu, aber es ist sehr schwierig die Heiligkeit der Thematik, wie es sein soll, und die Würde des Märtyrer-Imams und seiner Gefährten zu bewahren. Dementsprechend sind Vorsichtsmaßnahmen in diesem Bereich unerlässlich.

F. 139: Wie ist das Urteil zum Anziehen von Frauenbedeckung für Männer und umgekehrt bei Theater und Filmschauspiel? Und wie ist das Urteil zur Nachahmung der Männerstimme durch Frauen und umgekehrt?

A: Die Erlaubnis zum Anziehen der Kleidung des anderen Geschlechts und die Nachahmung von dessen Stimme im Fall der Schauspielerei und die Ausübung der Besonderheiten, die für die wahre Person bestimmt sind, ist nicht fern anzunehmen, sofern dieses nicht in einer Form erfolgt, die Verdorbenheit verursacht.

F. 140: Wie ist das Urteil zum Benutzen von Cremes und Kosmetikartikeln für Frauen in einem Theaterstück oder Schauspiel, welches Männer sehen?

A: Falls die Anwendung der Kosmetik durch den religiös Erwachsenen selbst oder durch (andere) Frauen oder einen Mahram-Verwandten erfolgt und daraus keine Verdorbenheit folgt, dann bestehen keine Bedenken dazu, ansonsten ist es nicht erlaubt.

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