Horten und Verschwendung  
     
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Horten und Verschwendung

F. 392: Welches sind die Gegenstände, die zu horten religionsrechtlich verboten ist? Und erlauben Sie finanzielle Strafen gegen Hortende?

A: Das Verbot des Hortens gemäß den Überlieferungen und dadurch bekannt bezieht sich allein auf vier Waren und Fette und Öle, welche die verschieden Gesellschaftsschichten benötigen, aber der islamische Regierung obliegt es, das Horten des übrigen Bedarfs zu untersagen, wenn es für das Allgemeinwohl der Menschen nötig ist. Es besteht kein Hindernis dafür, finanzielle Strafen gegen Hortende zu verhängen, wenn der Regierende es für gut hält.

F. 393: Es wird behauptet, dass die Verwendung von elektrischer Energie zur Beleuchtung nicht als Verschwendung betrachtet wird, selbst wenn es mehr als der Bedarf ist. Ist diese Aussage richtig?

A: Ohne Zweifel ist der Verbrauch und die Ausgabe eines jeglichen Gegenstands über das Bedarfsmaß hinaus als Verschwendung zu werten, und es ist nicht gut, selbst (für) die (übermäßige) elektrische Energie und das Licht der Glühbirne. Und es gilt die Aussage vom Gesandten Allahs (s.): "Keine Verschwendung des Guten".

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