Schulden und Darlehen  
     
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Schulden und Darlehen

F. 687: Der Besitzer eines Betriebes hat von mir einen Geldbetrag zum Kauf von Rohstoffen ausgeliehen, und nach einer Weile hat er diesen (Geldbetrag) an mich zurückbezahlt mit dem Aufpreis eines Betrages dazu, (allerdings) von sich aus (und) mit seinem vollen Einverständnis und ohne eine Vereinbarung zwischen uns diesbezüglich und ohne Erwartung von mir. Ist es für mich dann erlaubt, diesen Aufpreis anzunehmen?

A: Falls der Aufpreis ein Gewinn für das Darlehen ist, dann ist es der religionsrechtlich verbotene Zins, und es ist nicht erlaubt, dieses anzunehmen. Aber falls es als wahres Geschenk vom Darlehensnehmer von sich aus (und) ohne Bedingung dafür beim Darlehen und ohne Erwartung dessen Erhalts durch Verleihen der verliehenen Güter erfolgt, dann ist es zulässig, dieses (Geschenk) von ihm anzunehmen und darüber zu verfügen.

F. 688: Wenn der Schuldner sich weigert, seine Schulden zu zahlen und der Gläubiger dann eine Beschwerde gegen ihn bei Gericht einreicht, um den Betrag des Schuldscheines von ihm zu erhalten, und danach dieser (Schuldner) gezwungen wird, diese Schulden zusätzlich zur Zahlung der Zehntelsteuer auch an den Staat zu entrichten, ist dann der Gläubiger dafür religionsrechtlich verantwortlich?

A: Falls der Schuldner, der die Entrichtung seiner Schulden hinauszögert, verpflichtet ist, eine Zehntelsteuer an die Regierung zu zahlen, dann obliegt dem Gläubiger in dieser Angelegenheit nichts.

F. 689: Mein Bruder hat Schulden bei mir, und er hat mir einen Teppich gegeben, als ich ein Haus gekauft habe, und ich habe gedacht, dass es eine Schenkung von ihm an mich ist. Und danach, als ich die Schulden von ihm gefordert habe, hat er behauptet, dass er mir den Teppich anstelle der Schulden gegeben hat. Ist dann von ihm die Wertung des Überreichens des Teppichs an mich gültig als Entrichtung seiner Schulden, obwohl er mich darüber nicht informiert hat? Und falls ich nicht einverstanden damit bin, dass dieses ein Ersatz für die Schulden ist, muss ich es dann an ihn zurückgeben? Und ist es mir erlaubt, von ihm einen Betrag einzufordern, der höher ist als der Betrag der Schulden aufgrund der Veränderung der Kaufkraft, da die Kaufkraft damals höher war als heute?

A: Es genügt nicht, einen Teppich oder etwas anders zu geben, was nicht der Sorte der Schulden entspricht, als Ersatz für die Schulden ohne Einverständnis des Gläubigers diesbezüglich. Und solange Sie nicht einverstanden sind, dass der Teppich Ersatz ist für Ihre Schulden, sind Sie verpflichtet, diesen (Teppich) an ihn zurückzugeben, weil es dann immer noch sein Eigentum ist. Und Ihnen steht nur der Betrag der Schulden zu, obwohl als Vorsichtsmaßnahme ein Abkommen zu treffen ist über den Betrag des Unterschiedes der Kaufkraft.

F. 690: Wie ist das Urteil zur Zahlung von verbotenen Gütern für die Entrichtung von Schulden?

A: Die Entrichtung wird nicht durch Zahlung von Gütern der Anderen erfüllt, und die Schuld des Schuldners wird dadurch nicht beglichen.

F. 691: Eine Frau hat einen Betrag an Gütern ausgeliehen, der einem Drittel des Wertes des Hauses gleicht, für dessen Kauf sie das (Ausgeliehene) ausgeben wollte. Und sie hat mit dem Gläubiger vereinbart, diese (ausgeliehenen Güter) an ihn zurückzugeben, nachdem ihre finanzielle Lage besser geworden ist, und damals hat ihr Sohn dem Gläubiger als Sicherheit für sein Darlehen einen Scheck mit dem Betrag der Schulden gegeben. Und jetzt nach Ablauf von vier Jahren nach dem Ableben beider Parteien wollten die Erben beider Parteien diese Angelegenheit klären. Obliegt dann den Erben der Frau das Drittel des Hauses, dass sie mit dem Geld gekauft hatte, welches sie von dieser Person ausgeliehen hatte, an ihre Erben (zu geben), oder genügt die Zahlung des Betrages des Schecks an sie?

A: Die Erben des Gläubigers haben kein Recht, jegliches vom Haus einzufordern, sondern sie haben den Betrag, den die Frau vom Erblasser erhalten hatte, einzufordern, falls sie (andere) Güter hinterlassen hat, die ihre Schulden begleichen. Und ihre Erben haben dann keinen Aufpreis zum Betrag der Schulden an den Erben des Gläubigers zu zahlen.

F. 692: Wir haben Güter von jemanden ausgeliehen, und nach einer Weile wurde diese Person vermisst, und wir haben sie nicht gefunden. Was ist dann unsere Verpflichtung bezüglich ihrer Forderung?

A: Sie sind verpflichtet, zu warten und diese (Person) aufzuspüren, um ihr Darlehen durch dessen Zahlung an sie oder an ihre Erben auszugleichen. Und bei Aussichtslosigkeit, sie zu finden, können Sie sich an den religionsrechtlich Regierenden bezüglich dieser Angelegenheit wenden.

F. 693: Ist es erlaubt, vom Schuldner die Ausgaben und die Kosten der Gerichtsverhandlung einzufordern, die der Gläubiger zum Beweis seines Darlehens und dessen Erhalts entrichtet hat?

A: Dem Schuldner obliegen religionsrechtlich nicht die Kosten der Gerichtsverhandlung, die der Gläubiger zahlt.

F. 694: Wenn der Schuldner seine Schulden nicht entrichtet und deren Entrichtung hinauszögert, ist es dann für den Gläubiger erlaubt, sein Recht (selbst) von dessen Gütern zu nehmen, wie (z.B.) wenn er sein Recht heimlich nimmt oder durch andere Methoden?

A: Wenn der Schuldner die (nachgewiesenen) Schulden leugnet oder die Entrichtung ohne Entschuldigung hinauszögert, dann hat der Gläubiger das Recht, von seinen Gütern zu nehmen.

F. 695: Gehören Schulden eines Verstorbenen zu den Rechten des Menschen (die ihm geliehen haben), so dass seine Erben verpflichtet sind, diese von seiner Hinterlassenschaft zu entrichten?

A: (Die Rückzahlung für ) ein Darlehen gehört zu den Rechten der Menschen, unabhängig davon, ob es für natürliche oder juristische Personen ist, und die Erben der Schuldner sind verpflichtet, dieses von seiner Hinterlassenschaft an den Gläubiger oder seine Erben zu entrichten, und sie haben nicht über die Hinterlassenschaft des Verstorbenen zu verfügen, sofern sie seine Schulden nicht davon entrichtet haben.

F. 696: Es gibt ein Stück Land, das jemandem gehört, und der Bau, der darauf existiert, gehört einer anderen Person, und der Benutzer dieses Landes schuldet Anderen (etwas). Ist es dann für die Gläubiger erlaubt, das (Stück) Land mit dem Bau zu beschlagnahmen, um die (Rückzahlung der) Schulden an sie zu verlangen, oder ist ihr Recht nur auf das (Stück) Land beschränkt?

A: Sie haben nicht die Beschlagnahmung zu fordern von etwas, was nicht Eigentum des Schuldners ist.

F. 697: Wird das Haus, das man zum Wohnen des Schuldners und seiner Familie benötigt, von der Beschlagnahmung seiner Güter ausgenommen?

A: Für die Entrichtung der Schulden hinsichtlich der Verpflichtung des Schuldners wird der Verkauf von dem, was man besitzt (aufgewandt) mit Ausnahme von allem, was man für seinen Lebensunterhalt benötigt, wie das Haus (in dem man wohnt), dessen Möbel, das Auto, das Telefon und Anderem, was als Teil des Lebensnotwendigen zählt, das seiner (gesellschaftlichen) Stellung entspricht.

F. 698: Wenn ein Händler Konkurs macht, viele Schulden hat, er nichts Anderes als nur ein Gebäude besitzt und er es zum Verkauf angeboten hat, aber dessen Preis nicht die Hälfte der Beträge seiner Schulden erreicht und er nicht den Rest seiner Schulden begleichen kann, ist es dann für die Gläubiger erlaubt, ihn zu verpflichten, diesen Bau zu verkaufen, oder sind sie verpflichtet, ihm Zeit zu geben, bis er seine Schulden nach und nach begleichen kann?

A: Wenn der Bau nicht ein Haus zur Unterkunft für sich und seine Familie ist, dann gibt es kein Hindernis dazu, ihn zu verpflichten, dieses zum Ausgeben für die Entrichtung der Schulden zu verkaufen, selbst wenn es diese nicht vollständig begleicht. Und der Gläubiger ist nicht verpflichtet, ihm dafür Zeit zu geben, sondern sie warten (nur) für den Rest der Schulden, bis er es entrichten kann.

F. 699: Ist man verpflichtet, die Güter, die eine der Regierungsbehörden von einer anderen ähnlichen Behörde ausleiht, zu entrichten?

A: Wenn sie diese vom eigenen Haushalt (Budget) dieser Behörde ausleiht, dann ist das Urteil dieser Schulden, das Urteil sonstiger Schulden bezüglich der Verpflichtung der Entrichtung.

F. 700: Wenn jemand die Schulden eines Schuldners entrichtet hat, ohne dass dieser (Schuldner) es von ihm fordert, ist dann der Schuldner verpflichtet, einen Ersatz für das, was dieser für ihn bezahlt hat, zu entrichten?

A: Derjenige, der die Schulden eines Schuldners entrichtet, ohne dass er es von ihm fordert, hat von ihm keinen Ersatz zu fordern, und der Schuldner hat nicht das, was man für ihn bezahlt hat, zu ersetzen.

F. 701: Falls der Schuldner sich über die Frist hinaus verspätet, seine Schulden zurückzuzahlen, ist es dann für den Gläubiger erlaubt, von ihm einen Betrag zu fordern, der höher als der Betrag der Schulden ist?

A: Er hat religionsrechtlich nicht das Recht, etwas zu fordern, was mehr ist als die ursprünglichen Schulden (betragen).

F. 702: Mein Vater hat jemandem einen Betrag an Gütern innerhalb eines formellen Handels gegeben, aber tatsächlich war es ein Kredit, und der Schuldner hat monatlich einen Betrag an Gütern bezahlt als Gewinn dafür. Und nach dem Ableben des Gläubigers - mein Vater - hat der Schuldner diese Gewinne weiter bezahlt, bis auch er gestorben ist. Werden dann diese Gewinne als Wucherzins gewertet, wobei die Erben des Gläubigers verpflichtet wären, diese an die Erben des Schuldners zurückzugeben?

A: Nachdem die Zahlung dieser Güter an diese Person tatsächlich ein Kredit war, gehört dann jeder Betrag, den sie als Gewinne für diese Güter bezahlt hat, zum religionsrechtlich verbotenen Wucherzins, und man ist verpflichtet, diesen zurückzugeben oder einen Ersatz dafür an den Schuldner oder seine Erben aus der Hinterlassenschaft des Gläubigers zurückzugeben.

F. 703: Ist es für Personen erlaubt, ihre Güter bei einigen anderen (Personen) zu hinterlegen und dafür einen monatlichen Zins zu nehmen?

A: Falls das Hinterlegen der Güter mit einem der gültigen Verträge für deren Investition erfolgt, dann ist dieses (Hinterlegen) und der erzielte Ertrag daraus aus der Investition der Güter zulässig. Aber falls es ein Kredit war, dann ist, selbst wenn der eigentliche Kredit gültig ist, die Bedingung des Zinses darin aber religionsrechtlich ungültig, und der angenommene Ertrag gehört zum verbotenen Wucherzins.

F. 704: Jemand hat Güter für die Durchführung eines wirtschaftlichen Handels ausgeliehen. Wenn er also aus diesem Handel einen Gewinn erzielt, ist es ihm dann erlaubt, einen Teil dieser Gewinne an den Gläubiger zu geben? Und ist es für den Gläubiger erlaubt, das einzufordern?

A: Der Gläubiger hat kein Recht an den erzielten Gewinnen aus dem Handel des Schuldners mit den Gütern aus dem Kredit, und er darf vom Schuldner nichts von diesen erzielten Gewinnen einfordern. Aber wenn der Schuldner von sich aus, ohne vorherige Entscheidung ihrerseits einen Aufpreis zu zahlen, gegenüber dem Gläubiger durch die Zahlung eines Aufpreises zu seinem geliehenen Betrag gütig sein will, dann besteht kein Hindernis dazu.

F. 705: Jemand hat eine Ware in Raten auf drei Monate gekauft, und nach Ablauf der Frist hat er den Verkäufer gebeten, die Frist weitere drei Monate zu verlängern, wobei er ihm einen Aufpreisbetrag über den ursprünglichen Preis hinaus bezahlt. Ist es für sie (beide) erlaubt?

A: Sie haben nicht einen (zusätzlichen) Betrag über die Schulden hinausgehend für die Verlängerung der Frist ihrer Auszahlung festzulegen. Und dieser Aufpreis gehört zum religionsrechtlich verbotenem Wucherzins.

F. 706: Falls jemand von einem Anderen einen Zinskredit leiht, so dass eine dritte Person für ihn das Abkommen geschrieben hat für den Handel des Kredits und dessen Bedingungen, und es eine vierte Person gibt, die Buchhalter ist, und ihre Arbeit darin besteht, das Abkommen in dessen Rechnungsheft zu registrieren, wird dann dieser Buchhalter als Partner von ihnen gewertet beim Handel des Zinskredits, so dass seine Tat verboten ist und die Entlohnung dafür zu nehmen (ebenfalls) verboten ist? Und danach kommt einen fünfte Person hinzu, deren Arbeit es ist, die Buchhaltung des Buchhalters zu überprüfen. Seine Arbeit ist weder (eigenständiges) Schreiben noch etwas abzuschreiben, sondern er überprüft nur, ob sich bei der Buchhaltung der Zinshandlung Mängel oder Zusätze ereignet haben. Anschließend benachrichtigt er den Buchhalter darüber. Ist dann seine Tätigkeit als verboten zu betrachten?

A: Das, was mit dem Handel des Vertrags des Zinskredits oder mit der Durchführung und der Erfüllung von dessen Handel in einer Weise mit dem Einziehen und Erhalt des Wucherzins vom Schuldner zu tun hat, ist religionsrechtlich verboten, und dessen Durchführer hat kein Recht auf Lohn dafür.

F. 707: Die meisten Muslime sehen sich gezwungen, ein Kapital von Ungläubigen zu nehmen, weil sie kein Kapital besitzen, und diese Angelegenheit macht es nötig, Wucherzins zu zahlen. Wie ist das Urteil der Annahme eines Zinskredits von Ungläubigen oder von der Bank eines nicht-islamischen Staates?

A: Zinskredit ist verpflichtungsgemäß grundsätzlich verboten, selbst wenn es von einem Nichtmuslim ist, aber wenn man es (dennoch) ausleiht, dann ist der eigentliche Kredit gültig.

F. 708: Jemand hat einen Betrag für ein Jahr ausgeliehen, wobei er versprochen hat, die Ausgaben der Reise des Gläubigers zu zahlen, wie beispielsweise seine Reise zum Pilgern. Ist das für sie (beide) dann erlaubt?

A: Die Bedingung der Zahlung von Ausgaben der Reise des Gläubigers und Ähnliches hierzu innerhalb eines Kreditvertrags gehört zu den Bedingungen des Gewinns und Zinses für den Kredit und ist verboten und religionsrechtlich ungültig, aber der eigentliche Kredit ist gültig.

F. 709: Gesellschaften für zinslose Darlehen setzen bei der Vergabe ihrer Darlehen voraus, dass, falls der Schuldner sich bei der Zahlung von zwei oder mehr Raten über den bestimmten Termin hinaus verspätet, dann die Kasse die ganzen Schulden auf einmal einziehen kann. Ist es dann erlaubt, das Geld unter diesen Bedingungen auszuleihen?

A: Falls die erwähnte Bedingung innerhalb des Vertrages auf die Bedingung der festgelegten Frist zurückzuführen ist, so dass sich der Schuldner nicht bei den Raten über dessen vorgeschriebene Frist hinaus verspätet, dann ist es zulässig.

F. 710: Es gibt eine gemeinnützige Gesellschaft, deren Mitglieder einen Geldbetrag als Kapital der Gesellschaft einzahlen. Und dann verleiht die Gesellschaft das Geld an die Mitglieder und nimmt von ihnen keinen Gewinn oder Lohn dafür, und das Ziel der Gesellschaft ist, Hilfe und Beihilfe anzubieten. Wie ist das Urteil dieser Handlung, welche die Mitglieder durchführen zum Zweck der Nächstenliebe [s. illat-ur-ra h.im] und des Anbietens von Hilfe?

A: Es gibt keinen Zweifel zur Erlaubnis und der Vorzüglichkeit des gegenseitigen Helfens und zu der Partnerschaft für die Beschaffung von Krediten für Gläubige, auch in der Form, wie es in dieser Frage erläutert wurde. Aber falls die Zahlung des Geldes an die Gesellschaft als Kredit erfolgt, der die Bedingung hat, den Kredit an den Zahlenden in Zukunft (zurück) zu geben, dann ist es religionsrechtlich nicht erlaubt, selbst wenn der eigentliche Kredit von der Ausführung her gültig ist.

F. 711: Einige Gesellschaften für zinslose Darlehen kaufen Eigentum und hierzu Ähnliches mit den Geldern, welche die Leute bei dieser (Gesellschaft) als Anvertrautes hinterlegen. Wie ist das Urteil zu diesen Handlungen unter Berücksichtigung, dass einige der Geldbesitzer (damit) nicht einverstanden sind (und) mit hierzu Ähnlichem. Hat dann der Verantwortliche der Gesellschaft das Recht, mit diesen Geldern umzugehen, z.B. durch Verkauf und Kauf, und ist es religionsrechtlich erlaubt?

A: Falls die Hinterlassenschaft der Leute als Anvertrautes bei der Gesellschaft des Kredites ist, um es demjenigen zu verleihen, der es möchte, dann ist es unrechtmäßig, dieses (Anvertraute) für den Kauf von Immobilien und Anderem auszugeben und (daher) abhängig von der Erlaubnis deren Besitzer. Aber falls die Hinterlassenschaft als Kredit an die Gesellschaft ist, dann gibt es kein Hindernis dazu, dass die Verantwortlichen dieser (Gesellschaft) damit Eigentum erwerben und Anderes gemäß ihrer Befugnisse, die ihnen zustehen.

F. 712: Einige Personen nehmen von einigen (Anderen) einen Geldbetrag und zahlen ihnen dafür monatlich etwas als Gewinn und Zins, ohne diese in irgendeinem Vertrag festzulegen, sondern es erfolgt nur aufgrund der (mündlichen) Vereinbarung der beiden Parteien, wie ist das Urteil dazu?

A: Eine derartige Handlung wird als Zinskredit gewertet, und die Bedingung des Gewinns und des Zinses ist ungültig, und der Aufpreis wird als Wucherzins und religionsrechtlich als verboten betrachtet, und es ist nicht erlaubt, diesen anzunehmen.

F. 713: Wenn der Schuldner an die Gesellschaft des zinslosen Darlehens bei der Rückzahlung seiner Schulden von sich aus einen höheren Betrag zahlt, als der Betrag der Schulden (ausmachte), ohne dass es eine Bedingung für ihn war, ist es dann erlaubt, diesen Zusatzbetrag von ihm anzunehmen und diesen für Bauarbeiten auszugeben?

A: Wenn der Schuldner den Zusatzbetrag von sich aus und mit seiner Zufriedenheit und als empfohlene Handlung bei der Rückzahlung des Kredites zahlt, dann ist es zulässig, dieses von ihm zu nehmen. Aber der Umgang der Verantwortlichen der Gesellschaft damit durch dessen Ausgeben für Bauarbeiten und Anderes ist abhängig von den Grenzen ihrer Befugnisse dafür.

F. 714: Der Aufsichtsrat einer Gesellschaft für zinslose Darlehen hat ein Gebäude mit einem Betrag gekauft, den diese (Gesellschaft) von einer Person ausgeliehen hat, und nach einem Monat hat sie die Schulden an diese Person von den bei ihr deponierten Geldern der Leute und ohne ihr Einverständnis ausbezahlt. Entspricht dann diese Handlung dem Religionsrecht, und wem gehört der Besitz des Gebäudes?

A: Der Kauf des Gebäudes von der Gesellschaft und mit den Geldern der Gesellschaft oder mit dem Geld der Kredite an die Gesellschaft ist dann zulässig, falls er gemäß der Befugnisse und freien Möglichkeiten des Aufsichtsrates erfolgt, und das gekaufte Gebäude ist Eigentum der Gesellschaft und der Besitzer ihrer Gelder, ansonsten ist es unrechtmäßig (gekauft) und von der Erlaubnis der Besitzer der Gelder abhängig.

F. 715: Wie ist das Urteil zur Zahlung einer Gebühr an die Bank bei der Entgegennahme eines Kredits von ihr?

A: Falls das, was an den Gläubiger beim Ausleihen von ihr für die Tätigkeit des Kredits als Gebühr bezahlt wird, wie das Registrieren in den Büchern und das Registrieren des Dokumentes und hierzu Ähnliches und nicht auf den Gewinn der Kreditkapital zurückzuführen ist, dann ist es zulässig, dieses zu geben, dieses zu nehmen und damit auszuleihen.

F. 716: Es gibt eine Kasse, die Kredite an die Teilnehmer an dieser (Kasse) vergibt, aber um einen Kredit an die Teilnehmer zu vergeben, wird von ihnen vorausgesetzt, einen Geldbetrag bei der Kasse für drei oder sechs Monate zu hinterlassen, und nach Ablauf dieser Frist vergibt diese (Kasse) ihnen einen Kredit für den doppelten Betrag dessen, was man bei der Kasse hinterlegt hat. Und nach der Rückzahlung der Schulden geben sie dieser (Kasse) das Geld, das sie davor hinterlassen hat, zurück. Wie ist dann das Urteil dazu?

A: Falls das Hinterlassen des Geldes bei der Kasse als Kredit für einen Zeitraum war und mit der Bedingung erfolgt, dass die Kasse nach diesem (Zeitraum) ihm einen Kredit auszahlt, oder, falls die Kreditvergabe von einem Geldbetrag der Kasse an ihn die Voraussetzung hat, vorher einen Betrag bei der Kasse zu hinterlassen, dann ist diese Bedingung als Wucherzins zu beurteilen und ist verboten und religionsrechtlich ungültig, aber der eigentliche Kredit ist beidseitig gültig. Und die Bedingung des Kredits, ihn bis zu einer bestimmten Frist auszugleichen, ist zulässig, und man ist (dann) verpflichtet, diese (Bedingung) zu erfüllen. Und damit hat der Gläubiger nicht das Recht, die Schulden vor dem Eintreffen des Termins einzufordern.

F. 717: Bei der Kreditvergabe der Kassen zinsloser Darlehen werden Bedingungen gestellt, wie dass man Mitglied der Kasse ist und einen Betrag zum Sparen bei der Kasse besitzt, und dass seine Wohnung am Wohnort ist, in dem es die Kasse gibt und andere Bedingungen. Haben dann solche Bedingungen das Urteil des Wucherzins?

A: Es ist zulässig, als Bedingung zu stellen, die Mitgliedschaft oder den Wohnsitz an einem (bestimmten) Gegend (zu haben) oder hierzu Ähnliches, was auf die Bestimmung für die Vergabe des Kredites an Personen wie dieser (die es erfüllt) zurückzuführen ist. Aber die Bedingung der Eröffnung eines Sparbuches in der Kasse (bzw. Bank) ist (nur) dann zulässig, falls es auf das Vorbehalten des Kredites an hierzu Ähnlichem zurückzuführen ist. Aber falls die Kreditvergabe auf die Bedingung zurückzuführen ist, von der Kreditkasse (erst) in der Zukunft (einen Kredit zu erhalten) durch das frühere Hinterlassen eines Geldbetrags bei der Kasse, dann gehört das zu den Bedingungen des bedingten Nutzens eines Kredits und somit ungültig.

F. 718: Gibt es eine Lösung, um von dem Wucherzins bei Bankgeschäften frei zu werden?

A: Die Lösung besteht darin, sich an die religionsrechtlichen Verträge mit der vollständigen Berücksichtigung ihrer Bedingungen zu halten.

F. 719: Ist es erlaubt, den Kredit, den die Bank an eine Person vergibt, um ihn für einen bestimmten Zweck auszugeben, für einen anderen Zweck auszugeben?

A: Falls das, was die Bank vergibt, wirklich ein Kredit ist, gilt für die Bedingung die Ausgabe für einen bestimmten Zweck, selbst wenn es nicht erlaubt ist, gegen diese (Bedingung) zu handeln, falls er dennoch dagegen handelt und das Geld des Kredits für einen anderen Zweck ausgibt, dass es von der Ausführung her zulässig ist. Aber falls das, was er von der Bank erhält, als Geld einer Teilhabe oder einer Gesellschaft oder hierzu Ähnlichem ist, dann hat er es nicht für etwas Anderes auszugeben als dafür, wofür die Bank bezahlt hat.

F. 720: Wenn einer der Verletzten der heiligen Verteidigung sich an die Bank wendet, um von ihr einen Kredit zu nehmen und eine Bescheinigung der Behörde der heiligen Verteidigung bei sich trägt im Hinblick auf den Behinderungsgrad bezüglich Arbeit, um diese (Bescheinigung) für die Beihilfen und spezielle Erleichterungen für die Verletzten der heiligen Verteidigung zu nutzen gemäß ihrem Behinderungsgrad, und er (selbst) meint, dass der Behinderungsgrad geringer ist, als das, was sie für ihn notiert haben und glaubt, dass die Charakterisierung der Spezialisten und Mediziner falsch war, ist es dann für ihn (dennoch) erlaubt, von dieser Bescheinigung Gebrauch zu machen, um spezielle Beihilfen zu erhalten?

A: Falls die Bestimmung des Behinderungsgrades von spezialisierten Medizinern, welche die medizinischen Untersuchungen durchgeführt haben, sich auf ihre Ansicht und eigene Charakterisierung stützt und dieses der Maßstab nach dem Gesetz für die Bank für die Vergabe von Erleichterungen ist, dann gibt es kein Hindernis dafür, die Privilegien des Behinderungsgrades zu nutzen, den man ihm bescheinigt hat, selbst wenn nach seiner (eigenen) Ansicht seine Behinderung geringer ist.

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