Fotos und Filme
F. 102: Wie ist das Urteil zum Betrachten des Fotos
einer fremden unbedeckten Frau? Und wie ist das Urteil zum Betrachten
des Bildes einer Frau im Fernsehen? Und gibt es einen Unterschied zwischen der
Muslima und einer anderen (Frau) und zwischen ausgestrahlten Bildern durch
Direktübertragung (live) oder nicht direkter Übertragung (also Aufzeichnung)?
A: Das Urteil zum Betrachten eines Bildes (oder Fotos) einer
Fremden (Frau) ist nicht das (gleiche) Urteil (wie) zum Betrachten der Fremden
(Frau) selbst, so dass es zulässig ist, außer bei Zweifelhaftem und der
Befürchtung einer Versuchung, oder falls das Bild von einer Muslima ist, die
der Betrachter kennt. Und als verpflichtende Vorsichtsmaßnahme ist das
ausgestrahlte Bild einer Fremden (Frau) im Fernseher bei Direktübertragung
nicht anzusehen. Aber bei nicht direkter Übertragung dessen, was vom Fernsehen
ausgestrahlt wird, ist es zulässig, sie ohne Zweifelhaftes und Versuchung
anzusehen.
F. 103: Wie ist das Urteil zum Betrachten von
Fernsehprogrammen, die über Satellit empfangen werden? Und wie ist das Urteil
für die Einwohner der Landstriche, die Anrainer des Persischen Golfs sind, zum
Betrachten der (Programme der) Fernsehsender, die zu diesen Staaten gehören?
A: Der Empfang und das Betrachten der Programme, die mittels
der westlichen Satelliten ausgestrahlt werden und der Programme der meisten
benachbarten Länder, ist nicht erlaubt, da diese die Verbreitung von verirrten
Gedanken und die Verfälschung von Wahrheiten sowie Programme der Vergnügung
und der Verdorbenheit enthalten, da diese (Programme) anzusehen zu dem gehört,
was zumeist Verirrung, das Verfallen in Verdorbenheit und die Verwicklung in
Verbotenes verursacht. Falls allerdings die Programme quranisch und ähnlich
sind, dann gibt es religionsrechtlich kein Hindernis, diese anzusehen.
F. 104: Gibt es Bedenken zum Betrachten und Hören von
Komödienprogrammen in Funk und Fernsehen?
A: Das Zuhören zu Anekdoten und das Betrachten von
Komödienschauspielen ist unbedenklich, aber der Musik zuzuhören ist nicht
erlaubt, falls diese vergnügend ist und sich für Veranstaltungen zum
Vergnügen, zur Stimulation und zum Ungehorsam eignet.
F. 105: Während der Hochzeit wurden mehrere Fotos von
mir aufgenommen, und damals habe ich nicht meine vollständige islamischen
Frauenbedeckung [h.i ~
b] angezogen und diese (Fotos) sind jetzt bei Freunden und Verwandten. Bin ich
dann verpflichtet, diese Fotos einzusammeln?
A: Wenn die Anwesenheit der Fotos bei den anderen nicht
derart ist, dass eine Verdorbenheit erfolgt oder angenommen, Sie haben dabei
nicht mitgewirkt, ihnen die Fotos zu geben, oder falls das Einsammeln der Fotos
eine Drangsal für Sie ist, dann obliegt ihnen hierbei keine Verpflichtung.
F. 106: Bestehen Bedenken gegen das Küssen der Fotos
(und Bilder) von Imam (Khomeini) - q. - und der Märtyrer, da sie
nicht-Mahram-Verwandten für uns sind?
A: Im allgemeinen ist das Foto (oder Bild) eines Fremden
nicht wie der Fremde selbst, so dass das Küssen des Fotos des Fremden aus
Respekt, um Segen zu erhalten und als Ausdruck der Liebe unbedenklich ist, wenn
es fern vom Ziel zu Zweifelhaften ist und daraus keine Versuchung befürchtet
wird.
F. 107: Ist das Betrachten der Bilder von nackten oder
fast nackten Frauen, die unbekannt sind, und die wir nicht kennen, in Kinofilmen
und (bei) anderen (Gelegenheiten) erlaubt?
A: Das Urteil zum Betrachten von Filmen und der Bilder ist
nicht wie das Urteil zum Betrachten des Fremden (selbst), und es besteht
religionsrechtlich kein Hindernis dazu, sofern dieses nicht mit Lust und
Zweifelhaftem erfolgt und daraus keine Versuchung entsteht, aber mit
Berücksichtigung, dass das Betrachten unmoralischer Bilder, welche die Lust
stimulieren, meistens nicht unfrei ist vom Betrachten mit Lust und somit dieses
eine Einleitung zum Begehen von Sünde wird, ist es dann verboten.
F. 108: Ist das Fotografieren einer Frau bei der
Hochzeitsfeier ohne Erlaubnis ihres Mannes erlaubt? Und angenommen, es bestehe
eine Erlaubnis (dazu), ist sie dann dabei verpflichtet, die vollständige
islamischen Frauenbedeckung [h.i ~
b] zu beachten?
A: Das Fotografieren ist grundsätzlich nicht abhängig von
der Erlaubnis des Ehemannes, aber falls sie es für möglich hält, das ein
Fremder ihr Foto sieht und ihre Nichtbeachtung der vollständigen islamischen
Frauenbedeckung [h.i ~
b] zu einer Verdorbenheit führt, dann ist sie verpflichtet, diese
(Frauenbedeckung) zu beachten.
F. 109: Ist das Betrachten von Ringkämpfen der
Männer für eine Frau erlaubt?
A: Wenn das Betrachten mit der Anwesenheit in der
Ringkampfarena und mit dem direkten Betrachten dessen (verbunden) ist oder mit
dem Betrachten dessen, was der Fernseher oder Ähnliches mit Direktübertragung
überträgt oder es mit der Absicht der Erregung und des Zweifelhaftem erfolgt
oder daraus Versuchung und Verdorbenheit befürchtet wird, dann ist es nicht
erlaubt, ansonsten ist es zulässig.
F. 110: Falls die Braut während der Hochzeitsfeier
auf ihrem Kopf eine durchsichtige Bedeckung trägt, ist es dann für einen
fremden Mann erlaubt, sie zu fotografieren?
A: Falls dieses (Fotografieren) nicht verbunden ist mit dem
Betrachten des Verbotenen bei der fremden (Frau), dann ist es unbedenklich,
ansonsten ist es nicht erlaubt.
F. 111: Wie ist das Urteil zum Fotografieren der Frau,
die nicht verhüllt ist, unter ihren Mahram-Verwandten? Und wie ist das Urteil
(hierzu), falls die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Fremder (Mann) ihre
Fotos während ihrer Entwicklung und ihrer Abzüge sieht?
A: Falls der Fotograf, der sie ansieht und sie fotografiert,
einer ihrer Mahram-Verwandten ist, dann ist es zulässig, sie zu fotografieren,
und diese (Aufnahmen) bei einem Fotografen, der diese (Frau) nicht kennt, zu
entwickeln und abziehen zu lassen.
F. 112: Einige junge Männer sehen sich unanständige
Fotos an und nennen vorgeschobenen Gründe für das Betrachten dieser (Fotos).
Wie ist das Urteil dazu? Und wenn das Betrachten dieser Art von Fotos einen Teil
seiner Lust abklingen lässt, so dass dieses einen Schutz für ihn vor
Verbotenem bewirkt, wie ist dann das Urteil dazu?
A: Wenn das Betrachten der Fotos mit Zweifelhaftem erfolgt,
oder er wusste, dass dieses zur Stimulation der Lust führt, dann ist es
verboten. Und, dass damit verhindert wird in etwas anderes Verbotenes verwickelt
zu werden, ist keine Rechtfertigung für ihn, bei einer religionsrechtlich
verbotenen Handlung Zuflucht zu suchen.
F. 113: Wie ist das Urteil für die Anwesenheit zum
Fotografieren auf Feiern, auf denen Musik gespielt und (auf denen) getanzt wird?
Wie ist das Urteil zum Fotografieren durch einen Mann bei Männerveranstaltungen
und durch eine Frau bei Frauenveranstaltungen? Wie ist das Urteil zur
Entwicklung von Filmen einer Hochzeitsfeier durch einen Mann, unabhängig davon,
ob dieser die Familie kennt oder nicht? Und wie ist das Urteil zur Entwicklung
von diesen (Filmen) durch die Frau? Und ist die Verwendung von Musik bei solchen
Filmen erlaubt?
A: Die Anwesenheit bei einer Freudenfeier und das
Fotografieren durch Männer bei Männerveranstaltungen und das Fotografieren
durch eine Frau bei Frauenveranstaltungen ist zulässig, sofern dies nicht an
das Zuhören zum Gesang [ in~
] oder mit (dem Zuhören) verbotener Musik verbunden ist oder an das Begehen
irgendeiner anderen verbotenen Handlung. Aber das Fotografieren durch Männer
bei Frauenveranstaltungen oder das Fotografieren durch Frauen bei
Männerveranstaltungen ist nicht erlaubt, wenn dieses mit dem Betrachten von
Zweifelhaftem verbunden ist oder zu anderen Verdorbenheiten führt. Und die
Verwendung von Musik, die sich für Vergnügungsveranstaltungen eignet, ist in
Filmen der Hochzeitsfeier ebenfalls verboten.
F. 114: Unter Berücksichtigung der Qualität der
Filme (ausländische und heimische) und der Musik, die vom Fernsehen der
Islamischen Republik ausgestrahlt wird, wie ist das Urteil zum Betrachten dieser
(Filme) und zum Hören (der Musik)?
A: Wenn der Zuhörer und Betrachter nach seiner Meinung
erkennt, dass die Musik, die vom Rundfunk und Fernsehen ausgestrahlt wird, eine
vergnügende (Musik) ist, die sich für Veranstaltungen zum Vergnügen,
Stimulation und Ungehorsam eignet oder (erkennt), dass aus dem Betrachten des
Filmes, der vom Fernsehen ausgestrahlt wird, für ihn eine Verdorbenheit folgt,
dann ist es für ihn religionsrechtlich nicht erlaubt, (diesen) anzuhören und
anzusehen. Und allein die Ausstrahlung von Rundfunk und Fernsehen (der
Islamischen Republik Iran) ist für einen kein religionsrechtliches Argument zur
Erlaubnis.
F. 115: Wie ist das Urteil zur Gestaltung und zum
Verkauf von Bildern, von denen behauptet wird, den Heiligen Gesandten (Muhammad)
- s. - und den Fürsten der Gläubigen (Imam Ali) und Imam Hussain - a. -
darzustellen, um diese in Regierungsgebäuden anzuhängen?
A: An sich besteht religionsrechtlich kein Hindernis dazu,
allerdings mit der Voraussetzung, dass diese (Bilder) keine Dinge beinhalten,
die Erniedrigung und Herabwürdigung gemäß dem Brauch verursachen, und das
diese (Bilder) nicht zur (hohen) Stellung dieser Größen (a.s.) im Widerspruch
stehen.
F. 116: Wie ist das Urteil zum Lesen von Büchern und
Gedichten, die unanständig und Lust erregend sind?
A: Man ist verpflichtet, dies zu unterlassen.
F. 117: Die Fernsehanstalten und Kanäle der
Direktübertragung - über Satellit - strahlen gesellschaftliche Serien aus, die
von gesellschaftlichen Angelegenheiten in der westlichen Gesellschaft handeln.
Aber sie beinhalten verdorbene Gedanken, wie die Ermutigung zur Durchmischung
der beiden Geschlechter und Verbreitung von Unzucht bis zu einem Grad, bei dem
durch diese Serien einige Gläubige beeinflusst werden. Wie ist das Urteil zum
Betrachten dieser (Serien) für denjenigen, der für sich nicht sicher ist,
dadurch beeinflusst zu werden, und gibt es einen Unterschied für den Fall, dass
derjenige, der diese (Filme) ansieht (dieses tut), um diese zu kritisieren und
deren Nachteile darzustellen und den Menschen dazu rät, dieses (Betrachten) zu
unterlassen?
A: Es ist niemandem erlaubt, diese Filme mit Lüsternheit und
Zweifelhaftem anzusehen, oder wenn durch deren Betrachtung Beeinflussung und
Verdorbenheit befürchtet wird (ist es auch verboten). Aber das Betrachten zum
Zweck der Kritik und das Informieren der Menschen über dessen Gefahren und
Nachteile ist (nur) zulässig für denjenigen, der dazu qualifiziert, und für
sich (selbst) sicher ist, vor Beeinflussung und dem Verfall in Verdorbenheit
sicher zu sein.
F. 118: Ist das Betrachten der Haare einer Sprecherin
im Fernsehen erlaubt, während sie geschminkt ist und ihren Kopf und ihr
Dekolleté enthüllt sind?
A: Sie allein anzusehen ist zulässig, sofern damit nicht die
Befürchtung zur Versuchung und Verdorbenheit besteht und sofern die
Ausstrahlung nicht in Form einer Direktübertragung erfolgt.
F. 119: Ist das Betrachten von Filmen, welche die Lust
stimulieren, im Fall, dass der Betrachter verheiratet ist, erlaubt?
A: Wenn das Betrachten mit der Absicht zur Erregung erfolgt
oder dazu führt, dann ist es ihm nicht erlaubt.
F. 120: Wie ist für verheiratete Männer das Urteil
zum Betrachten der Filme, die das Lehren der richtigen Methoden zur Annäherung
an die schwangere Frau beinhaltet, mit dem Wissen, dass dieses ihn nicht in
Verbotenes verwickeln wird?
A: Das Betrachten solcher Art von Filmen, die nicht zu
trennen sind von einem Betrachten, welches die Lust stimuliert, ist nicht
erlaubt.
F. 121: Wie ist das Urteil zur Zensur durch
Angestellte des Rechtsführungsministeriums für die Sorten der Filme,
Zeitschriften, (sonstige) Publikationen und Kassetten zum Zweck der
Unterscheidung für das, was zu verbreiten erlaubt ist, von dem, was nicht
erlaubt ist, unter Berücksichtigung, dass diese (Zensur) das Betrachten selbst,
das Hören und das dazu Zuhören notwendig macht?
A: Es besteht für die Angestellten der Zensur kein Hindernis
zum Betrachten, Hören und Zuhören innerhalb der Grenzen des Notwendigen der
Tätigkeit bei der Stellung zur Erledigung der gesetzlichen Aufgabe (Zensur,
sofern es) mit Vorsicht gegen die Absicht zur Erregung und Zweifelhaftem
(geschieht). Und man ist verpflichtet, diese Personen, die mit solchen
Prüfungen belastet sind, in ideologischer und seelischer Hinsicht unter die
Obhut und Leitung der Verantwortlichen zu stellen.
F. 122: Wie ist das Urteil zum Betrachten von
Videofilmen, die manche abweichende Szenen beinhalten, mit der Absicht, diese zu
zensieren und das Schlechte daraus zu beseitigen, um diese (danach) den anderen
zu zeigen?
A: Dies ist zulässig, falls es zum Zweck der Bereinigung des
Filmes und der Beseitigung von schlechten oder anstößigen Szenen daraus
geschieht, unter der Voraussetzung, dass derjenige, der eine solche Tätigkeit
durchführt, davor sicher ist, in Verbotenes zu verfallen.
F. 123: Ist für die Verheirateten das Betrachte von
erotischen Videofilmen innerhalb des Hauses erlaubt? Und ist es für denjenigen,
der mit Erektionsschwäche belastet ist, erlaubt, diese Filme zu sehen, mit der
Absicht seine (eigene) Lust anzuregen, damit es möglich wird, sich seiner
Ehefrau anzunähern?
A: Die Stimulation der Lust durch das Betrachten von
erotischen Videofilmen ist nicht erlaubt.
F. 124: Wie ist das Urteil zum Betrachten von Filmen
und Fotos, die vom islamischen Staat gesetzlich verboten sind, (und diese) im
Geheimen anzusehen, falls daraus keine Verdorbenheit entsteht? Und wie ist das
Urteil (hierzu) für die jungen Ehepaare?
A: Mit der Annahme, dass dieses (gesetzlich) verboten ist,
ist es (religionsrechtlich) bedenklich.
F. 125: Wie ist das Urteil zum Betrachten von Filmen,
die manchmal Entwürdigung der Heiligtümer des Islamischen Staates und der
Stellung der großen Führung beinhalten?
A: Man ist verpflichtet, dies zu unterlassen.
F. 126: Wie ist das Urteil zum Betrachten von
iranischen Filmen, welche nach dem Sieg der (islamischen) Revolution produziert
wurden und welche die Frauen in diesen Filmen mit einer schlechten islamischen
Frauenbedeckung [h.i ~
b] zeigen und welche manchmal schlechte Aufforderungen beinhalten?
A: Für das Betrachten dieser Filme besteht grundsätzlich
kein Hindernis an sich, wenn dieses nicht mit der Absicht zur Erregung und zu
Zweifelhaftem geschieht und nicht den Verfall in Verdorbenheit bewirkt. Aber die
Produzenten der Filme sind verpflichtet, die Vorbereitung und die Herstellung
dessen, was der islamischen wertvollen Lehre widerspricht, zu unterlassen.
F. 127: Wie ist das Urteil zur Verbreitung und
Darstellung von Filmen, die das Rechtsführungsministerium unterstützt? Und wie
ist das Urteil zur Verbreitung von Musikkassetten an den Universitäten, die
dieses Ministerium ebenfalls unterstützt?
A: Falls die Filme oder Kassetten nach Ansicht des religiös
Erwachsenen Gesänge [ ina]
oder stimulierende Vergnügungsmusik beinhalten, die sich für Veranstaltungen
zur Vergnügung und Ungehorsam eignet, dann ist es für ihn nicht erlaubt, diese
zu verbreiten, darzustellen, anzusehen oder zu hören. Und allein die
Unterstützung einiger verantwortlicher Behörden ist kein religionsrechtliches
Argument für die Erlaubnis für den religiös Erwachsenen, sofern sich seine
Ansicht über die Bewertung des Themas von der Ansicht der Unterstützer
unterscheidet.
F. 128: Wie ist das Urteil zum Verkauf, Kauf und der
Aneignung von Zeitschriften über Frauenbedeckung, welche Fotos von fremden
Frauen beinhalten, und die zum Auswählen von Bekleidungsartikeln genutzt
werden?
A: Allein der Inhalt von Fotos von Fremden (Frauen) ist kein
Hindernis dafür, diese zu verkaufen, zu kaufen und diese für das Auswählen
von Bekleidungsartikeln zu nutzen.
F. 129: Ist der Verkauf und Kauf einer Videokamera
erlaubt?
A: Der Kauf und Verkauf eines Filmapparats an sich ist
zulässig, sofern das nicht zum Zweck der Nutzung für Verbotenes erfolgt.
F. 130: Wie ist das Urteil zum Kauf, Verkauf und
Verleih von verwerflichen Videofilmen und des Video(-geräts) an sich?
A: Falls die Filme unmoralische Bilder beinhalten, welche die
Lust stimulieren und Abweichung und Verdorbenheit bewirken oder Gesänge [
ina] oder stimulierende Vergnügungsmusik, die sich für Vergnügungs- und
Ungehorsamkeitsveranstaltungen eignen, dann ist deren Produktion, Verkauf, Kauf
und Verleih oder der Verleih von Video(-Abspielgeräten), um diese dafür zu
nutzen, nicht erlaubt.
F. 131: Ist das Zuhören zum ausländischen Rundfunk
für Nachrichten und wissenschaftliche (und) kulturelle Programme erlaubt?
A: Es besteht kein Hindernis dagegen, sofern dies nicht
Verdorbenheit und Abweichung bewirkt.