Staatsgüter
F. 885: Ich habe seit einem Jahr einige Güter, die
der islamischen Gemeinwohlkasse [bayt-ul-m~
l] gehören, und ich will mich jetzt davon befreien, wie mache ich das dann?
A: Falls das, was Sie haben, aus den Gütern der islamischen
Gemeinwohlkasse [bayt-ul-m~ l] zu
den Regierungsgütern gehört, die speziell einer bestimmten Behörde der
Regierungsbehörden gehört, dann sind Sie verpflichtet, diese zurückzugeben
und an dieselbe Behörde zu übergeben, falls das möglich ist, ansonsten
(übergeben Sie es) an die allgemeine Staatskasse. Und falls es zu
religionsgesetzlichen Abgaben gehört, dann gibt es kein Hindernis dazu, diese
an unser Büro zu senden, das für die religionsrechtlichen Angelegenheiten und
Abgaben zuständig ist.
F. 886: Ich habe persönlich von der islamischen
Gemeinwohlkasse [bayt-ul-m~ l]
Nutzen gezogen, was ist dann meine Verpflichtung, um mich von der Schuld zu
befreien? Und was ist die erlaubte Grenze für den persönlichen Nutzen der
Möglichkeiten der islamischen Gemeinwohlkasse für die Angestellten, und falls
es mit der Erlaubnis der zuständigen Verantwortlichen erfolgt, wie ist dann das
Urteil dazu?
A: Es gibt kein Hindernis dazu, die Möglichkeiten der
islamischen Gemeinwohlkasse [bayt-ul-m~
l] durch die Angestellten während der offiziellen Arbeitszeit im üblichen Maß
zu nutzen, welche die Notwendigkeit und der Bedarf benötigt, was der
(allgemeine) Zustand ihnen bezeugt, dass dieses für sie erlaubt ist. Und
genauso ist es für das, wofür man eine Erlaubnis von demjenigen hat, der
hierbei befugt ist, es gesetzlich und religionsrechtlich zu erlauben, so dass,
falls Ihre persönliche Verfügung über die islamische Gemeinwohlkasse [bayt-ul-m~
l] zu diesen beiden Kategorien gehört, dann obliegt Ihnen nichts dabei. Aber
falls es nicht zu dem Üblichen gehört oder höher als dessen Betrag ist und
Sie keine Erlaubnis von demjenigen erhalten haben, der es erlauben darf, dann
haben sie dafür einzustehen durch dessen Rückgabe als solches, falls es
existiert, und ein Ersatz dafür, falls es zerstört ist, an die islamische
Gemeinwohlkasse [bayt-ul-m~ l]
zusätzlich zur Zahlung des Aufwands des Nutzens von Derartigem, wenn es dafür
für die islamischen Gemeinwohlkasse einen Aufwand gibt.
F 887: Ich habe von der Stadt Hilfe erhalten, nachdem
ein prüfendes medizinisches Komitee für mich einen Behinderungsgrad bestimmt
hat, aber ich halte es für wahrscheinlich, dass ich diesen Betrag an Hilfe
nicht verdiene, da die Ärzte mich infolge der Bekanntschaft und Beziehung
zwischen uns begünstigt haben. Was ist dann meine Verpflichtung in diesem
Zustand mit dem Wissen, dass meine Wunden sehr viele sind und es (dennoch)
möglich ist, dass ich ein Recht auf mehr habe als dieser (von mir vermutete)
Grad?
A: Es ist zulässig, die Beträge, die man an Sie zahlt,
anzunehmen im Hinblick auf Ihren Behinderungsgrad, welche das prüfende
medizinische Komitee für Sie bestimmt hat, außer Sie haben die Sicherheit,
dass Sie diese gesetzlich nicht verdienen.
F. 888: Ich habe einen Betrag erhalten, der höher als
mein monatliches Gehalt ist, was dem Gehalt von zwei Monaten gleicht, und dieses
(geschah), weil der Buchhalter es verwechselt hat. Danach habe ich den
Verantwortlichen der Gesellschaft darüber informiert, aber ich habe den
zusätzlichen Betrag nicht an ihn zurückgegeben, und danach sind vier Jahre
vergangen. Was ist dann die Methode der Rückgabe dieses Betrages auf das Konto
der Gesellschaft, mit Kenntnis, dass dieser (Betrag) zu dem jährlichen
finanziellen Haushalt der Regierungsgesellschaft gehört?
A: Dass der Buchhalter (es) verwechselt hat, ist keine
religionsrechtliche Rechtfertigung, um höhere Gelder zu nehmen, ohne ein Recht
darauf zu haben, und man ist verpflichtet, den zusätzlichen Betrag an die
erwähnte Gesellschaft zurückzugeben, selbst falls es aus deren Haushalt des
vorherigen Jahres ist.
F. 889: Gemäß den Vorschriften werden an die
verletzten Behinderten der heiligen Verteidigung, die einen Behinderungsgrad von
25% und mehr haben, Erleichterungen beim Ausleihen von der Behörde vergeben.
Ist es dann für denjenigen erlaubt, dessen Behinderungsgrad geringer als dieses
ist, Nutzen daraus zu ziehen, und wenn er diese nutzt und einen Betrag von der
Gesellschaft ausleiht, ist es ihm dann erlaubt, darüber zu verfügen?
A: Derjenige, bei dem die Voraussetzungen zum Ausleihen der
Güter der islamischen Gemeinwohlkasse [bayt-ul-m~
l] nicht erfüllt sind, hat davon nicht auszuleihen oder darüber zu verfügen
oberhalb dem, was er aus diesem Grund ausgeliehen hat, im Hinblick auf diese
Voraussetzungen und Privilegien.
F. 890: Ist es für ein Unternehmen, einen Betrieb
oder eine Behörde erlaubt, deren Haushalt aus den Gütern des Staates besteht,
was sie an Artikeln, Grundstoffen, Waren und Anderem benötigen, von einem
Unternehmen, Betrieb oder Behörde zu kaufen, dessen Haushalt auch aus den
Gütern des Staates besteht, im Hinblick darauf, dass diese aus dem Kauf von
Regierungswaren sind für einen Betrag aus dem Haushalt des Staates. Und wie ist
das Urteil zu diesem Kauf, falls die registrierten Beträge in der Buchhaltung
höher als die gebräuchlichen Marktpreise sind, mit dem Argument, dass der
Gewinn an die Staatskasse geht?
A: Es gibt kein Hindernis dazu, Regierungswaren mit einem
Preis aus dem eigenen Haushalt der staatlichen Behörde zu kaufen, falls es
gemäß den religionsrechtlichen Maßstäben und gesetzlichen Vorschriften
erfolgt. Aber man darf (allerdings) nicht zu einen teureren Preis kaufen als dem
offiziellen Wert oder einem gerechten Wert, falls es keinen bestimmten
offiziellen Wert hat und die Registrierung des Kaufpreises in der Buchhaltung
nicht höher als der tatsächliche Preis ist.
F. 891: Wie ist das Urteil zu Gütern eines
islamischen Staates oder nicht-islamischen Staates, welcher unter der Oberhand
des Staates und der Regierung oder unter der Oberhand der Betriebe, Fabriken,
Unternehmen und Gesellschaften stehen, die dazu gehören? Und gehören diese zu
den Gütern, die einen unbekannten Besitzer haben, oder wird es als Eigentum des
Staates betrachtet?
A: Die Güter des Staates, selbst wenn er nicht islamisch
ist, werden religionsrechtlich als Eigentum des Staates betrachtet und werden
damit wie die Behandlung des Eigentums behandelt, dessen Besitzer bekannt ist,
und die Erlaubnis zur Verfügung darüber ist von der Erlaubnis des
Verantwortlichen abhängig, dem die Angelegenheit der Verfügung über diese
Güter obliegt.
F. 892: Ist man verpflichtet, die Rechte des Staates
beim allgemeinen Besitztum und die Eigentümerrechte bei Privateigentum in den
Ländern des Unglaubens zu berücksichtigen? Und ist es erlaubt, die
Möglichkeiten, die in den wissenschaftlichen Instituten vorhanden sind, für
andere Fälle zu nutzen, als die gesetzlichen Vorschriften dieser Institute es
erlauben?
A: Es gibt keinen Unterschied bei der Verpflichtung der
Berücksichtigung des Respektierens von Gütern der Anderen und beim Verbot der
Verfügung darüber ohne deren Erlaubnis zwischen den Personengütern und
Staatsgütern, (zwischen) muslimischen oder nicht-muslimischen (Eigentümern),
oder ob es in einem Land des Unglaubens oder in einem islamischen Land ist, oder
ob der Eigentümer Moslem oder Ungläubiger ist. Und im Allgemeinen ist die
Nutzung und die Verfügung (darüber), die religionsrechtlich hinsichtlich der
Güter und Eigentum der Anderen nicht erlaubt ist, (als) Enteignung (zu werten),
verboten und verpflichtet zu Schadensersatz.
F. 893: Wenn die Karten für den Mittagstisch, die an
die Universitätsstudenten vergeben werden, ungültig werden, ohne deren Wert
wiederherzustellen, falls das Essen an bestimmten Tag nicht in Anspruch genommen
wurde, ist es dann erlaubt, die ungültige Karte anstelle der maßgeblichen
anzubieten, um den Mittagstisch in Anspruch zu nehmen? Und wie ist das Urteil
zum Essen, das auf diese Weise genommen wird?
A: Es ist nicht erlaubt, die Karte mit der verfallenen
Gültigkeit zu benutzen, um Essen in Anspruch zu nehmen, und das Essen, das
damit eingenommen wird, ist Enteignung, und es ist verboten, darüber zu
verfügen und verpflichtet zum Ersatz seines Wertes.
F. 894: Ist es erlaubt, das, was an die Studenten der
Universitäten und Fortgeschrittenen wissenschaftlicher Institute an Privilegien
gewährt wurde wie Mittagstisch, Universitätsbedarf und hierzu Ähnliches
seitens des Handelsministeriums und der anderen Gesellschaften an die Studenten,
die mit dem Studium beschäftigt sind in diesen Universitäten, auch an die
übrigen Angestellten zu verteilen, die an der Universität arbeiten?
A: Es ist nicht erlaubt, den finanziellen Bedarf, der für
die Studenten bestimmt ist, die mit Lernen an der Universität beschäftigt
sind, an die übrigen darin arbeitenden Personen zu verteilen.
F. 895: Einige Autos werden seitens der zuständigen
Behörden unter die Verfügung der Direktoren der Regierungsgesellschaften und
der Verantwortlichen der Kasernen gestellt, um diese bei
Verwaltungsangelegenheiten zu nutzen. Ist es ihnen dann religionsrechtlich
erlaubt, diese (auch) für persönliche Angelegenheiten und nicht
verwaltungstechnische (Angelegenheiten) zu nutzen?
A: Es ist für die Direktoren, Verantwortlichen und für die
übrigen Angestellten nicht erlaubt, einen Teil der Staatsgüter für
Persönliches zu nutzen, außer mit der gesetzlichen Erlaubnis der zuständigen
Behörde.
F. 896: Wenn einige Verantwortliche das Budget
ausnutzen, das unter ihre Verfügung gestellt wurde, um für die offiziellen
Verwaltungsgäste Essen und Obst zu kaufen und (stattdessen) davon für andere
Ausgaben ausgeben, wie ist das Urteil dann zu dieser Handlung?
A: Die Staatsgelder für die Fälle auszugeben, die nicht
bewilligt sind, ist als Enteignung zu beurteilen und verpflichtet zu Ersatz,
außer es erfolgt durch eine gesetzliche Erlaubnis der höheren zuständigen
Behörde.
F. 897: Falls jemand vom Islamischen Staat einige
Gehälter oder Privatprivilegien, die ihm gesetzlich vergeben werden, verlangt,
er aber die gesetzlichen Dokumente nicht hat, um sein Recht zu beweisen oder er
sein Recht nicht verlangen kann, ist es ihm dann erlaubt, von den Staatsgütern,
die unter seiner Verfügung stehen, als Ausgleich so viel zu nehmen, wie es sein
Recht ist?
A: Es ist ihm nicht erlaubt, von den Staatsgütern, die
Anvertrautes in seiner Hand und unter seiner Verfügung sind, für sich
auszugleichen. Falls er also beim Staat Gut oder Rechte hat, die er erhalten
will, dann gibt es keinen Ausweg dazu, als sich an die zuständige Behörde zu
wenden, um dieses zu beweisen und es einzufordern.
F. 898: Die Wasserbehörde hat in das Wasser eines
Staudamms, in welches das Wasser aus einem Fluss mündet, in dem es auch Fische
gibt, eine Menge an Fischen eingesetzt, um diese zu züchten. Und die Behörde
verteilt die erhaltenen Gewinne aus dem Verkauf dieser Fische allein unter ihren
Angestellten und hindert die Menschen (daran), diese zu fischen. Ist es dann
für die Anderen (dennoch) erlaubt, diese Fische für sich zu fischen?
A: Die Fische, die in dem Wasser existieren, das hinter dem
Staudamm gelagert ist, selbst falls diese von den Fischen des Gewässers sind,
das in das Staudamm-Wasser mündet, gehören demselben Wasser, dessen
Angelegenheit der Wasserbehörde obliegt, so dass diese zu fischen und diese zu
nutzen von deren Erlaubnis abhängig ist.