Enteignung
F. 809: Jemand hat ein Stück Land auf den Namen
seines kleinen Sohnes gekauft und hat dessen normales Dokument auf den Namen des
Kindes auf folgende Weise registriert: Der Verkäufer ist soundso und der
Käufer ist sein Kind soundso. Und nachdem der kleine (bzw. Minderjährige)
religiös erwachsen wurde, hat dieser dieses (Stück) Land an eine andere Person
verkauft. Aber die Erben des Vaters haben das (Stück) Land erobert mit der
Behauptung, dass dieses ein Erbe für sie von ihrem Vater sei, obwohl es den
Namen des Vaters im normalen Dokument nicht gibt. Ist es ihnen dann in diesem
Fall erlaubt, den zweiten Käufer zu bedrängen?
A: Lediglich die Erwähnung des Namens des kleinen Kindes im
Verkaufsdokument als Käufer ist kein Maßstab für Eigentum, so dass, falls
feststeht, dass der Vater das (Stück) Land, das er mit seinem Geld gekauft hat,
für seinen Sohn eingerichtet hat, so dass er ihm dieses (Land) verschenkt hat
oder ein Abkommen mit ihm darüber trifft, dann gehört das (Stück) Land ihm,
so dass, falls (dann) dieser (Sohn) nach der religiösen Reife auf die
religionsrechtlich gültige Weise an den zweiten Käufer verkauft, dann niemand
das Recht hat, ihn zu bedrängen und ihm das (Stück) Land wegzunehmen.
F. 810: Ich habe ein Stück Land gekauft, das (vorher)
mehrmals verkauft wurde, und ich habe darauf ein Haus gebaut. Und jetzt hat
jemand behauptet, dass das erwähnte (Stück) Land sein Eigentum sei, und dass
er dieses (Land) offiziell auf seinen Namen vor der islamischen Revolution
registriert habe, und deshalb hat er eine Klage bei Gericht eingereicht gegen
mich und gegen einige meiner Nachbarn. Werden dann meine Handlungen auf diesem
(Stück) Land im Hinblick auf die Klage des Klägers als Enteignung betrachtet?
A: Der Kauf vom vorherigen (Besitzer) ist als gültig zu
beurteilen im offensichtlichen Religionsrecht, und das (Stück) Land gehört dem
Käufer, so dass, sofern für denjenigen, der den früheren Besitz beansprucht,
sein religionsrechtlicher Besitz nicht vom Gericht festgestellt wird, er dann
nicht den (über das Land) Verfügenden und denjenigen mit der jetzigen Oberhand
(über das Land) zu bedrängen hat.
F. 811: Eine Immobilie war auf den Namen des Vaters im
normalen Dokument eingetragen, und nach einer Weile hat er das offizielle
Dokument auf den Namen seines kleinen Sohnes ausgestellt, und die Immobilie
stand dann immer noch unter der Verfügung des Vaters. Und jetzt behauptet der
Sohn, nachdem er religiös Erwachsen geworden ist, dass die Immobilie sein
Eigentum sei, weil das offizielle Dokument der Immobilie auf seinen Namen
registriert ist, aber der Vater behauptet, dass er die Immobilie mit seinen
Gütern für sich selbst gekauft hat und er dieses auf den Namen seines Sohnes
registriert habe allein aus Gründen der Steuererleichterung. Wenn also der Sohn
die Immobilie annimmt und darüber ohne das Einverständnis des Vaters verfügt,
ist er dann deren Enteigner?
A: Falls der Vater, der die Immobilie mit seinen Gütern
gekauft hat, derjenige ist, der darüber bis nach der religiösen Reife des
Sohnes verfügte, dann steht es ihm nicht zu, so lange der Sohn nicht nachweist,
dass sein Vater ihm diese Immobilie geschenkt und das Eigentum daran an ihn
übertragen hat, allein, weil das offizielle Dokument auf seinen Namen
registriert ist, und (es steht ihm nicht zu) den Vaters bezüglich seines
Eigentums und bezüglich der Verfügung und die Kontrolle darüber zu
bedrängen.
F. 812: Jemand hat vor 50 Jahren ein Stück Land
gekauft und gestützt darauf, dass die Bezeichnung "der hohe Berg" im
Eigentumsdokument erwähnt ist als Grenze des erwähnten Landstücks,
beansprucht er jetzt das Eigentum von Millionen Quadratmetern an allgemeinen
Ländereien und Dutzende alte Häuser, die auf dem Gebiet zwischen dem gekauften
(Stück) Land und dem hohen Berg gebaut sind. Mit Berücksichtigung, dass er
vorher keinerlei Verfügung über diese Ländereien und alten Wohnhäuser hatte,
die es an diesem Ort gibt und keine Hinweise existieren, welche die Lage der
Ländereien seit hunderten von Jahren bestimmen und er auch behauptet, dass das
Gebiet der Einwohner in diesen Häusern und Ländereien wegen Enteignung
ungültig sei, wie ist das Urteil dazu?
A: Falls dieses (Stück) Land, das zwischen dem gekauften
(Stück) Land und dem erwähnten Berg liegt, der dessen Grenze ist, zu den
unbenutzten Ländereien gehört, die kein privates Eigentum einer Person war,
oder unter der Kontrolle der vorherigen Verfüger stand und von diesem an den
jetzigen Verfüger übertragen wurde, dann ist jeder, der jetzt die
eigentumsgemäße Verfügung über jegliche Größe der Ländereien oder Häuser
hat, als religionsrechtlicher Eigentümer über das zu betrachten, was unter
seiner Kotrolle steht, und seine Verfügung über dieses Eigentum ist als
zugelassen und erlaubt zu beurteilen, bis derjenige, der das Eigentum
beansprucht, seine Behauptung in einer religionsrechtlichen Weise bei einer
aufrichtigen (gültigen) rechtlichen Instanz nachweist.
F. 813: Ist es erlaubt, eine Moschee auf einem
(Stück) Land zu bauen, dessen Beschlagnahme der Regierende ohne das
Einverständnis seines vorherigen Eigentümers diesbezüglich beurteilt hat, und
ist es erlaubt, das Gebet und die übrigen religiösen Riten in solch einer
Moschee zu verrichten?
A: Falls das (Stück) Land von seinem vorherigen Eigentümer
durch das Urteil des religionsrechtlich Regierenden genommen wurde oder
gestützt auf das Gesetz, das vom Islamischen Staat ausgeführt wird oder dessen
religionsrechtliches Eigentum desjenigen, der es behauptet, nicht bewiesen
wurde, dann ist die Verfügung darüber nicht abhängig von der Erlaubnis
desjenigen, der das Eigentum behauptet oder des vorherigen Besitzers, so dass
kein Hindernis besteht, darauf eine Moschee zu bauen oder das Gebet darin zu
verrichten und die Riten darin durchzuführen.
F. 814: Es gibt eine geerbte Immobilie, die in der
Hand der Erben ist, ein Nachkomme nach dem Anderen, und dann hat diese
(Immobilie) ein Enteigner von ihnen enteignet, und er hat das Eigentum daran
beansprucht. Und danach hat die Regierung nach dem Sieg der Islamischen
Revolution diese Immobilie vom Enteigner zurückbekommen. Geht dann das Eigentum
daran religionsrechtlich an diese Erben über, oder haben sie (zumindest) das
Recht, dessen Kauf vom Staat zu beantragen?
A: Allein die erbliche Verfügung bedingt nicht das Eigentum
oder das Recht zur Beantragung des Kaufs, aber es ist ein religionsrechtlicher
Hinweis auf das Eigentum, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wurde, so dass,
falls der Nichtbesitz der Immobilie durch die Erben bewiesen wurde oder dessen
Eigentum für Andere bewiesen wurde, sie dann nicht das Recht haben, dieses
einzufordern oder Ersatz dafür. Ansonsten haben sie das Recht zur Forderung des
Rückerhalts der Immobilie als solches oder einen Ersatz dafür, wie es
angemessen wäre, und der Streit über dieses Thema muss dem
religionsrechtlichen Gericht übertragen werden.