Enteignung  
     
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Enteignung

F. 809: Jemand hat ein Stück Land auf den Namen seines kleinen Sohnes gekauft und hat dessen normales Dokument auf den Namen des Kindes auf folgende Weise registriert: Der Verkäufer ist soundso und der Käufer ist sein Kind soundso. Und nachdem der kleine (bzw. Minderjährige) religiös erwachsen wurde, hat dieser dieses (Stück) Land an eine andere Person verkauft. Aber die Erben des Vaters haben das (Stück) Land erobert mit der Behauptung, dass dieses ein Erbe für sie von ihrem Vater sei, obwohl es den Namen des Vaters im normalen Dokument nicht gibt. Ist es ihnen dann in diesem Fall erlaubt, den zweiten Käufer zu bedrängen?

A: Lediglich die Erwähnung des Namens des kleinen Kindes im Verkaufsdokument als Käufer ist kein Maßstab für Eigentum, so dass, falls feststeht, dass der Vater das (Stück) Land, das er mit seinem Geld gekauft hat, für seinen Sohn eingerichtet hat, so dass er ihm dieses (Land) verschenkt hat oder ein Abkommen mit ihm darüber trifft, dann gehört das (Stück) Land ihm, so dass, falls (dann) dieser (Sohn) nach der religiösen Reife auf die religionsrechtlich gültige Weise an den zweiten Käufer verkauft, dann niemand das Recht hat, ihn zu bedrängen und ihm das (Stück) Land wegzunehmen.

F. 810: Ich habe ein Stück Land gekauft, das (vorher) mehrmals verkauft wurde, und ich habe darauf ein Haus gebaut. Und jetzt hat jemand behauptet, dass das erwähnte (Stück) Land sein Eigentum sei, und dass er dieses (Land) offiziell auf seinen Namen vor der islamischen Revolution registriert habe, und deshalb hat er eine Klage bei Gericht eingereicht gegen mich und gegen einige meiner Nachbarn. Werden dann meine Handlungen auf diesem (Stück) Land im Hinblick auf die Klage des Klägers als Enteignung betrachtet?

A: Der Kauf vom vorherigen (Besitzer) ist als gültig zu beurteilen im offensichtlichen Religionsrecht, und das (Stück) Land gehört dem Käufer, so dass, sofern für denjenigen, der den früheren Besitz beansprucht, sein religionsrechtlicher Besitz nicht vom Gericht festgestellt wird, er dann nicht den (über das Land) Verfügenden und denjenigen mit der jetzigen Oberhand (über das Land) zu bedrängen hat.

F. 811: Eine Immobilie war auf den Namen des Vaters im normalen Dokument eingetragen, und nach einer Weile hat er das offizielle Dokument auf den Namen seines kleinen Sohnes ausgestellt, und die Immobilie stand dann immer noch unter der Verfügung des Vaters. Und jetzt behauptet der Sohn, nachdem er religiös Erwachsen geworden ist, dass die Immobilie sein Eigentum sei, weil das offizielle Dokument der Immobilie auf seinen Namen registriert ist, aber der Vater behauptet, dass er die Immobilie mit seinen Gütern für sich selbst gekauft hat und er dieses auf den Namen seines Sohnes registriert habe allein aus Gründen der Steuererleichterung. Wenn also der Sohn die Immobilie annimmt und darüber ohne das Einverständnis des Vaters verfügt, ist er dann deren Enteigner?

A: Falls der Vater, der die Immobilie mit seinen Gütern gekauft hat, derjenige ist, der darüber bis nach der religiösen Reife des Sohnes verfügte, dann steht es ihm nicht zu, so lange der Sohn nicht nachweist, dass sein Vater ihm diese Immobilie geschenkt und das Eigentum daran an ihn übertragen hat, allein, weil das offizielle Dokument auf seinen Namen registriert ist, und (es steht ihm nicht zu) den Vaters bezüglich seines Eigentums und bezüglich der Verfügung und die Kontrolle darüber zu bedrängen.

F. 812: Jemand hat vor 50 Jahren ein Stück Land gekauft und gestützt darauf, dass die Bezeichnung "der hohe Berg" im Eigentumsdokument erwähnt ist als Grenze des erwähnten Landstücks, beansprucht er jetzt das Eigentum von Millionen Quadratmetern an allgemeinen Ländereien und Dutzende alte Häuser, die auf dem Gebiet zwischen dem gekauften (Stück) Land und dem hohen Berg gebaut sind. Mit Berücksichtigung, dass er vorher keinerlei Verfügung über diese Ländereien und alten Wohnhäuser hatte, die es an diesem Ort gibt und keine Hinweise existieren, welche die Lage der Ländereien seit hunderten von Jahren bestimmen und er auch behauptet, dass das Gebiet der Einwohner in diesen Häusern und Ländereien wegen Enteignung ungültig sei, wie ist das Urteil dazu?

A: Falls dieses (Stück) Land, das zwischen dem gekauften (Stück) Land und dem erwähnten Berg liegt, der dessen Grenze ist, zu den unbenutzten Ländereien gehört, die kein privates Eigentum einer Person war, oder unter der Kontrolle der vorherigen Verfüger stand und von diesem an den jetzigen Verfüger übertragen wurde, dann ist jeder, der jetzt die eigentumsgemäße Verfügung über jegliche Größe der Ländereien oder Häuser hat, als religionsrechtlicher Eigentümer über das zu betrachten, was unter seiner Kotrolle steht, und seine Verfügung über dieses Eigentum ist als zugelassen und erlaubt zu beurteilen, bis derjenige, der das Eigentum beansprucht, seine Behauptung in einer religionsrechtlichen Weise bei einer aufrichtigen (gültigen) rechtlichen Instanz nachweist.

F. 813: Ist es erlaubt, eine Moschee auf einem (Stück) Land zu bauen, dessen Beschlagnahme der Regierende ohne das Einverständnis seines vorherigen Eigentümers diesbezüglich beurteilt hat, und ist es erlaubt, das Gebet und die übrigen religiösen Riten in solch einer Moschee zu verrichten?

A: Falls das (Stück) Land von seinem vorherigen Eigentümer durch das Urteil des religionsrechtlich Regierenden genommen wurde oder gestützt auf das Gesetz, das vom Islamischen Staat ausgeführt wird oder dessen religionsrechtliches Eigentum desjenigen, der es behauptet, nicht bewiesen wurde, dann ist die Verfügung darüber nicht abhängig von der Erlaubnis desjenigen, der das Eigentum behauptet oder des vorherigen Besitzers, so dass kein Hindernis besteht, darauf eine Moschee zu bauen oder das Gebet darin zu verrichten und die Riten darin durchzuführen.

F. 814: Es gibt eine geerbte Immobilie, die in der Hand der Erben ist, ein Nachkomme nach dem Anderen, und dann hat diese (Immobilie) ein Enteigner von ihnen enteignet, und er hat das Eigentum daran beansprucht. Und danach hat die Regierung nach dem Sieg der Islamischen Revolution diese Immobilie vom Enteigner zurückbekommen. Geht dann das Eigentum daran religionsrechtlich an diese Erben über, oder haben sie (zumindest) das Recht, dessen Kauf vom Staat zu beantragen?

A: Allein die erbliche Verfügung bedingt nicht das Eigentum oder das Recht zur Beantragung des Kaufs, aber es ist ein religionsrechtlicher Hinweis auf das Eigentum, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wurde, so dass, falls der Nichtbesitz der Immobilie durch die Erben bewiesen wurde oder dessen Eigentum für Andere bewiesen wurde, sie dann nicht das Recht haben, dieses einzufordern oder Ersatz dafür. Ansonsten haben sie das Recht zur Forderung des Rückerhalts der Immobilie als solches oder einen Ersatz dafür, wie es angemessen wäre, und der Streit über dieses Thema muss dem religionsrechtlichen Gericht übertragen werden.

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