Schachspielen und
Glücksspiel-Utensilien [
~l~t-ul-qim~r]
Schachspielen
F. 30: In den meisten Schulen wird das Schachspiel
verbreitet. Erlauben Sie, damit zu spielen oder Lehrveranstaltungen dafür
durchzuführen?
A: Wenn Schach derzeit nach Ansicht der religiös Erwachsenen
nicht zu den Glücksspiel-Utensilien gehört, dann besteht kein Hindernis, damit
zu spielen, ohne (jedoch) zu wetten, sofern dieses (Spiel) für ein
vernünftiges Ziel erfolgt. Aber es gibt keinen Anlass für dessen Einführung
in Schulen und die Schüler darin zu lehren, und es ist sogar vorzuziehen,
dieses (Lehren) zu unterlassen.
F. 31: Wie ist das Urteil zum Spielen mit den
Utensilien der Unterhaltung und darunter Karten? Und ist das Spielen damit für
die Unterhaltung ohne Wetten erlaubt?
A: Das Spielen mit dem, was nach dem Brauch zu den
Glücksspiel-Utensilien gehört, ist religionsrechtlich grundsätzlich verboten,
selbst wenn das Spielen (nur) zur Unterhaltung ohne Wetten erfolgt.
F. 32: Wie ist das Urteil zu Schach in den folgenden
Bereichen:
- Die Herstellung, der Verkauf und Kauf der Schach-Utensilien,
- das Schachspielen mit und ohne (Wett-)Bedingung,
- Eröffnung von Instituten, um dieses (Spiel) zu lehren und damit in
öffentlichen und anderen Veranstaltungen zu spielen und die Ermutigung
anderer zum Spielen damit?
A: Wenn nach Ansicht der religiös Erwachsenen die
Schachfiguren zur Zeit nicht als Utensilien des Glücksspiels gewertet werden,
dann besteht religionsrechtlich kein Hindernis für deren Herstellung, Verkauf
und Kauf und für das Spielen damit ohne Wetten. Und es besteht kein Hindernis,
dieses (Spiel anderen) beizubringen gemäß dieser Annahme.
F. 33: Ist die Erlaubnis der Behörde für
Sporterziehung zur Veranstaltung von Wettbewerben zum Schachspielen eine
Bestätigung dafür, dass dieses nicht zu den Glücksspiel-Utensilien gehört?
Und ist es für den religiös Erwachsenen erlaubt, sich darauf zu verlassen?
A: Der Maßstab bei der Bestimmung der Thematik der Urteile
ist die Bewertung des religiös Erwachsenen selbst, oder die Existenz von
religionsrechtlichen Argumenten dafür bei ihm. Und allein die Erlaubnis der
Behörde zur Sporterziehung zählt nicht als religionsrechtliches Argument
dafür, und somit ist es für den religiös Erwachsenen ungültig, sich darauf
zu verlassen.
F. 34: Wie ist das Urteil zum Spielen mit Ungläubigen
in fremden Ländern mit Utensilien wie Schach und Billard? Und wie ist das
Urteil zur Ausgabe von Gütern für die Nutzung dieser Utensilien ohne die
Absicht zu haben, zu wetten?
A: Das Urteil zum Spielen von Schach und mit
Glücksspiel-Utensilien wurde (bereits) in den vorangegangenen Angelegenheiten
erwähnt, und es besteht kein Unterschied bei dem Urteil zwischen dem Spielen
damit in islamischen oder nicht-islamischen Ländern, oder zwischen dem Spielen
damit mit einem Moslem oder einem Ungläubigen. Und der Verkauf und der Kauf von
Glücksspiel-Utensilien und die Aufwendung und die Ausgabe von Gütern dafür
ist nicht erlaubt.
Glücksspiel-Utensilien [~l~t-ul-qim~r]
F. 35: Wenn Personen ohne (Wett-)Bedingung in ihrer
Freizeit Kartenspiel betreiben, und sie denken (dabei) nicht an Glücksspiel
oder daran, einen Gewinn zu erhalten, weder von nah noch von fern, sondern diese
Handlung ihrerseits allein zur Unterhaltung und zum Vergnügen erfolgt, ist es
dann (dennoch) als verboten anzunehmen, und dass diese Personen etwas Verbotenes
begehen? Und wie ist das Urteil zur Anwesenheit bei Treffen zum Kartenspiel, um
(dabei) zuzuschauen?
A: Kartenspiel (mit Spielkarten), die nach dem Brauch als
Glücksspiel-Utensilien gewertet werden, ist grundsätzlich verboten. Und die
freiwillige Teilnahme an einem Treffen, an dem Glücksspiel oder mit deren
Utensilien gespielt wird, ist nicht erlaubt.
F 36: Ist die Verwendung von Pappkarten für abstrakte
Denkspiele, die ohne Wetten sind und wissenschaftliche und religiöse Inhalte
beinhalten, erlaubt? Und wie ist das Urteil zum Spielen mit Papierstücken, mit
deren Ordnung in einer bestimmten Weise einige Zeichnungen entstehen, wie ein
Motorrad oder ein Auto oder Ähnliches, obwohl es möglich ist, diese auch zum
Wetten zu verwenden?
A: Die Verwendung von Karten die üblicherweise für
Glücksspiel verwendet werden, ist nicht erlaubt. Aber bei den Karten, die nicht
üblicherweise für Glücksspiel verwendet werden, ist deren Verwendung für
Spiele, die ohne Wetten sind, zulässig. Falls (aber) gemäß der allgemeinen
Auffassung aus er Sicht der religiös Erwachsenen bezüglich der Karten und
anderer (Utensilien) diese zu den Glücksspiel-Utensilien gehören, oder zu dem,
was beim Glücksspiel verwendet wird, dann ist es in jedem Fall nicht erlaubt,
damit zu spielen. Und für jegliche Utensilien, die der religiös Erwachsene
üblicherweise nicht als Glücksspiel-Utensilien ansieht und mit denen die
Spielperson kein Glücksspiel beabsichtigt, bestehen keine Bedenken, damit zu
spielen.
F 37: Wie ist das Urteil zum Spielen mit einer Nuss
oder mit Eiern und Ähnlichem, die religionsrechtlich einen Warenwert haben? Und
sind solche Spiele für Kinder erlaubt?
A: Falls für das Spiel die Bezeichnung Glücksspiel und
Wetten gültig ist, dann ist es religionsrechtlich verboten, und der Gewinner
besitzt nicht das, was er gewonnen hat, oder was er von der anderen Partei
angenommen hat. Falls aber die Spieler nicht religiös erwachsen sind, dann sind
sie religionsrechtlich nicht verpflichtet, und es obliegt ihnen
(dementsprechend) keine Verpflichtung, obwohl es (auch) ihnen nicht zusteht, das
anzunehmen, was sie gewonnen haben.
F. 38: Ist das Wetten um Geld und Anderes bei Spielen
mit Utensilien, die nicht für Glücksspiel sind, erlaubt?
A: Das Wetten (als solches) für Spiele ist nicht erlaubt,
selbst wenn dieses mit Utensilien erfolgt, die nicht für Glücksspiel angewandt
werden.
F. 39: Wie ist das Urteil zum Spielen mit den
Utensilien des Glücksspiels wie Karten und Ähnliches am Computer?
A: Das Urteil dazu ist das (gleiche) Urteil (wie) zum Spielen
mit den Utensilien des Glücksspiels selbst.
F. 40: Wie ist das Urteil zum Spielen mit "Anu"
und "Kiram"?
A: Falls diese (Spiele) nach dem Brauch zu den Utensilien des
Glücksspiels gehören, dann ist das Spielen damit in jedem Fall nicht erlaubt,
selbst wenn es ohne Wetten erfolgt.
F. 41: Wenn einige Spiele in einem Land zu den
Utensilien des Glücksspiels und in einem anderen Land nicht zu den Utensilien
des Glücksspiels gehören, ist dann das Spielen damit erlaubt?
A: Es ist notwendig, den Brauch in beiden Ländern zu
berücksichtigen. Das heißt, falls in einem dieser beiden Länder dieses
(Spiel) als Glücksspiel-Utensilie gewertet wird, dann genügt es zum Verbot des
derzeitigen Spielens damit, wenn dieses (Spiel) früher in beiden Ländern als
Utensilien des Glücksspiels gewertet wurde.