Musik und Gesang  
     
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Musik und Gesang

F. 42: Was unterscheidet die erlaubte Musik von der verbotenen Musik und ist klassische Musik erlaubt? Es wäre schön, wenn Sie uns einen Maßstab dafür geben?

A: Diejenige (Musik), welche nach Ansicht des Brauchs als vergnügende [lahã], stimulierende Musik gewertet wird, die sich für Veranstaltungen der Vergnügung und Falschheit [b~til] eignet, ist eine verbotene Musik, ohne Unterschied dabei zwischen klassischer und anderer Musik, und die Bewertung dieser Thematik ist der üblichen (am Brauch orientierten) Ansicht des religiös Erwachsenen überlassen. Und eine Musik, die nicht derartig ist, ist an sich zulässig.

F. 43: Wie ist das Urteil zum Zuhören zu Kassetten, die von der islamischen Informationsorganisation oder von anderen islamischen Institution zugelassen sind? Wie ist das Urteil zum Einsatz von Musikinstrumenten, wie die Geige, F§ lyã n, Flöte und Blasinstrumenten?

A: Die Erlaubnis zum Zuhören zu Kassetten ist der Bewertung des religiös Erwachsenen selbst überlassen, so dass, wenn er erkennt, dass diese (Kassetten) keinen Gesang oder Vergnügungsmusik enthält, die sich für die Veranstaltungen der Vergnügung [lahã] und Falschheit [batil] eignet und keine Aufforderung zur Falschheit [batil], dann ist es zulässig, dieser (Musik) zuzuhören. Allein die Zulassung von der islamischen Informationsorganisation oder irgendeiner anderen islamischen Institution ist jedoch kein religionsrechtliches Argument für die Erlaubnis. Und die Verwendung von Musikinstrumenten bei vergnügender stimulierender Musik, die sich für Veranstaltungen des Vergnügens und des Ungehorsams eignen, ist nicht erlaubt, aber es besteht kein Hindernis, diese (Musikinstrumente) für erlaubte vernünftige Zwecke zu verwenden. Und die Bewertung der Glaubwürdigkeit ist der Ansicht des religiös Erwachsenen selbst überlassen.

F. 44: Was ist gemeint mit vergnügender [lahã] stimulierender Musik? Und was ist der Weg zur Unterscheidung vergnügender stimulierender von anderer Musik?

A: Die vergnügende [lahã] stimulierende Musik ist diejenige, die den Menschen von der Art her aus seinem natürlichen Zustand herausbringt, aufgrund dessen, was sie an Eigenschaften beinhaltet, die sich für Veranstaltungen der Vergnügung und des Ungehorsams eignen. Und maßgebend für die Bewertung der Thematik ist der Brauch.

F. 45: Haben die Person des Musikers und der Ort des Musizierens oder dessen Zweck und Ziel einen Einfluss auf das Urteil zur Musik?

A: Verboten unter (den Arten der) Musik ist (grundsätzlich) die stimulierende vergnügende Musik, die sich für Veranstaltungen der Vergnügung [lahã] und des Ungehorsams eignet, und es ist möglich, dass die Persönlichkeit des Spielers oder die Äußerung, die mit Ton begleitet ist, oder der Ort oder weitere andere Umstände Einfluss haben auf die Einordnung der Musik als stimulierende verbotene Musik oder als eine andere verbotene Bezeichnung, wie (z.B.) wenn diese Faktoren zur Verursachung von Verdorbenheit [fas~d] führen.

F. 46: Ist der Maßstab für das Verbotene der Musik, dass sie nur stimulierende vergnügende (Musik) ist, oder wird auch berücksichtigt, wieviel sie an Rührung [it~rah] enthält? Und falls es das beinhaltet, was den Zuhörer zum Trauern und Weinen bringt, wie ist dann das Urteil dazu? Und wie ist das Urteil zum Lesen und zum Hören von Liebesgedichten, die in Form von Dreireimen vorgetragen werden und mit Musik begleitet sind?

A: Maßgebend dafür ist die Feststellung, wie die Musik und das Musizieren gemäß ihrer Natur mit all ihren Eigenschaften und Merkmalen ist. Und falls die Art dieser Musik zu den stimulierenden vergnügenden gehört, die sich für Veranstaltungen der Vergnügung [lahã] und des Frevels [fisq] eignet oder nicht, so dass, falls diese gemäß ihrer Natur zu der Art der vergnügenden Musik gehört, dann sie verboten ist, unabhängig davon, ob diese Rührung enthält und unabhängig davon, ob sie den Zuhörer zum Trauern und Weinen oder zu etwas anderem bringt. Und falls das Liebesgedicht, das mit Musik begleitet wird, die Form von Gesang oder vergnügendem Musizieren hat, die sich für Veranstaltungen von Vergnügung und Spielerei eignet, dann ist dies verboten.

F. 47: Was ist Gesang [Ÿ in~’]? Ist es nur die Stimme des Menschen, oder beinhaltet es auch die Stimmen, die aus Instrumenten entstehen?

A: Gesang [Ÿ in~ ’] ist die Stimme des Menschen, wenn diese mit Stimulierung erfolgt, die geeignet ist für Veranstaltungen von Vergnügung [lahã ] und Ungehorsam. Und Gesang nach dieser Art sowie ihm zuzuhören, ist verboten. Aber die Stimmen, die durch Instrumente entstehen, sind kein Gesang; falls jedoch diese Instrumente für Vergnügung bestimmt sind oder die Stimmen, die daraus entstehen, als vergnügende stimulierende Musik gelten, dann sind sie auch verboten.

F. 48: Ist bei Hochzeitsveranstaltungen das Schlagen auf das Geschirr und auf Instrumente, die nicht zu Musikinstrumenten zählen, erlaubt? Und wie ist das Urteil, wenn die Stimmen dabei bis außerhalb der Veranstaltung reichen und zu den Ohren der Männer gelangen können?

A: Die Erlaubnis ist von der Weise der Verwendung abhängig, so dass es unbedenklich ist, falls dieses auf die übliche Art in den traditionellen Hochzeiten erfolgt, sofern diese nicht als vergnügende (Musik) gewertet wird und daraus keine Verdorbenheit folgt.

F. 49: Wie ist das Urteil zur Verwendung von Tamburin [daff] für die Frauen bei Hochzeiten?

A: Die Verwendung von Musikinstrumenten für das Spielen von vergnügender [lahã ] stimulierender Musik ist nicht erlaubt. Aber die Erlaubnis dafür ist nicht fern, sofern dies mit Singen begleitet ist bei (Frauen-)Veranstaltungen zur Brautfeier.

F. 50: Ist die Verwendung von stimulierenden Instrumenten in nächtlichen Hochzeitsveranstaltungen erlaubt? Und falls es erlaubt ist, welche Grenzen und Maßstäbe hat diese (Verwendung) für Männer und Frauen?

A: Das Singen der Frauen ist allein bei Veranstaltungen zur Brautfeier zulässig, und es besteht kein Hindernis dafür, während des Singens Musikinstrumente zu verwenden, allerdings nur in diesen Veranstaltungen auf die darin übliche Art. Dagegen ist es in anderen Veranstaltungen als diese in jedem Fall nicht erlaubt.

F. 51: Ist das Zuhören zu Gesängen auf Hochzeiten durch die Verwendung von Radio und Kassettenrecorder erlaubt?

A: Es besteht kein Hindernis zum Hören von Gesängen in Veranstaltungen der Brautfeier.

F. 52: Ist das Zuhören zu Gesängen zu Hause erlaubt? Und wie ist das Urteil, wenn man dadurch nicht beeinflusst wird?

A: Das Zuhören zum Gesang [Ÿ ina’] ist grundsätzlich verboten, unabhängig davon, ob dieses zu Hause, alleine oder bei Anwesenheit von anderen gehört wird und unabhängig davon, ob man davon beeinflusst wird oder nicht.

F. 53: Einige Jugendliche, die jüngst religiös erwachsen geworden sind, folgen in ihrer (religiösen) Nachahmung jemanden, der für Musik religionsrechtlich ein grundsätzliches Verbot erlassen hat, selbst wenn diese (Musik) im Rundfunk und Fernsehen, die zum Islamischen Staat gehören gespielt wird. Wie ist das Urteil zu dieser Angelegenheit? Und ist die Erlaubnis des Hauptverantwortlichen der Gelehrten [wal§ -ul-faq§ h] zum Zuhören für das, was zum Zuhören erlaubt ist, ausreichend, um diese zu erlauben aus der Hinsicht des Urteils des Regierenden [ah.kam-ul-h.ukã miyyah], oder sind diese (Jugendlichen) verpflichtet, nach dem Urteil ihres (eigenen) Vorbildes der Nachahmung zu handeln?

A: Das (religiöse) Rechtsurteil [fatw~ ] zur Erlaubnis oder Nichterlaubnis bezüglich des Zuhörens zur Musik gehört nicht zu den Urteilen des Regierenden [ah.kam-ul-h.ukã miyyah], sondern dieses ist ein religionsgesetzlich, religionsrechtliches [h.ukmu šarc§ fiqh§ ] Urteil, und jeder religiös Erwachsene ist verpflichtet, bei seinen Handlungen nach dem (religiösen) Rechtsurteil [fatw~ ] seines Vorbildes der Nachahmung zu handeln. Falls aber die Musik nicht von der (Art der) vergnügenden Musik ist, die für Veranstaltungen der Vergnügung und des Ungehorsams geeignet ist und nicht derart, dass daraus eine der Verdorbenheiten folgt, dann besteht kein Grund, diese zu verbieten.

F. 54: Was ist gemeint mit Musik und Gesang [Ÿ in~ ’]?

A: Gesang [Ÿ in~ ’] ist das Stimulierende der Stimme in einer Art die für Vergnügungsveranstaltungen geeignet ist, und dieser (Gesang) gehört zu den Ungehorsamkeiten und zu dem Verbotenen für Sänger und Zuhörer. Aber Musik ist das Spielen auf den Instrumenten dafür, so dass, falls diese (Musik) nach der üblichen Form in Vergnügungs- und Ungehorsamkeitsveranstaltungen erfolgt, diese dann verboten ist für ihren Musizierenden und auch (für ihren) Zuhörer. Falls diese (Musik) aber nicht von dieser Art ist, dann ist diese (Musik) an sich erlaubt und zulässig.

F. 55: Ich arbeite an einem Ort, dessen Besitzer ständig Gesangskassetten zuhört, so dass ich mich zum Hören gezwungen finde. Ist es dann für mich erlaubt?

A: Falls die Kassetten Gesang enthalten oder vergnügende Musik, die für Vergnügungs- und Falschheits- und Ungehorsamkeitsveranstaltungen geeignet ist, dann ist das Anhören und das Zuhören zu dieser (Musik) nicht erlaubt. Falls es aber für Sie notwendig ist, am erwähnten Arbeitsplatz anwesend zu sein, dann ist es für Sie zulässig, dorthin zu gehen und sich dort mit dieser Arbeit zu beschäftigen, aber Sie sind verpflichtet, die Gesänge nicht anzuhören und nicht zuzuhören, selbst wenn diese an Ihr Gehör gelangen und Sie das hören.

F. 56: Wie ist das Urteil zu Musik in Rundfunk und Fernsehen, die dem islamischen Staat angehören? Und stimmt es, wie es behauptet wird, dass Seine Eminenz, der Imam (Khomeini) - q. - Musik grundsätzlich erlaubt hat?

A: Dem großen Dahingeschiedenen, Seiner Eminenz Imam Khomeini - q. - nachzusagen, er hätte Musik in grundsätzlicher Weise erlaubt, ist Lüge und Verleumdung, denn er - q. - vertrat die Ansicht des Verbots von stimulierender vergnügender Musik, die für Veranstaltungen der Vergnügung und des Ungehorsams geeignet ist, so wie es auch nach unserer Ansicht ist. Aber der Unterschied bei den Ansichten entsteht durch die Bewertung des Themas, weil diese der Ansicht der religiös Erwachsenen selbst überlassen ist. Und es ist möglich, dass sich die Ansicht des Musizierenden von der Ansicht des Zuhörers unterscheidet, so dass es für ihn verboten ist, dem zuzuhören, was der religiös Erwachsene als vergnügende Musik erachtet, die für Veranstaltungen der Vergnügung und des Ungehorsams geeignet ist. Aber zweifelhafte Stimmen sind als erlaubt zu beurteilen. Und allein die Ausstrahlung durch Rundfunk und Fernsehen ist kein religionsrechtliches Argument für eine Erlaubnis oder für Gleichgültigkeit [ib~ h.ah].

F. 57: Manchmal werden durch Rundfunk und Fernsehen einige musikalische Melodien ausgestrahlt, die meiner Meinung nach für Veranstaltungen der Vergnügung und des Frevels geeignet sind. Bin ich dann verpflichtet, das Zuhören dazu zu unterlassen und auch die anderen davon abzuhalten?

A: Falls Sie meinen, dass diese (Musik) von der Art der stimulierenden vergnügenden Musik ist, die für Veranstaltungen der Vergnügung geeignet ist, dann ist es für Sie nicht erlaubt, dieser zuzuhören, aber den anderen diese zu verwehren aufgrund des Verwehrens des Schlechten hat die Feststellung zur Voraussetzung, dass diese (anderen Hörer) diesbezüglich auch Ihrer Meinung sind, dass diese (Musik) von der Art der verbotenen Musik ist.

F. 58: Wie ist das Urteil zum Zuhören und zur Verbreitung von Gesängen [Ÿ in~ ’] und vergnügender Musik, die in westlichen Ländern produziert werden?

A: Das, was zum Zuhören oder zur Verwendung an Gesang und vergnügender stimulierender Musik nicht erlaubt ist, die geeignet ist für Veranstaltungen der Vergnügung und der Falschheit, wird nicht unterschieden nach Sprache oder nach produzierenden Ländern, so dass der Verkauf, Kauf, die Verbreitung und das Zuhören solcher Kassetten nicht erlaubt sind, falls diese (Kassetten) Gesang oder vergnügende verbotene Musik enthalten.

F. 59: Wie ist das Urteil zum Gesang [Ÿ in~ ’] sowohl für den Mann als auch für die Frau, unabhängig davon, ob er auf einer Kassette oder vom Rundfunk ist, und unabhängig davon, ob er mit Musik begleitet wird?

A: Gesang [Ÿ in~ ’] ist religionsrechtlich grundsätzlich verboten, und Singen und das Zuhören dazu ist nicht erlaubt, unabhängig davon, ob es vom Mann oder von der Frau erfolgt und unabhängig davon, ob dieses direkt ist oder auf einer Kassette, und unabhängig davon, ob das mit Verwendung von Vergnügungs-(Musik-) Instrumenten begleitet wird oder nicht.

F. 60: Wie ist das Urteil zum Spielen von Musik für vernünftige erlaubte Ziele und Zwecke in einem heiligen Ort, wie die Moschee?

A: Das Spielen von stimulierender Vergnügungsmusik, die geeignet ist für Veranstaltungen zur Vergnügung und Frevel ist grundsätzlich nicht erlaubt, auch andernorts als der Moschee, selbst wenn es für einen vernünftigen erlaubten Zweck erfolgt. Aber es besteht kein Hindernis zum Praktizieren revolutionärer Lieder [naš§ d] und Ähnlichem, die mit musikalischen Klängen begleitet sind an einem heiligen Ort zu Anlässen, die diese (Lieder) benötigen, falls es nicht dem Respekt des Ortes widerspricht oder die Betenden in solchen Moscheen nicht bedrängt.

F. 61: Ist das Lernen von Musik und insbesondere von Psalter erlaubt? Wie ist das Urteil, wenn die anderen dazu angeregt und dazu ermutigt werden?

A: Es besteht kein Hindernis gegen die Verwendung von Musikinstrumenten zum Spielen von Nicht-Vergnügungsmusik, sofern dies für das Darbringen von revolutionären oder religiösen Liedern [naš§ d] erfolgt oder für die Durchführung von nützlichen kulturellen Programmen und Ähnlichem, was für einen erlaubten, vernünftigen Zweck ist, unter der Bedingung, dass daraus keine Verdorbenheit folgt. Und es besteht kein Hindernis gegen das Lernen und Lehren des Spielens (der Instrumente) an sich; aber die Verbreitung von Musik und die Aufmerksamkeit und die Beschäftigung damit widerspricht den Zielen der Islamischen Regierung, so dass man die Veröffentlichung und Verbreitung nicht (durchführen) sollte, insbesondere (nicht) in den Lehr- und Erziehungsbereichen und unter den Jugendlichen, da es kein Heil [s.ala h.] darin gibt.

F. 62: Wie ist das Urteil dafür, der Stimme einer Frau beim Lesen von Gedichten und anderem zuzuhören, falls dies mit Klang und Betonung erfolgt, unabhängig davon, ob der Zuhörer ein junger Mann ist und unabhängig davon, ob der Zuhörer männlich oder weiblich ist, und wie ist das Urteil dafür, falls die Frau zu den Mahram-Verwandten gehört?

A: Wenn die Stimme der Frau nicht in der Art des Singens [Ÿ ina‘] und das Zuhören dazu nicht mit der Absicht zum Genuss und zu Zweifelhaftem erfolgt und nicht von der Art ist, aus der eine der Verdorbenheiten folgt, dann ist es grundsätzlich unbedenklich.

F. 63: Ist auch die traditionelle kulturelle iranische Volksmusik verboten?

A: Das, was nach dem Brauch zur Vergnügungsmusik zählt, die für Veranstaltungen des Vergnügens und Ungehorsams geeignet ist, ist grundsätzlich verboten, ohne Unterschied zwischen iranischer Musik und anderer und (ohne Unterschied) zwischen der traditionellen, kulturellen und anderer (Musik).

F. 64: Trifft es zu, wie behauptet wird, dass Musik Wurzeln im Islam hat, und dass durch Musik Allah angestrebt werden kann - (gemeint ist) mystische Musik?

A: Musik gehört nicht zu den Wegen des Strebens hin zu Allah, dem Erhabenen, oder zur Erkenntnis der Größe der Existenzwelt, oder zum Erringen von Kenntnis über den erhabenen Schöpfer. Und dies wird nicht durch Musik erreicht, und die Ausbreitung, die Verbreitung und die Beschäftigung mit Musik widerspricht den Zielen der Islamischen Regierung.

F. 65: Manchmal werden vom arabischen Rundfunk einige Melodien ausgestrahlt. Ist dann das Anhören aus Sehnsucht nach dem Hören der arabischen Sprache erlaubt?

A: Das Anhören von Vergnügungsmusik, die geeignet ist für Veranstaltungen von Vergnügung und Ungehorsam, ist grundsätzlich verboten, und allein die Sehnsucht nach dem Hören der arabischen Sprache ist keine religionsrechtliche Rechtfertigung dafür.

F. 66: Ist das Anhören der Stimme einer Frau erlaubt, falls diese (Stimme) mit Bewegung erfolgt, unabhängig davon, ob dieses (Zuhören) bei (direkter) Anwesenheit (der Frau) oder über Kassette geschieht, sofern es nicht die Grenze des stimulierenden Singens erreicht und nicht verursacht, dass der Mann in Verbotenes verwickelt wird?

A: Das Hören der Stimme einer Frau und das Zuhören, ohne Absicht zum Genuss und (zu) Zweifelhaftem, ist zulässig, sofern es nicht in Form von Singen ist und daraus keine Verdorbenheiten [maf~ sid] erfolgen.

F. 67: Ist die Rezitation von Gedichten, die nach einem Klang eines Gesangs [Ÿ ina‘], (aber) ohne Musik gesungen werden, erlaubt?

A: Das Singen [Ÿ ina‘] ist verboten, selbst wenn es nicht durch Spielen auf Musikinstrumenten begleitet wird, und mit diesem (Singen) ist die Stimulation der Stimme auf eine Art gemeint, die für Veranstaltungen der Vergnügung und des Frevels geeignet ist, demgegenüber ist die Rezitation eines Gedichtes an sich zulässig.

F: 68: Wie ist das Urteil zum Kauf und Verkauf von Musikinstrumenten, und was sind die Grenzen für ihre Verwendung?

A: Der Kauf und der Verkauf von herkömmlichen Instrumenten für das Spielen von Musik, die nicht vergnügend ist, ist für erlaubte Zwecke zulässig, und das Zuhören zu dieser ist (auch) zulässig.

F: 69: Ist das Singen [Ÿ ina‘] bei Ähnlichem wie dem Bittgebet, Qur’an und Gebetsruf erlaubt?

A: Das Singen [Ÿ ina‘], und dies ist eine Stimme mit anregender Stimulation, welches für Veranstaltungen der Vergnügung und des Frevels geeignet ist, ist religionsrechtlich grundsätzlich verboten, selbst wenn es beim Bittgebet, Qur’an, Gebetsruf oder Trauergedichten und anderem erfolgt.

F. 70: Heutzutage wird in der Behandlung einiger psychischer Krankheiten, wie Depression, Verwirrung, sexuellen Problemen und Unlust bei Frauen, Musik (zur Heilung) verwendet; wie ist das Urteil dazu?

A: Wenn nach Meinung des kundigen, zuverlässigen Arztes festgestellt wird, dass die Behandlung der Krankheit davon abhängig ist, dann ist es unbedenklich in dem Maß, welches die Behandlung der Krankheit notwendig macht.

F. 71: Wenn das Anhören des Singens die Lust bei der Ehefrau steigert, wie ist das Urteil dazu?

A: Allein die Steigerung der Lust bei der Ehefrau ist keine religionsrechtliche Rechtfertigung für das Anhören des Singens.

F. 72: Wie ist das Urteil zu Gesängen einer Frau für ein Konzert bei Anwesenheit von (ausschließlich) Frauen, bei Kenntnis, dass auch das Orchester (ausschließlich) aus Frauen besteht?

A: Wenn die Lieder [naš§ d] nicht in der Weise eines anregenden stimulierenden Singens [ in~ ’] erfolgen und die Musik, die dabei gespielt wird, nicht von der Art der vergnügenden verbotenen Musik ist, dann ist dies an sich zulässig.

F. 73: Wenn der Maßstab für verbotene Musik derart ist, dass es (eine Art) Vergnügen ist, die für Veranstaltungen des Vergnügens und des Ungehorsams (gegenüber Gott) geeignet ist, wie ist (dann) das Urteil zu Melodie und Lied [naš§ d], die einige Menschen und selbst ein Kind, welches noch nicht unterscheiden kann, stimulieren? Und ist das Zuhören zu sinnlosen Kassetten, die den Gesang von Frauen enthalten, verboten, (selbst) wenn diese nicht stimulierend sind? Und was ist die Verpflichtung der Reisenden, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, deren Fahrer öfters solche Kassetten verwenden?

A: Jegliche Art von Musik oder Stimme mit stimulierender Betonung ist verboten unter Berücksichtigung der Art, des Inhalts, des individuellen Zustandes der Person des Musizierenden oder der Sänger während des Musizierens, oder der Betonung als Art des Singens oder von Vergnügungsmusik, die sich für Veranstaltungen zum Vergnügen und Ungehorsam eignet, (solche Musik ist) sogar für denjenigen verboten, der dadurch nicht stimuliert wird. Und die Fahrgäste von Kraftfahrzeugen und Verkehrsmitteln haben im Fall der Ausstrahlung von Gesangskassetten [Ÿ ina‘] oder vergnügender verbotener Musik zu verhindern, diese (Musik) bewusst zu hören und (ihr) zuzuhören und (haben das Prinzip) Schlechtes zu verwehren durchzuführen.

F. 74: Ist es einem Ehemann erlaubt, dem Singen einer fremden Frau zuzuhören zum Zweck des Lustgewinns mit seiner erlaubten (Ehe-)Frau? Und ist das Singen der Ehefrau vor ihrem Ehemann oder umgekehrt erlaubt? Und stimmt es, wie behauptet wird, dass das Religionsrecht das Singen (grundsätzlich) verboten hat, weil dieses Veranstaltungen der Vergnügung und des Spiels begleitet und dieses (Singen) nicht davon loszulösen sei, so dass das Verbot dieses (Singens) von dem Verbot dieser (Veranstaltungen) abgeleitet wird? Und dessen Verbot (sei) unter dem Einfluss des Verbots vergleichbarer Veranstaltungen entstanden, wie (z.B.) das Verbot zum Handeln und Herstellung von Skulpturen, für die kein anderer Nutzen vorstellbar ist, außer sie anzubeten? Ist aufgrund dessen dann daraus zu folgern, dass aus dem Nichtexistenz der Ursache und des Grundes (für das Verbot) in dieser Zeit die Ungültigkeit des Verbots folgt?

A: Das Zuhören zum Singen [Ÿ ina‘], welches die Betonung der Stimme in einer stimulierenden Weise ist, die sich für Veranstaltungen der Vergnügung und Stimulation eignet, ist grundsätzlich verboten, selbst das Singen der Ehefrau (nur) für ihren Ehemann oder umgekehrt. Und die Absicht des Lustgewinns mit der Ehefrau rechtfertigt nicht das Zuhören zum Singen. Und das Verbot des Singens sowie der Herstellung von den (besagten) Skulpturen und Ähnlichem, gehört zu dem, was als (Gottes-)Dienst im Religionsrecht feststeht, und dieses gehört zu den Gegebenheiten der Religionswissenschaft der Schica. Und dieses ist nicht abhängig von angenommenen Ursachen und ihrer psychischen und gesellschaftlichen Wirkung. Und diese sind grundsätzlich als verboten und unterlassungspflichtig zu beurteilen, so lange dafür ihre Einstufung als verboten gilt.

F. 75: Die Studenten der Hochschule für Erziehung haben in der Vertiefungsphase an dem Fach "Lieder [naš§ d] und revolutionäre Melodien" teilzunehmen, wo sie Noten lernen und in allgemeiner Form die Musik kennenlernen, und das Hauptinstrument für das Lehren in diesem Unterricht ist die (elektrische) Orgel. Wie ist dann das Urteil zum Lernen dieses Faches, das als Teil des Pflicht(lehr)plans gilt? Wie ist das Urteil zum Kauf und zum Verwenden der erwähnten Instrumente für uns? Und was ist die besondere Verpflichtung der Schwestern, da sie die Übungen vor dem anderen Geschlecht zu praktizieren haben?

A: Die Nutzung der Musikinstrumente an sich zum Praktizieren revolutionärer Lieder [naš§ d], religiöser Programme und nützlicher kultureller und erzieherischer Aktivitäten sowie der Kauf und Verkauf von Musikinstrumenten, um sie für die erwähnten Zwecke zu nutzen und diese dafür zu lehren und zu lernen, ist zulässig. Und es besteht kein Hindernis für die Anwesenheit von Schwestern in der Veranstaltung des Lehrunterrichts mit Berücksichtigung der pflichtmäßigen islamischen Frauenbedeckung [h.i ~ b] und der religionsrechtlichen Maßstäbe. Aber es ist unbedingt zu berücksichtigen, dass die Verbreitung von Musik nicht mit den Zielen der islamischen Regierung kollidiert.

F. 76: Einige Lieder haben eine revolutionäre Form, und die Gepflogenheiten besagen, dass diese revolutionär sind, aber wir wissen nicht, ob (auch) der Sänger das Revolutionäre oder das Stimulieren und Vergnügen beabsichtigt, wie ist dann das Urteil zum Zuhören zu solchen Gesängen [Ÿ ina‘] unter Berücksichtigung, dass der Sänger kein Muslim ist, aber seine Lieder patriotisch und revolutionär sind, so dass sie Wörter enthalten, welche die Besatzung verurteilen und zum Widerstand aufrufen?

A: Sofern die Weise nach Ansicht der Zuhörer nicht zum stimulierenden vergnügenden Gesang gehört, ist das Zuhören zulässig. Und das Ziel und die Absicht des Sängers oder der Inhalt, den er singt, haben keinen (weiteren) Einfluss darauf.

F. 77: Ein junger Mann arbeitet als Trainer und internationaler Schiedsrichter in einigen Sportarten, und seine Arbeit könnte es notwendig machen, in einige Vereine einzutreten, in denen Gesang [Ÿ ina‘] und die Klänge von verbotener Musik laut zu hören sind. Ist es dann für ihn erlaubt oder nicht, wobei diese Arbeit für ihn ein Teil seines Unterhalts sichert und die Chancen für eine (andere) Arbeit in dem Gebiet, in dem er wohnt, gering sind?

A: Seine Arbeit ist zulässig, auch wenn es für ihn verboten ist Gesang [Ÿ ina‘] und vergnügender verbotener Musik zuzuhören. Und in Fällen der Notwendigkeit zum Eintreten in Veranstaltungen des Gesangs und der verbotenen Musik ist es für ihn (dennoch) erlaubt unter Beachtung, dieser (Musik) nicht zuzuhören, und das, was ihm unfreiwillig zu Ohren kommt, ist zulässig.

F. 78: Ist nur das (bewusste) Zuhören zur Musik verboten, oder ist auch das (unbeabsichtigte) Hören verboten?

A: Das Urteil zum Hören von Gesang und vergnügender stimulierender Musik ist nicht wie das Urteil zum Zuhören, außer in einigen Fällen, in dem das Hören als Zuhören angesehen wird nach Ansicht des Brauches.

F. 79: Ist das Spielen von Musik mit anderen (Musikinstrumenten) als den bekannten Instrumenten der Veranstaltungen der Vergnügung und des Spielens (zusammen) mit dem Lesen des Qur’ans erlaubt?

A: Es besteht kein Hindernis zur Rezitation der Verse des Heiligen Qur’an mit schöner Stimme und Klängen, die der Stellung des Heiligen Qur’ans entsprechen. Und das ist sogar eine vorzügliche Angelegenheit, sofern es die Grenze des verbotenen Gesangs nicht erreicht. Aber das Spielen von Musik dabei hat keine Rechtfertigung und es besteht religionsrechtlich keinerlei Grund dazu.

F. 80: Wie ist das Urteil zur Verwendung der Trommel bei Geburtstagsveranstaltungen und anderen (Veranstaltungen)?

A: Die Verwendung von Instrumenten des Spielens und der Musik in einer vergnügenden stimulierenden Weise, die sich für Vergnügungs- und Unterhaltungsveranstaltungen eignet, ist grundsätzlich verboten.

F. 81: Wie ist das Urteil zu Musikinstrumenten, welche die Schüler in Orchestern verwenden, welche zu der Behörde der Erziehung und Bildung gehören?

A: Die Verwendung von Musikinstrumenten, die nach Ansicht des Brauchs als gemeinsame Instrumente gewertet werden, (d.h.) die (sowohl) für erlaubte Handlungen verwendet werden könnten (als auch für verbotene), ist erlaubt auf eine nicht vergnügende Weise (und nur) für erlaubte Zwecke. Aber die Verwendung der Instrumente, die gemäß dem Brauch als spezifische vergnügende Instrumente gewertet werden, ist nicht erlaubt.

F. 82: Ist die Herstellung des Musikinstruments, das Santur genannt wird, sowie das Anstreben des Unterhalts mit dieser (Herstellung), so dass dieses zum Beruf wird, erlaubt? Und ist die Investition von Gütern und Beihilfe für die Herstellung des erwähnten Instruments mit dem Ziel dessen Herstellung (weiter) zu entwickeln und die Musiker zu motivieren, um damit zu spielen, erlaubt? Und ist das Lehren der iranischen traditionellen Musik mit dem Ziel der Verbreitung und Wiederbelebung der ursprünglichen Musik erlaubt?

A: Die Verwendung von (Musik-)Utensilien zum Spielen von Musik für das Praktizieren von revolutionären Volksliedern oder jeglicher nützlicher erlaubter Angelegenheit ist erlaubt, sofern es die Grenze zur vergnügenden Stimulation nicht erreicht (bzw. überschreitet), die geeignet ist für Veranstaltungen des Vergnügens und des Ungehorsams, und auch die Herstellung der (Musik-)Instrumente dafür und das Lehren und Lernen für das erwähnte Ziel ist an sich zulässig. Aber das Streben nach Unterhalt durch das Spielen und die Herstellung der Instrumente und diese zu lehren, um die Musik zu verbreiten, steht nicht im Einklang mit den Zielen des islamischen Systems, und es widerspricht sogar diesen (Zielen).

F 83: Welches sind die Instrumente, die als Vergnügungsinstrumenten gewertet werden, deren Verwendung auf keinen Fall erlaubt ist?

A: Die Instrumente, die gemäß ihrer Art (nur) zur Vergnügung und Spielerei verwendet werden, und die keinen erlaubten beabsichtigten Nutzen haben, sind als Instrumente der Vergnügung zu zählen.

F. 84: Ist der Kauf einiger Musikinstrumente zum Zweck des Nutzens daraus für den Aufbau eines islamischen Orchesters erlaubt mit der Kenntnis, dass der Nutzen dieser Instrumente nicht auf das Erlaubte der Musik beschränkt werden kann?

A: Der Kauf ist zulässig, falls diese (Musikinstrumente) zu den gemeinsamen Instrumenten gehören (mit denen sowohl Erlaubtes als auch Verbotenes möglich ist) und der Kauf ohne die Absicht zur verbotenen Nutzung erfolgt.

F. 85: Ist die Annahme von Entlohnung für das Kopieren von Audiokassetten, die verbotene Dinge enthalten, erlaubt?

A: Es ist nicht erlaubt, die Audiokassetten, die zum Zuhören verboten sind, zu kopieren oder Lohn dafür anzunehmen.

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