Medizinische Angelegenheiten  
     
Home Suche Kontakt  

Medizinische Angelegenheiten

Schwangerschaftsverhütung

F. 173: 1.) Ist es für die gesunde Frau erlaubt, bei sich vorläufig die Schwangerschaft zu verhüten und diese durch die Verwendung von Mitteln und Stoffen (zu praktizieren), welche die Befruchtung des Eis verhindern?

2.) Wie ist das Urteil zur Verwendung eines Mittels zur vorläufigen Verhütung, das IUD heißt, von dem bis jetzt die Art dessen Schwangerschaftsverhütung noch nicht endgültig bekannt ist, aber bekannt ist, dass diese die Befruchtung des Eis verhindert?

3.) Rechtfertigen wirtschaftliche Probleme eine dauerhafte Schwangerschaftsverhütung?

4.) Ist die dauerhafte Schwangerschaftsverhütung für Kranke, die sich vor einer Schwangerschaft bei sich (selbst) fürchten, erlaubt?

5.) Ist die dauerhafte Verhütung der Schwangerschaft für die Frauen, die eine Bereitschaft für die Geburt missgebildeter Kinder aufweisen, oder welche von vererbbaren körperlichen oder psychischen Krankheiten betroffen sind, erlaubt?

A: zu 1.) Es gibt kein Hindernis dafür, wenn es mit Einverständnis des Ehemannes erfolgt.

Zu 2.) Es ist nicht erlaubt, falls es die Entbindung der Keimzelle bewirkt, nachdem diese sich in der Gebärmutter eingenistet hat, oder verbunden ist mit verbotenem Betrachten oder Berühren.

Zu 3.) Allein wirtschaftliche oder gesellschaftliche Probleme und Schwierigkeiten und andere (ähnliche Sorgen), die Zahl der Kinder, das Alter der Ehepartner und hierzu Ähnliches soll für die Verhütung der Schwangerschaft nicht berücksichtigt werden.

Zu 4.) Es gibt kein Hindernis zur Schwangerschaftsverhütung im erwähnten Fall, und die freiwillige Schwangerschaft ist sogar nicht erlaubt, falls eine Gefahr für das Leben der Mutter besteht.

Zu 5.) Es gibt kein Hindernis dafür, sofern es für einen vernünftigen Zweck und eine Sicherheit vor einem bedeutenden Schaden ist und mit Erlaubnis des Ehemannes erfolgt.

F. 174: Ist für gesunde Frauen die Verwendung moderner Mittel für die Begrenzung der Nachkommen wie das (chirurgische) Durchtrennen der Eileiter erlaubt?

A: Es gibt kein Hindernis dafür, eine Schwangerschaft durch Verwendung von Tabletten, Medikamenten und Ähnlichem zu verhindern, wenn es nicht zu einem bedeutenden Schaden führt, und falls das (chirurgische) Durchtrennen der Eileiter für einen vernünftigen Zweck erfolgt und sicher vor dem Zufügen eines relevanten körperlichen und psychischen Schadens ist, dann ist es an sich zulässig, falls es mit der Erlaubnis des Ehemannes erfolgt. Aber man ist bei der Ausführung dieses Eingriffs verpflichtet, das Begehen von Verbotenem, wie die verbotene Berührung und (verbotenes) Betrachten, zu unterlassen.

F. 175: Wie ist das Urteil zum (chirurgischen) Durchtrennen des Samenleiters des Mannes, um die Vermehrung der Nachkommen zu verhindern?

A: Es gibt an sich kein Hindernis dazu, falls es für ein vernünftiges Ziel und sicher vor einem bedeutsamen Schaden ist.

F. 176: Ist es für eine gesunde Frau, die keinen Schaden durch eine Schwangerschaft erhält, erlaubt, die Schwangerschaft mit der Methode des unterbrochenen Geschlechtsverkehrs, durch die Verwendung des Instruments Spirale, Einnahme von Medikamenten oder durch Abklemmen der Eileiter zu verhindern? Und ist es für ihren Ehemann erlaubt, sie zu zwingen, andere Methoden als den unterbrochenen Geschlechtsverkehr anzuwenden?

A: Es gibt an sich kein Hindernis dafür, eine Schwangerschaftsverhütung mit der Methode des unterbrochenen Geschlechtsverkehrs mit dem Einverständnis beider Ehepartner oder andere Methoden als Mittel dazu anzuwenden, sofern es für einen vernünftigen Zweck erfolgt, sicher vor einem bedeutsamen Schaden ist und mit der Erlaubnis des Ehemannes erfolgt, aber der Ehemann hat sie nicht dazu zu zwingen.

F. 177: Ist es für eine schwangere Frau, die eine (chirurgische) Durchtrennung des Eileiters möchte, erlaubt, einen Kaiserschnitt für die Geburt ausführen zu lassen, damit die (chirurgische) Durchtrennung der Eileiter während der Operation (zum Kaiserschnitt) erfolgt?

A: Das Urteil zum (chirurgischen) Durchtrennen der Eileiter wurde bereits erwähnt, aber die Erlaubnis zum Kaiserschnitt setzt die Notwendigkeit dazu oder die Forderung der schwangeren Frau danach voraus. Aber in jedem Fall ist die Berührung und das Betrachten von ihr durch einen fremden Mann während der Ausführung des Kaiserschnitts und während der Unterbrechung der Eileiter verboten.

F. 178: Ist die Verwendung der Mittel zur Schwangerschaftsverhütung für eine Ehefrau ohne Erlaubnis ihres Ehemannes erlaubt?

A: Es ist bedenklich.

F. 179: Ein Mann, der vier Kinder hat, hat eine Operation zum (chirurgischen) Durchtrennen des Samenleiters durchführen lassen. Wird er dann sündig, falls die Frau mit der Handlung des Ehemannes nicht einverstanden ist?

A: Dies hat nicht das Einverständnis der Ehefrau zur Voraussetzung, und dem Mann obliegt nichts bei diesem (Eingriff).

Schwangerschaftsabbruch

F. 180: Ist ein Schwangerschaftsabbruch aufgrund wirtschaftlicher Probleme erlaubt?

A: Eine Schwangerschaftsabbruch allein aufgrund der Existenz von wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Problemen ist nicht erlaubt.

F. 181: Nach der Untersuchung über ihren Zustand in den ersten Monaten der Schwangerschaft informierte der Arzt die Frau, dass, wenn die Schwangerschaft fortgesetzt wird, möglicherweise Gefahr für ihr Leben besteht, und dass, wenn die Schwangerschaft fortgesetzt wird, das Kind behindert geboren werden würde. Und deshalb hat der Arzt angeordnet, die Schwangerschaft abzubrechen. Ist diese Handlung dann erlaubt? Und ist (grundsätzlich) der Schwangerschaftsabbruch vor dem Eintritt der Seele in diesen (Embryo) erlaubt?

A: Dass ein Embryo behindert ist, ist keine religionsrechtliche, Rechtfertigung, um ihn abzutreiben, selbst vor dem Eintritt der Seele in diesen (Embryo). Jedoch mit der Befürchtung für das Leben der Mutter bei fortgesetzter Schwangerschaft besteht kein Hindernis zum Schwangerschaftsabbruch des Embryos vor dem Eintritt der Seele in diesen (Embryo), falls diese (Befürchtung) sich auf die Aussage eines Facharztes stützt, der vertrauenswürdig ist.

F. 182: Fachärzte können durch die Anwendung neuer Methoden und Geräte viele der Mängel eines Embryos (bereits) während der Schwangerschaft bestimmen. Ist die Abtreibung des Embryos, über den der vertrauenswürdige Facharzt informiert hat, dass er missgebildet ist, erlaubt im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die Missgebildete nach ihrer Geburt erleiden? Und wird in dieser Hinsicht ein bestimmtes Alter (des Embryos) vorausgesetzt?

A: Ein Schwangerschaftsabbruch allein dafür, dass dieser (Embryo) missgebildet ist oder für Schwierigkeiten, unter dem er während seines Lebens leiden wird, ist in keinem Alter erlaubt.

F. 183: Ist die Abtreibung der befruchteten eingenisteten Eizelle, bevor diese die Phase eines Embryos erreicht, was eine Zeit von ca. 40 Tagen dauert, erlaubt? Und in welcher Phase der folgenden Phasen ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verboten:

1) Eingenistete Eizelle,

2) Keim [calaqah],

3) Phase der inneren Fruchtblase (Amnion) [mu d. Ÿ ah],

4) Fötus in der Knochenphase [ci t.~ m] - (aber) vor dem Eintritt der Seele - ?

A: Die Abtreibung der Eizelle nach ihrer Einnistung in die Gebärmutter oder ein Schwangerschaftsabbruch in jeglicher der darauf folgenden Phasen ist nicht erlaubt.

F. 184: Im Hinblick darauf, dass einige Ehemänner die Erbkrankheit Blutarmut (in sich) tragen und sie bereits einige Kinder haben, die von Blutarmut betroffen sind, lassen sie deshalb in Fällen folgender Schwangerschaften einen Eingriff zum Schwangerschaftsabbruch durchführen. Und da wir zur Zeit über Geräte und medizinische Mittel verfügen, die zur Aufdeckung eingesetzt werden können, ob der derzeitige Embryo in der Gebärmutter von dieser Krankheit befallen ist oder nicht, und mittels dieser (Methoden) die Abtreibungsoperationen auf mindestens 75% gesenkt werden (folgen die Fragen), ist 1.) für uns die Verwendung solcher Mittel unter Berücksichtigung religionsrechtlicher Maßstäbe erlaubt? 2.) Besteht die Verpflichtung zum Verschweigen der Krankheit vor den Eltern, wenn es möglich ist, dass diese (daraufhin) sich vornehmen, ihn abzutreiben, falls sie es wissen? 3.) Obliegt uns (Ärzten) eine Entschädigungszahlung [diyyah] für den Schwangerschaftsabbruch, wenn wir seine Eltern über seine Krankheit informieren und dann diese (Eltern) ihn abtreiben, mit dem Wissen, dass diese (Eltern) ihn selbst dann abtreiben würden, wenn wir (Ärzte) es vor ihnen verschweigen würden, (da die Eltern ihn abtreiben würden) wegen ihrer Befürchtung, dass ihnen ein Kind geboren wird, das von dieser Krankheit befallen ist?

A: Es besteht kein Hindernis zur Untersuchung und Behandlung mittels der Geräte und Mittel unter Berücksichtigung der religionsrechtlichen Pflichten. Aber der Schwangerschaftsabbruch ist selbst mit Aufforderung der Eltern nicht erlaubt, und die erwähnte Krankheit ist keine religionsrechtliche Rechtfertigung für einen Schwangerschaftsabbruch. Und der Arzt ist nicht verpflichtet, die Krankheit vor den Eltern zu verschweigen und ihm obliegt keine Entschädigungszahlung [diyyah] für den Embryo, wenn er sie über die Krankheit in Kenntnis setzt und diese (Eltern) ihn dann abtreiben.

F. 185: Wie ist das Urteil zum Schwangerschaftsabbruch an sich, und wie ist das Urteil, wenn bei Fortsetzung der Schwangerschaft Gefahr für das Leben der Mutter besteht. Und die Erlaubnis (zum Schwangerschaftsabbruch) angenommen, wird dann unterschieden zwischen dem, was vor Eintritt der Seele und dem, was danach erfolgt?

A: Der Schwangerschaftsabbruch ist religionsrechtlich verboten und in keinem Fall erlaubt, außer wenn bei der Fortsetzung der Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben der Mutter besteht. In diesem besonderen Fall besteht kein Hindernis dazu, die Schwangerschaft vor dem Eintritt der Seele in diesen (Fötus) abzubrechen. Aber nach dem Eintritt der Seele ist es nicht (mehr) erlaubt, ihn abzutreiben, selbst wenn beim Fortsetzen (der Schwangerschaft) eine Gefahr für das Leben der Mutter besteht, außer wenn die Fortsetzung der Schwangerschaft zum gemeinsamen Ende seines Lebens und (auch des Lebens) der Mutter führt und es nicht möglich ist, das Leben des Fötus auf jegliche Weise zu retten, aber es durch Schwangerschaftsabbruch möglich ist, das Leben der Mutter alleine zu retten.

F. 186: Eine Frau hat ihren Embryo (welcher) aus Unzucht (entstanden ist), der sieben Monate (im Mutterleib) alt war, nach Aufforderung des Vaters dieser (Frau) abgetrieben. Besteht die Verpflichtung für eine Entschädigungszahlung [diyyah] hierfür? Und diese (Verpflichtung zur Entschädigungszahlung) angenommen, wer leistet diese (Entschädigungszahlung) von den beiden, die Mutter (des abgetriebenen Embryos) oder der Vater (der Frau, der sie aufforderte)? Und an wen wird die Entschädigungszahlung gezahlt? Wie hoch ist zur Zeit nach Ihrer Ansicht der Betrag (dafür)?

A: Der Schwangerschaftsabbruch ist für sie verboten, selbst wenn der (Embryo) aus Unzucht (entstanden) ist, und die Aufforderung des Vaters rechtfertigt diese (Abtreibung) für sie nicht, und ihr obliegt die Entschädigungszahlung, falls sie diejenige war, die es begangen hat oder bei der Abtreibung und dem Abbruch behilflich war. Für den Betrag der Entschädigungszahlung besteht Unklarheit in der Fragestellung, so dass als Vorsichtsmaßnahme ein Übereinkommen zu schließen ist gemäß dem Urteil für einen Erben desjenigen, der keinen Erben hat.

F. 187: Wie hoch ist der Betrag der Entschädigungszahlung [diyyah] für einen Embryo der zweieinhalb Monate alt ist, wenn er absichtlich abgetrieben wird? Und an wen ist man verpflichtet, die Entschädigungszahlung zu zahlen?

A: Falls es ein Keim [calaqah] ist, dann beträgt die Entschädigungszahlung dafür 40 Dinar, und falls es in der Phase der inneren Fruchtblase (Amnion) [mud. Ÿ ah] ist, dann beträgt die Entschädigungszahlung dafür 60 Dinar, und falls der (Fötus) in der Knochenphase ohne Fleisch ist, dann beträgt die Entschädigungszahlung dafür 80 Dinar. Die Entschädigungszahlung wird unter Berücksichtigung der Stufen des Erbes an den Erben des Embryos gezahlt, aber ein Erbberechtigter, der die Abtreibung begangen hat, erbt diese (Entschädigungszahlung) nicht.

F. 188: Wenn es eine schwangere Frau nötig hat, das Zahnfleisch oder die Zähne behandeln zu lassen und nach der Einstufung des Facharztes sie die Durchführung einer Operation benötigt, ist es dann für sie erlaubt, die Schwangerschaft abzubrechen, da der Embryo in der Gebärmutter mit einem Mangel aufgrund der Spritzen und Röntgenaufnahmen befallen wird?

A: Der erwähnte Grund ist keine Rechtfertigung für einen Schwangerschaftsabbruch.

F. 189: Wenn der Embryo in der Gebärmutter nahe am unvermeidlichen Tod ist und bei dessen Verbleib in der Gebärmutter auch eine Gefahr für das Leben der Mutter darstellt, ist dann dessen Abtreibung erlaubt? Und falls der Ehemann der Frau jemanden nachahmt, der im erwähnten Zustand nicht erlaubt, die Schwangerschaft abzubrechen, während die Frau und ihre Verwandten jemanden (anderen) nachahmen, der diesen (Abbruch) erlaubt, was ist die Verpflichtung des Ehemannes?

A: Bei der Darstellung der Frage liegt die Angelegenheit zwischen dem unvermeidlichen Ableben nur des Kindes und (dem Ableben) des Kindes und seiner Mutter, so dass es keinen Ausweg gibt, um zumindest das Leben der Mutter durch Schwangerschaftsabbruch zu retten. Und der Ehemann hat bei der Darstellung der Frage die Ehefrau nicht hiervon abzuhalten. Aber man ist verpflichtet, möglichst in einer Weise zu handeln, durch welche das Töten des Kindes an keinem (als Schuldigen) hängen bleibt.

F. 190: Ist die Abtreibung eines Embryos, dessen Eibefruchtung durch einen Zweifelsgeschlechtsverkehr, durch jemanden, der nicht Moslem ist (erfolgte) oder durch Unzucht erfolgte, erlaubt?

A: Es ist nicht erlaubt

Künstliche Befruchtung

F. 191: a) Ist die Befruchtung in einem Reagenzglas erlaubt, falls der Samen und das Ei von religionsrechtlichen Ehepartnern ist?

b) Und die Erlaubnis (dazu) angenommen, ist es (dann) erlaubt, dass ein fremder Arzt die Durchführung dieser Operation übernimmt? Und wird das daraus erzeugte Kind an das Paar, den Spender des Samens und des Eis (als religionsrechtliches Kind) angeschlossen?

c) Und die Nichterlaubnis der erwähnten Operation an sich angenommen, wird dann vom Urteil (der Nichterlaubnis) abgewichen, falls die Rettung des Ehelebens davon abhängig ist?

A: zu a) Es besteht kein Hindernis für die erwähnte Handlung an sich, aber es besteht die Verpflichtung zur Unterlassung der religionsrechtlich verbotenen Einleitungen, so dass es für den fremden Mann nicht erlaubt ist, diese Operation zu übernehmen, falls es an das verbotene Betrachten (der Frau) oder an (eine verbotene) Berührung verbunden ist. Zu b) Das Kind, das aus der erwähnten Operation hervorgeht, wird an das Paar, das Spender des Samens und des Eis ist, angeschlossen. Zu c) Es wurde bereits die Erlaubnis zur erwähnten Operation an sich erwähnt.

F. 192: Aufgrund der Nichtexistenz eines Eis bei der Ehefrau, welches für den Befruchtungsprozess notwendig ist, wird es für einige Ehemänner manchmal notwendig, sich zu trennen, oder sie stoßen auf eheliche und psychische Probleme aufgrund der nicht möglichen Behandlung der Krankheit und der Unfruchtbarkeit. Ist dann die Nutzung des Eis einer anderen Frau nach wissenschaftlicher Methode, um die Befruchtung durch den Samen des Ehemannes außerhalb der Gebärmutter durchzuführen und dann das befruchtete Ei in die Gebärmutter der (unfruchtbaren) Ehefrau einzuführen, erlaubt?

A: Bei der erwähnten Handlung wird das Kind, das durch diese Methode gezeugt wird, (religionsrechtlich) an den Spender des Samens und des Eis angeschlossen, doch (auch) wenn es für diese (Handlung) an sich keine religionsrechtlichen Bedenken gibt, ist dessen Anschluss an die Frau mit der Gebärmutter (zum Austragen des Kindes) bedenklich, so dass sie die Vorsichtsmaßnahme im Hinblick auf die religionsrechtlichen Urteile, die speziell für Verwandtschaft gelten, berücksichtigen sollen.

F. 193: Wenn der Samen vom Ehemann genommen, nach seinem Ableben das Ei der Ehefrau damit befruchtet, und dann in ihre Gebärmutter eingeführt wird (gibt es folgende Fragen): 1.) Ist diese Handlung religionsrechtlich erlaubt? 2.) Ist das geborene (Kind) aus diesem ein Sohn des Ehemannes und ihm religionsrechtlich angeschlossen? 3) Erbt das geborene (Kind) vom Spender des Samens?

A: Die erwähnten Handlung ist an sich zulässig, und das Kind wird der Besitzerin des Eis und der Gebärmutter angeschlossen. Und es ist nicht fern, dieses (Kind) dem Spender des Samens anzuschließen, aber es erbt nicht von ihm.

F. 194: Ist das Befruchten der Ehefrau eines Mannes, der unfruchtbar ist, mit dem Samen eines fremden Mannes durch Einführung des Samens in die Gebärmutter erlaubt?

A: Es gibt an sich religionsrechtlich kein Hindernis dazu, die Frau mit dem Samen eines fremden Mannes zu befruchten, aber man ist verpflichtet, die verbotene Einleitung, wie das verbotene Betrachten, (die verbotene) Berührung und Anderes zu unterlassen. Und wenn ein Kind durch diese Methode gezeugt wird, wird es in jedem Fall nicht an den Ehemann angeschlossen, sondern an den Spender des Samens und an die Frau, die Eigentümerin der Gebärmutter und des Eis ist. Aber in solchen Fällen soll man die Vorsichtsmaßnahmen bei den Angelegenheiten bezüglich Erbe und Ruf bezüglich Ehre beachten.

F. 195: 1.) Wenn bei einer Frau, die einen Ehemann hat, kein Ei erzeugt wird, weil sie hoffnungslos ist oder aus anderen (Gründen), ist es dann erlaubt, in ihre Gebärmutter ein Ei von der zweiten Ehefrau ihres Ehemannes nach dessen Befruchtung mit dem Samen des Ehemannes einzupflanzen? Und gibt es einen Unterschied, ob sie oder die zweite Frau eine dauerhafte (Ehe-)Frau ist oder eine Ehefrau in Zeitehe?

2.) Wer von den beiden Frauen wird die Mutter des Kindes, die Spenderin des Eis oder die Eigentümerin der Gebärmutter?

3.) Ist diese Handlung erlaubt, wenn eine Notwendigkeit zum Ei der anderen Ehefrau besteht, aufgrund der Schwäche des Eis der Eigentümerin der Gebärmutter bis zu einem Grad, an dem durch die Befruchtung mit dem Samen des Ehemannes in ihr die Erzeugung eines missgebildeten Kindes befürchtet wird?

A: Zu 1.) Es gibt religionsrechtlich kein Hindernis dazu bei der Ursache der erwähnten Handlung, und es gibt keinen Unterschied beim Urteil, ob ihre Heirat dauerhaft, zeitweise oder andersartig ist.

Zu 2.) Das Kind wird an den Spender des Samens und des Eis angeschlossen, und es ist bedenklich, dieses (Kind) auch an die Eigentümerin der Gebärmutter anzuschließen. So sollte man die Vorsichtsmaßnahmen bei der (daraus) folgenden Wirkung der Verwandtschaft im Hinblick auf sie berücksichtigen.

Zu 3.) Die grundsätzliche Erlaubnis zu dieser Handlung an sich wurde bereits erwähnt.

F. 196: Ist die Befruchtung der Ehefrau mit der Samenflüssigkeit ihres verstorbenen Ehemannes in den folgenden Fällen erlaubt:

  1. nach seinem Ableben, aber vor der Vollendung der Wartezeit [ciddah],
  2. nach seinem Ableben und nach der Vollendung der Wartezeit,
  3. wenn sie einen anderen Mann nach dem Ableben ihres ersten Ehemannes geheiratet hat, ist es dann für sie erlaubt, sich mit der Samenflüssigkeit ihres ersten Ehemannes zu befruchten? Und ist es für sie erlaubt, sich mit der Samenflüssigkeit ihres ersten Ehemannes nach dem Ableben ihres zweiten Ehemannes zu befruchten?

A: Es gibt kein Hindernis hierzu an sich ohne Unterschied zwischen dem, was vor der Vollendung der Wartezeit [ciddah] erfolgt oder danach und (ohne Unterschied), ob sie geheiratet hat oder nicht geheiratet hat. Und hierbei gibt es auch keinen Unterschied, ob die Befruchtung mit der Samenflüssigkeit ihres ersten Ehemannes nach dem Ableben des zweiten Ehemannes oder zu seinen Lebzeiten erfolgt. Aber wenn ihr zweiter Ehemann lebt, dann ist es unablässig, dass dieses mit seiner Erlaubnis und Bewilligung erfolgt.

F. 197: Wie ist das Urteil zum Vernichten eines befruchteten Eis außerhalb der Gebärmutter, bei dem es möglich ist, es in einem speziellen Behältnis für die kontinuierliche Lebensfähigkeit aufzubewahren, damit es bei Bedarf in die Gebärmutter der Eispenderin eingepflanzt werden kann unter Berücksichtigung, dass die Aufbewahrung des Eis in einem solchen Behältnis sehr hohe Kosten verursacht?

A: Es ist an sich zulässig.

Geschlechtsumwandlung

F. 198: Es gibt Personen, die äußerlich (zwar) männlich sind, aber von der psychischen Aspekten her einige Eigenschaften der Weiblichkeit haben, und sie haben vollständige weibliche sexuelle Neigungen, so dass, falls sie ihre Geschlecht nicht umwandeln, sie in Verderbnis geraten werden. Ist es dann erlaubt, sie durch die Durchführung einer Operation zu behandeln?

A: Die erwähnte Operation ist zulässig, wenn sie für die Aufdeckung und Offenlegung der tatsächlichen Identität erfolgt, mit der Voraussetzung, dass diese (Operation) nicht mit einer verbotenen Handlung verbunden ist und keine Verderbnis daraus folgt.

F. 199: Wie ist das Urteil zur Durchführung einer Operation, um einen Zwitter zur Frau oder zum Mann zu machen?

A: Es gibt kein Hindernis dazu an sich, aber man ist verpflichtet, vorsichtig zu sein, Verbotenes anzugehen.

Sezieren eines Verstorbenen und Einpflanzung von Gliedern

F. 200: Das Studium der Krankheiten des Herzens und der Adern und die Durchführung einer Untersuchungsreihe darüber, um neue Angelegenheiten hierzu aufdecken zu können, könnte es erforderlich machen, das Herz und die Adern verstorbener Personen zu erhalten, um diese zu analysieren und sie zu untersuchen mit der Kenntnis, dass man diese (Teile erst) begräbt, nachdem die Durchführung der Experimente in einer Zeit von einem oder mehreren Tagen erfolgt, und die Frage (dazu) ist:

  1. Ist die Durchführung dieser (Untersuchungen) erlaubt, falls die Leichen der Verstorbenen, bei denen dieses Studium durchgeführt wird, von Muslimen sind?
  2. Ist das Bestatten des abgetrennten Herzes und der (abgetrennten) Adern der Leiche eines Verstorbenen getrennt von dieser (Leiche) erlaubt?
  3. Ist es im Hinblick auf die Schwierigkeiten der Bestattung des Herzens alleine und der Anderen (Körperteile alleine) erlaubt, sie (zusammen) mit einem anderen Körper zu bestatten?

A: Es gibt kein Hindernis dazu, den Körper eines Verstorbenen zu sezieren, falls die Rettung einer unantastbaren Seele oder die Aufdeckung von etwas Neuem in den Medizinwissenschaften, was die Gesellschaft benötigt, oder der Erhalt von Informationen über eine Krankheit, die das Leben der Menschen bedroht, davon abhängig sind. Aber man ist verpflichtet, möglichst nicht den Körper eines verstorbenen Muslims zu nutzen. Und man ist verpflichtet, die abgetrennten Teile des Körpers eines verstorbenen Muslims mit demselben Körper zu bestatten, sofern bei ihrer Bestattung (zusammen) mit diesem (Körper) keine Drangsal oder anderes zu Fürchtendes bestehen, ansonsten ist es erlaubt, diese einzeln zu bestatten oder mit einem anderen verstorbenen Körper.

F. 201: Ist das Sezieren, um den Grund des Ablebens (von jemandem) herauszufinden im Fall des Zweifels daran erlaubt, wie dem Zweifel, dass er wegen Gift oder Erwürgens oder anderen als diesen (Ursachen) gestorben ist?

A: Falls die Aufklärung des Rechts daran gebunden ist, dann besteht kein Hindernis dazu.

F. 202: Wie ist das Urteil zum Sezieren des Embryos aus einem vorzeitigem Schwangerschaftsabbruch in den verschiedene Phasen seines Alters, und zwar um Informationen für die Wissenschaft der Blutgefäße zu erhalten, unter Berücksichtigung, dass der Unterricht über das Sezieren an einer medizinwissenschaftlichen Hochschule (ohnehin) notwendig ist?

A: Das Sezieren des Embryos aus einem vorzeitigen Schwangerschaftsabbruch ist erlaubt, falls die Rettung der unantastbaren Seele davon abhängig ist oder die Aufdeckung neuer medizinischer Informationen, welche die Gesellschaft benötigt, oder die Erhaltung von Informationen über eine Krankheit, die das Leben des Menschen bedroht, aber man soll möglichst keinen Nutzen ziehen von einem Embryo aus vorzeitigem Schwangerschaftsabbruch, der an Muslime angeschlossen ist, und der (dementsprechend) als Muslim zu beurteilen ist.

F. 203: Ist das Herausholen eines Platinstücks aus dem Körper eines verstorbenen Muslims durch das Sezieren des Körpers vor dem Bestatten wegen dessen Wert und Seltenheit erlaubt?

A: Das Herausholen von Platin in der Darstellung der Angelegenheit bei Berücksichtigung, den Verstorbenen nicht zu entwürdigen, ist zulässig.

F. 204: Ist das Ausgraben eines Verstorbenen mit dem Ziel, die Knochen der Verstorbenen zum Zweck des Nutzens daraus für das Lehren und Lernen an den Hochschulen der Medizin zu erhalten, unabhängig davon, ob dies in den Friedhöfen der Muslime oder anderen (Friedhöfen) erfolgt, erlaubt?

A: Dies ist nicht erlaubt bei den Gräbern der Muslime, außer es besteht dringender medizinischer Bedarf, die Knochen von Verstorbenen zu erhalten und der Erhalt von Knochen von Nichtmuslimen nicht möglich ist.

F. 205: Ist das Einpflanzen der Haare auf den Kopf für denjenigen erlaubt, dessen Kopfhaar verbrannt wurde, so dass er dadurch leidet und vor den Menschen in Drangsal gerät?

A: Dieses ist an sich zulässig unter der Voraussetzung, dass es von den Haaren eines Tieres ist, dessen Verspeisung erlaubt ist oder von den Haaren eines Menschen.

F. 206: Falls jemand von einer Krankheit befallen ist, und die Mediziner hilflos waren, ihn zu behandeln, und gemäß ihrer Aussagen er bald sicher sterben wird, ist dann das Entfernen von lebendigen Teilen aus seinem Körper, wie Herz, Niere usw. (bereits) vor seinem Ableben erlaubt, um diese in den Körper einer anderen Person einzupflanzen?

A: Falls das Entfernen von den Teilen aus seinem Körper zu seinem Sterben führt, dann ist das Urteil dazu wie das Urteil des Tötens, ansonsten besteht kein Hindernis dazu, sofern es mit seiner Erlaubnis erfolgt.

F. 207: Ist das Nutzen der Adern des Körpers einer verstorbenen Person und diese in den Körper einer kranken Person einzupflanzen, erlaubt?

A: Falls es mit Erlaubnis des Verstorbenen zu seinen Lebzeiten oder mit der Erlaubnis seiner Bevollmächtigten nach seinem Ableben erfolgt oder davon die Rettung der unantastbaren Seele abhängt, dann besteht kein Hindernis dazu.

F. 208: Besteht die Verpflichtung zur Entschädigungszahlung, wenn die Hornhaut (des Auges) vom Körper eines Verstorbenen entnommen und in den Körper eines anderen Menschen eingepflanzt wird, da dieses zumeist ohne die Erlaubnis der Angehörigen des Verstorbenen erfolgt? Und was ist der Betrag der Entschädigungszahlung für beide Augen und die Hornhaut mit Annahme der Verpflichtung zu dieser (Entschädigungszahlung)?

A: Das Entnehmen der Hornhaut vom Körper des verstorbenen Muslim ist verboten, und dies verpflichtet zur Entschädigungszahlung, deren Betrag 50 Dinar ist. Aber wenn es mit dem Zustimmung und Erlaubnis des Verstorbenen vor dem Ableben erfolgt, dann besteht kein Hindernis dazu, und es verpflichtet (dann) nicht zur Entschädigungszahlung

F. 209: Einer der Kriegsverletzten wurde an seinen Hoden verletzt, was dazu geführt hat, dass diese amputiert wurde und daraus seine Impotenz resultierte. Ist es dann für ihn erlaubt, dass er hormonhaltige Medikamente nutzt, um seine sexuelle Potenz und sein männliches Äußeres zu bewahren? Und wenn zusätzlich zum Erlangen der erwähnten Resultate (angestrebt wird), ihm die Fähigkeit zur Fortpflanzung zu geben, (und hierfür) die einzige Methode in der Einpflanzung des Hodens einer anderen Person in seinen Körper besteht, wie ist (dann) das Urteil dazu?

A: Falls es möglich ist, einen Hoden in seinen Körper einzupflanzen, so dass dieser nach der Einpflanzung und Heilung zum lebendigen Teil seines Körpers wird, dann bestehen keine Bedenken hierzu seitens der rituellen Unreinheit und Reinheit sowie seitens der Fähigkeit zur Fortpflanzung und dem religionsrechtlichen Anschluss des Kindes an ihn. Und es ist auch zulässig, dass er hormonhaltige Medikamente verwendet, um seine sexuelle Potenz und sein männliches Äußeres zu bewahren.

F. 210: Im Hinblick auf die Wichtigkeit der Einpflanzung der Niere für die Rettung des Lebens eines Kranken überlegen sich die Ärzte, eine Nierenbank einzurichten, das bedeutet, dass viele Personen freiwillig die Niere verschenken oder verkaufen werden. Ist dann der Verkauf oder das Verschenken der Niere oder irgendeines anderen Körpergliedes freiwillig erlaubt? Wie ist das Urteil dazu bei der Notwendigkeit dazu?

A: Es gibt kein Hindernis zur Erwägung eines religiös Erwachsenen zu seinen Lebzeiten zum Verkauf oder Verschenken seiner Niere oder irgendeines Gliedes seines Körpers, damit Kranke Nutzen daraus ziehen. Es kann sogar sein, dass es zur Pflicht wird, falls davon die Rettung der unantastbaren Seele abhängig ist, falls daraus kein Drangsal oder Schaden für die Person selbst entsteht.

F. 211: Einige Personen bekommen ein (derartiges) Unheil in ihr Gehirn, dass es nicht möglich ist, behandelt zu werden, so dass sie als Resultat daraus alle Aktivitäten, die vom Zentrum des Gehirns ausgehen, verlieren, und sie verbleiben in einem vollständigen Koma, so dass die Fähigkeit zum Atmen und Reflex gegenüber Licht und materiellen Quellen nicht (mehr) vorhanden ist. Und in solchen Zuständen ist grundsätzlich die Möglichkeit zur Rückkehr zu den erwähnten Aktivitäten in ihre natürlich Weise nicht (mehr) vorhanden. Und das Schlagen des Herzen des Kranken erfolgt selbständig, aber nur zeitweise und mit Hilfe einer künstlichen Beatmungsapparatur. Und dieser Zustand dauert bis zum vollständigen Abschied vom Leben - für mehrere Stunden oder mehrere Tage - und wird in der Medizin "Hirntod" genannt, der den Verlust und die Nichtexistenz jeglicher Art von Gefühl, Sinnen und bewusster Bewegung verursacht. Und auf der anderen Seite gibt es mehrere Kranke, deren Lebensrettung auf den Nutzen der Glieder des vom Hirntod Betroffenen abhängig ist. Ist dann der Nutzen der Glieder des Kranken, der vom Hirntod betroffen ist, erlaubt, um das Leben anderer Kranker zu retten?

A: Falls der Nutzen der Glieder des Körpers der die erwähnten Eigenschaften aus der Frage aufweist, für die Behandlung der anderen Kranken dann zur Beschleunigung seines Sterbens und des vollständigen Abschieds von seinem Leben führt, dann ist es nicht erlaubt. Ansonsten (falls das nicht der Fall ist), falls es mit seiner vorherigen Erlaubnis erfolgt, oder das benötigte Glied zu dem gehört, wovon die Rettung einer unantastbaren Seele abhängig ist, dann besteht kein Hindernis dazu.

F. 212: Ich möchte meine (Körper-)Glieder spenden und meinen Körper (bereit stellen, um ihn) nach meinem Ableben (zu) nutzen. Und ich habe den Verantwortlichen meinen Wunsch bekanntgegeben. Dann haben sie mich aufgefordert, dieses im Testament zu registrieren und die Erben darüber zu informieren. Bin ich dazu berechtigt?

A: Die Nutzung einiger Glieder des Körpers eines Verstorbenen, um diese in den Körper einer anderen Person einzupflanzen, um ihr Leben zu retten oder ihre Krankheit zu behandeln, ist zulässig, und es besteht keine Hindernis zum testamentarischen Festhalten davon mit Ausnahme der Glieder, bei deren Abtrennung vom Körper des Verstorbenen die Bezeichnung der Verstümmelung gültig ist, oder deren Amputation die Entwürdigung der Unantastbarkeit des Verstorbenen gemäß dem Brauch bewirkt.

F. 213: Wie ist das Urteil zum Durchführen einer Schönheitsoperation?

A: Es ist an sich zulässig

F. 214: Ist der Verkauf von Gliedern von den Personen, die dieses nötig haben, erlaubt?

A: Es ist zulässig, sofern es dabei keinen Schaden gibt, wobei (sogar) die Verpflichtung besteht, dieses zu berücksichtigen, insbesondere falls davon die Bewahrung einer unantastbaren Seele abhängt.

Angelegenheiten in der medizinischen Behandlung

F. 215: Ist die Untersuchung der Stelle des Schambereichs von den Personen der Militärinstitution für die Beschneidung von dem Nichtbeschnittenen und die Behandlung der Kranken unter ihnen erlaubt? Und ist es erlaubt, jemanden zu dieser Untersuchung zu zwingen?

A: Die Enthüllung des Schambereichs der anderen, dessen Betrachten und das Zwingen derjenigen (Person) mit (dem betroffenen) Schambereich, ihren Schambereich vor dem unzulässigen Betrachter zu enthüllen, ist nicht erlaubt, außer es besteht die Notwendigkeit dazu wegen der Beschneidung oder der Behandlung der Krankheit. Aber es besteht keine Verpflichtung für die anderen Menschen im Hinblick auf die Beschneidung des religiös Erwachsenen, sondern dieses ist die Aufgabe der Person des religiös Erwachsenen (selbst), und genauso die Behandlung der Krankheit, sofern nicht um das Leben des Kranken gefürchtet wird.

F. 216: Ein Mädchen, das 14 Jahre alt ist, und sich an islamischen Frauenbedeckung [h.i ~ b] hält, ist mit Kopfschmerzen oder einer anderen Krankheit im Kopf befallen. Und sie hat einen Facharzt aufgesucht, um sie zu behandeln - der Arzt ist ein Muslim - . So war seine Antwort, dass ihre Heilung mit dem Abnehmen der islamischen Frauenbedeckung erfolgt. Und dann hat sie nach einer Weile einen anderen Arzt aufgesucht, und dann war seine Antwort die selbe Antwort wie des ersten Arztes. Mit Berücksichtigung, dass das Mädchen auch selbst gemäß ihrer persönlichen Erfahrung erkennt, dass ihre Kopfschmerzen verschwinden, wenn sie die islamische Frauenbedeckung abnimmt, ist es dann für sie erlaubt, die islamische Frauenbedeckung abzulegen und unbedeckt auszugehen, um den Schaden aufzuheben, oder für die Notwenigkeit der Behandlung?

A: Das Ablegen der islamischen Frauenbedeckung [h.i ~ b] von ihrem Kopf und den Kopf zu enthüllen ist an sich erlaubt, selbst wenn es freiwillig (ohne Krankheit) erfolgt, aber es ist für sie nicht erlaubt, unbedeckt vor dem Fremden (Mann) anwesend zu sein und das Haus zu verlassen, sofern es keine Notwendigkeit und Erfordernis dafür gibt.

F. 217: Wir stellen die Wiederholung des Ausdrucks "Notwendigkeit" als eine Bedingung für die Erlaubnis zur Berührung der Frau durch den Arzt oder zum Betrachten fest. Was also ist die Bedeutung von "Notwendigkeit", und wo ist ihre Grenze?

A: Mit "Notwendigkeit" zur Berührung und zum Betrachten im Fall der Behandlung ist gemeint, dass die Bewertung der Krankheit und deren Behandlung gemäß dem Brauch davon abhängig ist. Und deren Grenze ist vom Maß der Notwendigkeit und des Erfordernisses abhängig.

F. 218: Ist es für die Ärztin erlaubt, den Schambereich einer Frau für die Untersuchung und zur Bewertung einer Krankheit zu enthüllen?

A: Es besteht kein Hindernis dazu in den Fällen der Notwendigkeit.

F. 219: Ist es für den Arzt erlaubt, den Körper einer Frau zu berühren und diesen anzusehen in den Fällen der medizinischen Behandlung?

A: Es ist zulässig bei der Notwendigkeit dazu, falls die Behandlung abhängig ist von der Enthüllung des Körpers vor dem Arzt, um diesen zu berühren und anzusehen und der Nichtexistenz (einer Möglichkeit) zur Behandlung durch Aufsuchen einer Frau, die Ärztin ist.

F. 220: Wie ist das Urteil zum Betrachten des Schambereichs der Frau durch eine Ärztin und diesen zu berühren, sofern es für sie möglich ist, diesen durch einen Spiegel zu betrachten?

A: Mit der Möglichkeit der Untersuchung mit Betrachten (des Schambereichs) durch einen Spiegel besteht (dann) keine Notwendigkeit zum (direkten) Betrachten und Berühren, und somit ist es dann nicht erlaubt.

F. 221: Falls es dem andersgeschlechtlichen Krankenpfleger möglich ist, den Puls - Blutdruck - und hierzu Ähnliches, wofür die Berührung der Körper des Kranken unablässig ist, mit medizinischen Handschuhen zu messen, ist es ihm dann erlaubt, diese (Untersuchung) ohne Handschuhe – (gemeint ist) was ein Arzt während der Behandlung an seinen Händen trägt - durchzuführen?

A: Mit (dem Bestehen) der Möglichkeit zur (indirekten) Berührung über ein Kleid oder durch das Tragen von Handschuhen im Fall der Behandlung gibt es keine Notwendigkeit zur (direkten) Berührung des Körpers des Kranken, der andersgeschlechtlich ist, so dass es dann nicht erlaubt ist.

F. 222: Ist für den Arzt die Durchführung einer Schönheitsoperation für die Frau erlaubt, falls diese (Operation) mit dem Betrachten oder der Berührung verbunden ist?

A: Eine Schönheitsoperation ist keine Behandlung für eine Krankheit, so dass dann das verbotene Betrachten und die (verbotene) Berührung nicht erlaubt werden, außer falls es für die Behandlung der Verbrennung und Ähnlichem erfolgt und es dabei nötig wird zu berühren oder anzusehen.

F. 223: Ist das Betrachten des Schambereichs der Frau außer durch den Ehemann grundsätzlich verboten, selbst das Betrachten durch den Arzt?

A: Das Betrachten des Schambereichs der Frau außer durch den Ehemann ist selbst für den Arzt und sogar für die Ärztin verboten, außer es besteht die Notwendigkeit dazu für die Behandlung der Krankheit.

F. 224: Ist für Frauen das Aufsuchen eines Frauenarztes erlaubt, sofern er fähiger ist als die Ärztin oder das Aufsuchen von dieser (Ärztin) eine Drangsal für sie ist?

A: Falls die Untersuchung und die Behandlung vom verbotenen Betrachten und von der (verbotenen) Berührung abhängig sind, dann ist es für sie nicht erlaubt, einen Mann, der Arzt ist, aufzusuchen, außer bei Verhinderung und Erschwernis des Aufsuchens einer Ärztin, bei der es ausreichend wäre.

F. 225: Ist die Selbstbefriedigung nach Aufforderung des Arztes zur Analyse und zur Untersuchung der Samenflüssigkeit erlaubt?

A: Es besteht kein Hindernis dazu im Fall der Heilung, falls die Behandlung davon abhängig ist.

Beschneidung

F. 226: Ist die Beschneidung Pflicht?

A: Die Beschneidung des männlichen (Geschlechtsteils) ist an sich Pflicht und Voraussetzung für die Gültigkeit des Umkreisens [t.aww~ f] (der Kaaba) bei der Pilgerfahrt [ha ] und der Wallfahrt [cumrah]. Und wenn es bis nach dem (Erreichen des Alters des) religiös Erwachsenseins des Sohnes verschoben wird, dann ist es für ihn Pflicht, sich beschneiden zu lassen.

F. 227: Jemand hat sich nicht beschneiden lassen, aber seine Eichel ist (auch so schon) vollständig sichtbar, ist er (auch) dann zur Beschneidung verpflichtet?

A: Falls auf der Eichel keine Vorhaut ist, die beschnitten werden müsste, dann ist die Pflichtbeschneidung kein Thema.

F. 228: Ist die Beschneidung von Mädchen Pflicht oder nicht?

A: Es ist keine Pflicht.

Imaminfo, e-Mail: info@chamenei.de
Copyright © since 1999