Studium der Medizin  
     
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Studium der Medizin

F. 246: Für Studenten der Medizinhochschule - Männer und Frauen – ist es notwendig, für das Studium einen Fremden zu untersuchen - durch Berührung und Betrachten - . Und da diese Untersuchung ein Teil des Studienplans und unerlässlich für die Qualifizierung zur Behandlung der Kranken in der Zukunft ist und die Unterlassung der Übung hierzu die Unfähigkeit zur Bewertung der Krankheit eines Kranken in der Zukunft bewirken könnte, so dass der Fall zur Verzögerung der Heilung seiner Krankheit führt oder manchmal mit seinem Sterben endet, ist dann diese Übung erlaubt?

A: Es gibt keine Bedenken dazu, falls es in Fällen der Notwendigkeit zum Gewinn an Erfahrung und Kenntnis für die Behandlung der Kranken und die Rettung ihrer Seelen (und Leben) erfolgt.

F. 247: Worauf bezieht sich die Bestimmung der Notwendigkeit im Hinblick auf die Erlaubnis zur Untersuchung der Kranken unter den Nicht-Mahram-Verwandten für die Studenten der Medizinwissenschaften bei (bestehender) Notwendigkeit?

A: Die Bewertung der Notwendigkeit ist unter Berücksichtigung ihrer Umstände der Ansicht des Studenten überlassen.

F. 248: Wir treffen beim Lernen in einigen Fällen auf eine Untersuchung von Nicht-Mahram-Verwandten, wobei wir nicht wissen, ob diese (Untersuchung) eine Notwendigkeit für die Zukunft ist oder nicht, aber es wird als ein Teil des allgemeinen Lehrplans in den Universitäten gewertet und als Aufgabe des Medizinstudenten als seine Verpflichtung durch den Professor. Und die Nichtdurchführung dieser (Untersuchung) wird ihm Schaden zufügen. Unserer Ansicht nach wird unsere Fähigkeit zum Behandeln in Zukunft gering, wenn wir diese Untersuchungen nicht durchführen. Ist es dann für uns erlaubt, solche Untersuchungen durchzuführen?

A: Allein (die Tatsache) dass die medizinische Untersuchung zum Lehrplan gehört, oder zu den Verpflichtungen, die der Professor für seine Studenten bestimmt hat, ist für diesen (Studenten) keine religionsrechtliche Rechtfertigung, das zu begehen, was dem Religionsrecht widerspricht, sondern maßgebend ist der wissenschaftliche Bedarf, um das Leben der Menschen zu retten.

F. 249: Gibt es bei der Untersuchung des Nicht-Mahram-Verwandten wegen der Notwendigkeit zum Erlernen der Medizin und um diese zu praktizieren einen Unterschied zwischen der Untersuchung der Genitalien und der Untersuchung der sonstigen Körperglieder? Und wie ist das Urteil, wenn die Studenten meinen, dass sie nach dem Universitätsstudium zur Behandlung der Kranken in Dörfer und ferne Regionen gehen werden, so dass es für sie dort manchmal notwendig sein wird, Geburtshilfe bei einer Frau durchzuführen oder die gesundheitlichen Folgen der Geburt, wie eine (zu) starke Blutung zu behandeln, und es ist (schließlich) selbstverständlich, dass solch eine Blutung eine Gefahr für das Leben der Frau nach neuer Geburt ist, wenn es nicht schnell behandelt wird unter Berücksichtigung, dass die Kenntnis der Methoden für die Behandlung solcher Angelegenheiten mit der Übung und dem Praktizieren während des Studiums verbunden ist?

A: Es gibt keinen Unterschied beim Urteil zwischen der Untersuchung der Genitalien und anderen (Körperteilen) in Fällen der Notwendigkeit. Und grundsätzlich maßgebend ist der Bedarf zur Übung und zum Studium der Medizinwissenschaft für die Rettung des Lebens des Menschen, und man ist verpflichtet, hierbei sich auf das Maß der Notwendigkeit zu beschränken.

F. 250: In den meisten Fällen der Untersuchung von Genitalien, unabhängig davon, ob vom gleichgeschlechtlichen oder anderen, werden die religionsrechtlichen Urteile wie das Betrachten durch einen Spiegel z.B. vom Arzt oder dem Studenten nicht berücksichtigt. Und da es unerlässlich ist, dass wir (Studenten) diesen (Ärzten) folgen, damit wir von ihnen die Bewertungsweise der Krankheiten lernen. Was ist dann unsere Aufgabe?

A: Das Studium der Medizin und dieses mittels der (sonst) verbotenen Untersuchung zu lernen, ist an sich zulässig, so lange es zu dem gehört, was für das Erzielen von (Wissen über die) Medizinwissenschaft und Kenntnis der Mittel zur Behandlung der Kranken notwendig ist, und (so lange) der Student die Sicherheit hat, dass die Fähigkeit für die Rettung des Menschenlebens in der Zukunft von den medizinischen Informationen, die durch diese Methode erhalten werden, abhängig sind, und er auch sicher ist, dass er in Zukunft in der Lage sein wird, von Kranken aufgesucht zu werden und auf seine Schultern die Verantwortung der Rettung ihres Lebens fallen wird.

F. 251: Ist das Betrachten von Fotos (und Bildern) nicht-muslimischer Personen in den besonderen Büchern unserer Studienrichtung (Medizin) erlaubt, zumal Fotos von Männern und Frauen, die fast nackt sind, dargestellt werden?

A: Es gibt kein Hindernis dazu, falls es nicht mit der Absicht zum Zweifelhaften und zur Erregung erfolgt und die Folge von Verdorbenheit daraus nicht befürchtet wird.

F. 252: Die Universitätsstudenten sehen in der Fachrichtung Medizin während des Studiums diverse Fotos und Filme von Stellen des Körpers zum Ziel des Lernens. Ist das dann erlaubt? Und wie ist das Urteil zum Betrachten des Schambereichs des Andersgeschlechtlichen?

A: Es gibt keine Bedenken zum Betrachten von Filmen und Fotos an sich, falls es nicht mit der Absicht der Erregung erfolgt und dabei nicht Versuchung befürchtet wird. Sondern verboten ist das Betrachten des (tatsächlichen) Körpers der Andersgeschlechtlichen und diesen zu berühren, allerdings ist das Betrachten des Films oder der Fotos des Schambereichs der anderen nicht unbedenklich.

F. 253: Was ist die Verpflichtung der Frau im Zustand des Gebärens? Was ist die Verpflichtung der helfenden Krankenschwester im Hinblick auf die Enthüllung des Schambereichs und dem Betrachten davon?

A: Es ist für die Krankenschwester nicht erlaubt, absichtlich den Schambereich der Frau während der Geburt ohne Notwendigkeit dazu anzuschauen, und genauso ist der Arzt verpflichtet, das Betrachten des Körpers einer Kranken (Frau) oder (sie) zu berühren zu unterlassen, falls er es nicht für notwendig befindet. Und die Frau hat ihren Körper zu bedecken, wenn sie es (trotz z.B. Geburtsschmerzen) selbst empfinden kann und (selbst) fähig dazu ist, oder sie fordert andere dazu auf.

F. 254: Während des Universitätsstudium werden Modelle von Genitalien hergestellt - aus Kunststoff nach ihrer (tatsächlichen) Form -. Wie ist das Urteil zum Betrachten dieser (Modelle) und sie zu berühren?

A: Für das künstliche Instrument und der (künstliche) Schambereich ist nicht das Urteil des tatsächlichen Schambereichs gültig, so dass es kein Hindernis gibt, es anzusehen und es zu berühren, außer es erfolgt mit der Absicht zum Zweifelhaftes oder bewirkt Erregung der Lust.

F. 255: Meine Forschungen stehen im Rahmen der Untersuchungen, die in westlichen wissenschaftlichen Kreisen zum Lindern von Schmerzen durch folgenden Methoden erfolgen: Behandlung durch Musik, Berührung, Tanz, Medikamente und durch Elektrizität, und ihre Forschungen haben in ihrem Bereich Früchte getragen. Ist es dann religionsrechtlich erlaubt, solche Untersuchungen durchzuführen?

A: Es gibt religionsrechtlich kein Hindernis zur Untersuchung der erwähnten Angelegenheit und zu prüfen, inwieweit es Wirkung bei der Behandlung der Krankheiten hat, unter der Voraussetzung, dass es nicht mit den Verwicklungen für ihn in religionsrechtlich verbotenen Handlungen verbunden ist.

F. 256: Ist für eine Krankenschwester das Betrachten des Schambereichs einer Frau erlaubt, wenn das Studium dieses erforderlich macht?

A: Das Betrachten des Schambereichs eines anderen allein für das Studium ist nicht erlaubt, außer wenn die Behandlung von gefährlichen Krankheiten und die Rettung einer unantastbaren Seele von einem Studium abhängt, welches das Betrachten des Schambereichs erforderlich macht.

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