Studium der Medizin
F. 246: Für Studenten der Medizinhochschule - Männer
und Frauen ist es notwendig, für das Studium einen Fremden zu untersuchen -
durch Berührung und Betrachten - . Und da diese Untersuchung ein Teil des
Studienplans und unerlässlich für die Qualifizierung zur Behandlung der
Kranken in der Zukunft ist und die Unterlassung der Übung hierzu die
Unfähigkeit zur Bewertung der Krankheit eines Kranken in der Zukunft bewirken
könnte, so dass der Fall zur Verzögerung der Heilung seiner Krankheit führt
oder manchmal mit seinem Sterben endet, ist dann diese Übung erlaubt?
A: Es gibt keine Bedenken dazu, falls es in Fällen der
Notwendigkeit zum Gewinn an Erfahrung und Kenntnis für die Behandlung der
Kranken und die Rettung ihrer Seelen (und Leben) erfolgt.
F. 247: Worauf bezieht sich die Bestimmung der
Notwendigkeit im Hinblick auf die Erlaubnis zur Untersuchung der Kranken unter
den Nicht-Mahram-Verwandten für die Studenten der Medizinwissenschaften bei
(bestehender) Notwendigkeit?
A: Die Bewertung der Notwendigkeit ist unter
Berücksichtigung ihrer Umstände der Ansicht des Studenten überlassen.
F. 248: Wir treffen beim Lernen in einigen Fällen auf
eine Untersuchung von Nicht-Mahram-Verwandten, wobei wir nicht wissen, ob diese
(Untersuchung) eine Notwendigkeit für die Zukunft ist oder nicht, aber es wird
als ein Teil des allgemeinen Lehrplans in den Universitäten gewertet und als
Aufgabe des Medizinstudenten als seine Verpflichtung durch den Professor. Und
die Nichtdurchführung dieser (Untersuchung) wird ihm Schaden zufügen. Unserer
Ansicht nach wird unsere Fähigkeit zum Behandeln in Zukunft gering, wenn wir
diese Untersuchungen nicht durchführen. Ist es dann für uns erlaubt, solche
Untersuchungen durchzuführen?
A: Allein (die Tatsache) dass die medizinische Untersuchung
zum Lehrplan gehört, oder zu den Verpflichtungen, die der Professor für seine
Studenten bestimmt hat, ist für diesen (Studenten) keine religionsrechtliche
Rechtfertigung, das zu begehen, was dem Religionsrecht widerspricht, sondern
maßgebend ist der wissenschaftliche Bedarf, um das Leben der Menschen zu
retten.
F. 249: Gibt es bei der Untersuchung des
Nicht-Mahram-Verwandten wegen der Notwendigkeit zum Erlernen der Medizin und um
diese zu praktizieren einen Unterschied zwischen der Untersuchung der Genitalien
und der Untersuchung der sonstigen Körperglieder? Und wie ist das Urteil, wenn
die Studenten meinen, dass sie nach dem Universitätsstudium zur Behandlung der
Kranken in Dörfer und ferne Regionen gehen werden, so dass es für sie dort
manchmal notwendig sein wird, Geburtshilfe bei einer Frau durchzuführen oder
die gesundheitlichen Folgen der Geburt, wie eine (zu) starke Blutung zu
behandeln, und es ist (schließlich) selbstverständlich, dass solch eine
Blutung eine Gefahr für das Leben der Frau nach neuer Geburt ist, wenn es nicht
schnell behandelt wird unter Berücksichtigung, dass die Kenntnis der Methoden
für die Behandlung solcher Angelegenheiten mit der Übung und dem Praktizieren
während des Studiums verbunden ist?
A: Es gibt keinen Unterschied beim Urteil zwischen der
Untersuchung der Genitalien und anderen (Körperteilen) in Fällen der
Notwendigkeit. Und grundsätzlich maßgebend ist der Bedarf zur Übung und zum
Studium der Medizinwissenschaft für die Rettung des Lebens des Menschen, und
man ist verpflichtet, hierbei sich auf das Maß der Notwendigkeit zu
beschränken.
F. 250: In den meisten Fällen der Untersuchung von
Genitalien, unabhängig davon, ob vom gleichgeschlechtlichen oder anderen,
werden die religionsrechtlichen Urteile wie das Betrachten durch einen Spiegel
z.B. vom Arzt oder dem Studenten nicht berücksichtigt. Und da es unerlässlich
ist, dass wir (Studenten) diesen (Ärzten) folgen, damit wir von ihnen die
Bewertungsweise der Krankheiten lernen. Was ist dann unsere Aufgabe?
A: Das Studium der Medizin und dieses mittels der (sonst)
verbotenen Untersuchung zu lernen, ist an sich zulässig, so lange es zu dem
gehört, was für das Erzielen von (Wissen über die) Medizinwissenschaft und
Kenntnis der Mittel zur Behandlung der Kranken notwendig ist, und (so lange) der
Student die Sicherheit hat, dass die Fähigkeit für die Rettung des
Menschenlebens in der Zukunft von den medizinischen Informationen, die durch
diese Methode erhalten werden, abhängig sind, und er auch sicher ist, dass er
in Zukunft in der Lage sein wird, von Kranken aufgesucht zu werden und auf seine
Schultern die Verantwortung der Rettung ihres Lebens fallen wird.
F. 251: Ist das Betrachten von Fotos (und Bildern)
nicht-muslimischer Personen in den besonderen Büchern unserer Studienrichtung
(Medizin) erlaubt, zumal Fotos von Männern und Frauen, die fast nackt sind,
dargestellt werden?
A: Es gibt kein Hindernis dazu, falls es nicht mit der
Absicht zum Zweifelhaften und zur Erregung erfolgt und die Folge von
Verdorbenheit daraus nicht befürchtet wird.
F. 252: Die Universitätsstudenten sehen in der
Fachrichtung Medizin während des Studiums diverse Fotos und Filme von Stellen
des Körpers zum Ziel des Lernens. Ist das dann erlaubt? Und wie ist das Urteil
zum Betrachten des Schambereichs des Andersgeschlechtlichen?
A: Es gibt keine Bedenken zum Betrachten von Filmen und Fotos
an sich, falls es nicht mit der Absicht der Erregung erfolgt und dabei nicht
Versuchung befürchtet wird. Sondern verboten ist das Betrachten des
(tatsächlichen) Körpers der Andersgeschlechtlichen und diesen zu berühren,
allerdings ist das Betrachten des Films oder der Fotos des Schambereichs der
anderen nicht unbedenklich.
F. 253: Was ist die Verpflichtung der Frau im Zustand
des Gebärens? Was ist die Verpflichtung der helfenden Krankenschwester im
Hinblick auf die Enthüllung des Schambereichs und dem Betrachten davon?
A: Es ist für die Krankenschwester nicht erlaubt,
absichtlich den Schambereich der Frau während der Geburt ohne Notwendigkeit
dazu anzuschauen, und genauso ist der Arzt verpflichtet, das Betrachten des
Körpers einer Kranken (Frau) oder (sie) zu berühren zu unterlassen, falls er
es nicht für notwendig befindet. Und die Frau hat ihren Körper zu bedecken,
wenn sie es (trotz z.B. Geburtsschmerzen) selbst empfinden kann und (selbst)
fähig dazu ist, oder sie fordert andere dazu auf.
F. 254: Während des Universitätsstudium werden
Modelle von Genitalien hergestellt - aus Kunststoff nach ihrer (tatsächlichen)
Form -. Wie ist das Urteil zum Betrachten dieser (Modelle) und sie zu berühren?
A: Für das künstliche Instrument und der (künstliche)
Schambereich ist nicht das Urteil des tatsächlichen Schambereichs gültig, so
dass es kein Hindernis gibt, es anzusehen und es zu berühren, außer es erfolgt
mit der Absicht zum Zweifelhaftes oder bewirkt Erregung der Lust.
F. 255: Meine Forschungen stehen im Rahmen der
Untersuchungen, die in westlichen wissenschaftlichen Kreisen zum Lindern von
Schmerzen durch folgenden Methoden erfolgen: Behandlung durch Musik, Berührung,
Tanz, Medikamente und durch Elektrizität, und ihre Forschungen haben in ihrem
Bereich Früchte getragen. Ist es dann religionsrechtlich erlaubt, solche
Untersuchungen durchzuführen?
A: Es gibt religionsrechtlich kein Hindernis zur Untersuchung
der erwähnten Angelegenheit und zu prüfen, inwieweit es Wirkung bei der
Behandlung der Krankheiten hat, unter der Voraussetzung, dass es nicht mit den
Verwicklungen für ihn in religionsrechtlich verbotenen Handlungen verbunden
ist.
F. 256: Ist für eine Krankenschwester das Betrachten
des Schambereichs einer Frau erlaubt, wenn das Studium dieses erforderlich
macht?
A: Das Betrachten des Schambereichs eines anderen allein für das Studium ist
nicht erlaubt, außer wenn die Behandlung von gefährlichen Krankheiten und die
Rettung einer unantastbaren Seele von einem Studium abhängt, welches das
Betrachten des Schambereichs erforderlich macht.