Im Namen Gottes, des Erbarmers, des Barmherzigen
Das Handeln nach diesem religiösen Regelwerk "Antworten
auf Rechtsfragen [agwibat-ul-istiftaat]"
ist hinreichend und befreit von der Verpflichtung, so Gott, der Erhabene,
will.
Ali al-Husayn al-Khamene'i, Sohn von al-Dschawad
Einkünfte durch ursächliche Unreinheit [ayn-un-nagasah]
1. Frage (F. 1): Ist der Kauf von Wildschweinen,
welche die Jagdbehörde und die Bauern der Region erlegen, um die Wiesen und die
Felder zu schützen, erlaubt, um deren Fleisch abzupacken und in
nicht-islamische Länder zu exportieren?
Antwort (A): Der Kauf und der Verkauf von Schweinefleisch als
Speise für den Menschen ist (grundsätzlich) nicht erlaubt, selbst (wenn es)
für einen Nichtmuslim (bestimmt ist). Wenn es aber einen vernünftigen
erlaubten Nutzen (außerhalb der Speise) bringt, der maßgebend ist, wie (z.B.)
dieses (Fleisch) zum Füttern von Tieren zu nutzen oder dessen Fett für das
Herstellen von Seifen und Ähnlichem zu nutzen, dann besteht kein Hindernis für
dessen Verkauf und Kauf.
F. 2: Ist die Arbeit in einem Betrieb für die
Verpackung von Schweinefleisch oder (die Arbeit) in einem Nachtlokal oder den
Zentren der Verdorbenheit [fas~ d]
erlaubt, und wie ist das Urteil zum Einkommen, das daraus verdient wird?
A: Sich mit religionsrechtlich verbotenen Angelegenheiten,
wie dem Verkauf von Schweinefleisch und Wein oder dem Aufbau und der Verwaltung
von Nachtlokalen oder den Zentren der Verdorbenheit [fas~d],
der Unzucht [fah~], des Glücksspiels,
des Weintrinkens und Ähnlichem zu beschäftigen, ist nicht erlaubt. Und es ist
verboten, dadurch Einkünfte zu erzielen. Und die daraus erworbene Einnahme wird
nicht zu seinem Eigentum.
F. 3: Ist der Verkauf von Wein oder Schweinefleisch
oder jeglichem zum speisen Verbotenem an diejenigen, die dieses für sich
erlauben, gültig (bzw. zulässig)?
A: Sowohl der Verkauf als auch das Verschenken von dem, was
nicht zum speisen oder trinken erlaubt ist, ist (dann) nicht erlaubt, wenn dies
zum Ziel hat, (es) als Speise oder zum Trinken (zu verwenden), oder (wenn es)
mit der Kenntnis (geschieht), dass der Käufer dieses speisen oder trinken will,
selbst wenn er zu denjenigen gehört, die dieses (zu speisen oder trinken) für
sich erlaubt haben.
F. 4: Wir haben eine Genossenschaftsgesellschaft für
den Verkauf von Lebensmitteln und Konsumgütern. Da einige dieser Lebensmittel
vom Kadaver [m§tah] oder von dem
(stammen), was zu speisen verboten ist (stellt sich die Frage), wie ist dann das
Urteil für die eingenommen jährlichen Gewinne von diesen (Verkäufen), die auf
die Teilhaber verteilt werden?
A: Einkünfte im Zusammenhang mit dem Verkauf und Kauf von
zum speisen verbotenen Lebensmitteln ist verboten, und diese zu verkaufen ist
ungültig [b~ til] (bzw.
unzulässig). Und deren (Verkaufs-)Erlös ist (ebenfalls) verboten, und genauso
ist es mit den daraus erworbenen Gewinnen, so dass die Verteilung auf die
Teilhaber (dementsprechend) nicht erlaubt ist. Und wenn das Eigentum der
Gesellschaft mit diesen (Gewinnen) vermischt wird, dann gilt das Urteil zum
Eigentum, welches mit Verbotenem vermischt ist gemäß dessen Einstufung, wie es
in den religiösen Regelwerken erwähnt wird.
F. 5: Wenn ein Muslim ein Hotel in einem
nicht-islamischen Land eröffnet hat und es notwendig wird, einige Weine und
(andere) verbotene Lebensmittel zu verkaufen, da keiner bei ihm Unterkunft
suchen würde, falls er diese (verbotenen Dinge) nicht verkaufen würde, weil
die Menschen dort zumeist Christen sind, die nicht speisen, ohne zum Essen Wein
zu trinken, und die nicht in ein Hotel kommen, wenn dort für die Gäste kein
Wein angeboten wird, (und) unter Berücksichtigung, dass dieser Geschäftsmann
alles, was er aus diesen verbotenen Dingen gewinnt, an den religionsgesetzlich
Regierenden [al-h~kim-u-arac§
] zahlen will, ist dieses ihm dann erlaubt?
A: Ein Hotel oder Restaurant in einem nicht-islamischen Land
zu eröffnen ist zulässig, aber der Verkauf von Wein und verbotenen
Lebensmitteln ist verboten, selbst wenn der Käufer zu denen gehört, die
solches für sich erlauben. Und die Annahme des (Verkaufs-)Preises des Weins
oder einer verbotenen Speise ist (grundsätzlich) nicht erlaubt, selbst wenn man
die Absicht hat, diesen (Preis) an den religionsgesetzlich Regierenden [al-h~
kim-u-arac§] zu
zahlen.
F. 6: Ist für Tiere aus dem Wasser, die zu speisen
verboten sind, das Urteil für Kadaver [m§tah]
gültig, so dass deren Verkauf und Kauf verboten wird, selbst wenn sie lebend
aus dem Wasser herausgeholt werden? Und ist deren Verkauf und Kauf als nicht
menschliches Futter - (z.B.) als Vogelfutter, Tierfutter und für die Industrie
- erlaubt?
A: Falls dieses (Tier) zu der (erlaubten) Art der Fische
gehört und aus dem Wasser lebend herausgeholt wird und (erst) außerhalb des
Wassers stirbt, dann ist es kein Kadaver. In jedem Fall (aber) ist es verboten,
das als Speise zu kaufen oder zu verkaufen, was von diesen (Fischen) zu speisen
verboten ist, selbst wenn der Käufer zu denen gehört, die das Speisen von
diesem (Fisch) für sich erlaubt haben. Wenn aber dieser (Fisch) anders (genutzt
wird) als für Speise (und) einen erlaubten Nutzen aufweist, der von den
Vernünftigen angestrebt wird, wie (z.B.) in der medizinischen und industriellen
Nutzung oder für das Füttern von Vögeln und (Tier-)Herden und Ähnliches,
dann bestehen keine Bedenken, diesen (Fisch) zu verkaufen und zu kaufen.
F. 7: Ist die Erwerbstätigkeit durch den Transport
von Lebensmitteln, die nicht-islamisch geschlachtetes Fleisch enthalten,
erlaubt? Und gibt es einen Unterschied beim Transport zu demjenigen, der das
Speisen davon für sich erlaubt und anderen?
A: Der Transport von nicht-islamisch geschlachtetem Fleisch
zu demjenigen, der es speisen möchte, ist nicht erlaubt, unabhängig davon, ob
der Käufer das Speisen davon für sich erlaubt oder andere.
F. 8: Ist der Verkauf von Blut an diejenigen, die es
nutzen, erlaubt?
A: Es ist zulässig, wenn dieses für ein religionsrechtlich
erlaubtes vernünftiges Ziel erfolgt.
F. 9: Ist für einen Muslim das Präsentieren
(Vorstellen) von Lebensmitteln, deren Speise verboten ist, wie (z.B.) diejenigen
(Lebensmittel), die Schweinefleisch oder Kadaver enthalten, oder die
Präsentation von alkoholischen Getränken für Nichtmuslime in den Ländern des
Unglaubens erlaubt? Wie ist dementsprechend das Urteil in folgenden Fällen:
- Falls die Lebensmittel und die alkoholischen Getränke nicht einem
(selbst) gehören und man keinen Gewinn aus deren Verkauf erhält, sondern
seine Tätigkeit allein darin besteht, diese (Lebensmittel gemeinsam) mit
erlaubten Lebensmitteln dem Käufer vorzustellen.
- Falls man eine Teilhaberschaft mit einem Nichtmuslim in einem Geschäft
hat, so dass der muslimische Teilhaber Eigentümer der erlaubten Sorten und
der nicht-muslimische Teilhaber Eigentümer der alkoholischen Getränke und
der verbotenen Lebensmittel ist und jedem der Gewinn seiner (eigenen) Ware
zugeordnet ist.
- Falls man als Arbeitnehmer in einem Geschäft arbeiten, in dem verbotene
Lebensmittel und alkoholische Getränke verkauft werden, und eine feste
Entlohnung erhält, unabhängig davon, ob der Geschäftseigentümer Muslim
oder Nichtmuslim ist.
- Falls man in einem Geschäft zum Verkauf von verbotenen Lebensmitteln und
alkoholischen Getränken als Arbeitnehmer oder als Teilhaber arbeitet, man
aber (selbst) nicht den Verkauf oder Kauf von jeglichem dieser (verbotenen
Lebensmittel) durchführt und diese einem nicht gehören, sondern man nur
bei der Vorbereitung und dem Verkauf der Lebensmittel arbeitet, (und) wie
ist das Urteil zu seiner Arbeit unter Berücksichtigung, dass die
alkoholischen Getränke von deren Käufern nicht im Geschäft getrunken
werden.
A: Die Präsentation und der Verkauf von alkoholischen
berauschenden Getränken und verbotenen Lebensmitteln und die Tätigkeit in
einem Geschäft, in dem diese verkauft werden, und die Teilnahme bei deren
Herstellung, Kauf und Verkauf und das Befolgen des Befehls Anderer dazu ist
religionsrechtlich verboten, unabhängig davon ob man als täglicher
Arbeitnehmer oder als Teilhaber des Kapitals zu bezeichnen ist, und unabhängig
davon, ob die Präsentation und der Verkauf der verbotenen Lebensmittel und
alkoholischen Getränken einzeln oder zusammen mit der Präsentation und dem
Verkauf von erlaubten Lebensmitteln erfolgt, und unabhängig davon, ob die
Arbeit mit einer Gewinnbeteiligung oder Entlohnung erfolgt oder kostenlos. Und
es gibt keinen Unterschied dabei, ob der Arbeitgeber oder der Teilhaber Muslim
oder Nichtmuslim ist, und ob deren Präsentation und Verkauf bei einem Muslim
oder einem anderen erfolgt. Und der Muslim ist grundsätzlich verpflichtet, die
Herstellung, den Kauf und Verkauf von dem zum Speisen verbotenen Lebensmitteln
als Speise und die Herstellung, den Verkauf und Kauf von berauschenden
alkoholischen Getränken und eine Investition in diesen Bereich zu unterlassen.
F. 10: Ist der Verdienst aus der Reparatur der
Lastwagen zum Weintransport (bzw. Alkoholtransport) erlaubt?
A: Falls der Lastwagen für den Transport von Weinen bestimmt
ist, dann ist die Tätigkeit, diesen (Lastwagen) zu reparieren, nicht erlaubt.
F. 11: Es gibt ein Handelsunternehmen, das mehrere
Filialen für den Verkauf von Lebensmitteln für Menschen hat. Einige dieser
Lebensmittel gehören jedoch zu den religionsrechtlich verbotenen Sorten -
(z.B.) das Fleisch von importiertem Kadaver [m§tah]
- was wiederum bedeutet, dass ein Teil der Güter des Unternehmens aus
religionsrechtlich verbotenen Eigentum besteht. Ist dann der Kauf von Waren aus
den Filialen dieser Unternehmen, in dem erlaubte und anderen verbotene Waren
vorhanden sind, erlaubt? Und angenommen, es ist erlaubt, benötigt man (dann)
zum Entgegennehmen des Rest(-Betrags) vom dem an den erwähnten Verkäufer
bezahlten Gütern die Erlaubnis des religionsgesetzlich Regierenden [h~kim-u-arac§
], weil der Eigentümer unbekannt geworden ist? Und angenommen, dies
hängt von der Erlaubnis ab, erteilen Sie (dann) die Erlaubnis für denjenigen,
der seine Waren von diesen Geschäften kauft?
A: Das (nur) allgemeine Wissen über die Existenz von
verbotenem Eigentum unter den Gütern des Unternehmens verhindert nicht die
Gültigkeit des Kaufs von Waren daraus, so lange nicht die Güter des
Unternehmens als Ganzes eine Heimsuchung für den religiös Erwachsenen [mukallaf]
sind, so dass es zulässig ist für die einzelnen Menschen, die Waren und die
Güter von derartigen Unternehmen zu kaufen und die Restbeträge daraus
entgegenzunehmen, sofern die Güter des Unternehmens nicht als Ganzes eine
Heimsuchung für die Person des Käufers sind und (so lange) er keine Kenntnis
hat über die Existenz von verbotenem Eigentum als solches in dem, was er von
dem Unternehmen angenommen hat. Und es besteht kein Bedarf für eine Erlaubnis
vom Regierenden [h~kim] für das
Verfügen über das, was man von dem Unternehmen an Waren und Geld
entgegengenommen hat.
F. 12: Falls es jemanden gibt, der Wein und andere
(allerdings) erlaubte (Getränke) verkauft, ist dann der Kauf der erlaubten
Getränke von ihm erlaubt? Sind die Güter, die von ihm genommen werden, für
den Rest des an ihn bezahlten Preises erlaubt?
A: Der Kauf von Jeglichem aus seinem Geschäft, selbst der
erlaubten Getränke, ist nicht erlaubt, nachdem seine Güter mit Verbotenem
vermischt wurden, aufgrund seiner Einkünfte aus dem Weinverkauf, außer man
stellt fest, dass er die erlaubten Getränke mit erlaubten Gütern gekauft hat.
Und genauso ist die Entgegennahme von dem, was er mit verbotenem Geld vermischt
hat, nicht erlaubt.
F. 13: Ist die Beschäftigung mit dem Verbrennen der
Verstorbenen von den Nichtmuslimen und die Annahme einer Entlohnung dafür
erlaubt?
A: Es gibt keinen Hinweis für ein Verbot zum Verbrennen der
Leichen von Verstorbenen der Nichtmuslime, so dass es kein Hindernis für die
Beschäftigung damit und der Entgegennahme einer Entlohnung dafür gibt.
Verschiedenes zu Einkünften aus
Tätigkeiten
F. 14: Ist es für denjenigen, der (selbst) arbeiten
kann, erlaubt, die anderen Menschen anzubetteln (bzw. um Almosen zu bitten) und
von ihren Gaben zu leben?
A: Man sollte dieses nicht tun.
F. 15: Ist für Frauen das Streben nach Einkünften
aus dem Juwelenverkauf im Schmuckmarkt und anderen (Märkten) erlaubt?
A: Dies ist zulässig.
F. 16: Wie ist das Urteil zur Tätigkeit der
Dekoration von Häusern, falls diese (Häuser) zu denen gehören, welche für
verbotene Handlungen genutzt werden, insbesondere, falls einige der Räume für
die Anbetung von Götzen genutzt werden? Und ist der Aufbau von Hallen, die
möglicherweise für Tanz und andere (verbotene Dinge) verwendet werden,
erlaubt?
A: Die Tätigkeit der Dekoration von Häusern an sich ist
zulässig, sofern diese (Dekoration) nicht dazu dient, dass diese (Häuser) für
religionsrechtlich verbotene Handlungen genutzt werden. Aber die Dekoration
eines Raumes für die Anbetung von Götzen, wie das Anordnen der Möbel und die
Bestimmung eines Platzes darin für den Götzen und andere (Dinge) wie diese
sind religionsrechtlich nicht erlaubt. Es besteht jedoch kein Hindernis für den
Aufbau von Hallen, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, sie für einen
verbotenen Gebrauch zu nutzen, sofern dieser (Aufbau) nicht mit der Absicht zum
Aufbau eines Ortes für religionsrechtlich verbotene Handlungen erfolgt.
F. 17: Ist der Bau eines Staatsgebäudes, das ein
Gefängnis und eine Polizeistation beinhaltet und die Übergabe von diesem
(Gebäude) an einen Unterdrückerstaat erlaubt? Und ist eine Tätigkeit bei den
Arbeiten zum erwähnten Gebäude erlaubt?
A: Es gibt kein Hindernis zum Aufbau eines Staatsgebäudes
mit der erwähnten Beschreibung, sofern dies nicht mit der Absicht zur
Herstellung eines Veranstaltungsortes für die darin erfolgten Entscheidungen
zur Unterdrückung erfolgt oder mit der Absicht der Vorbereitung eines Ortes
für die Gefangennahme Unschuldiger darin, und so lange nach Ansicht der
Aufbauenden dieses (Gebäude) normalerweise nicht für solche Verwendungen
steht. Und es ist dann zulässig, Entlohnung für den Aufbau von diesem Gebäude
zu nehmen.
F. 18: Meine Arbeit ist es, einen Stierkampf zu
präsentieren für Zuschauer, die einen Geldbetrag für das Zuschauen von diesem
(Ereignis) als Geschenk bezahlen. Ist diese Tätigkeit dann an sich
religionsrechtlich erlaubt? Und ist der erzielte Gewinn daraus erlaubt?
A: Die erwähnte Tätigkeit ist tadelnswert [madmãm],
aber die Entgegennahme von Geschenken der Zuschauer, falls sie dies freiwillig
und zufrieden zahlen, ohne diese (Zahlung) als Voraussetzung aufzustellen ist
zulässig. Aber falls (diese Zahlung) vorausgesetzt wird, dann ist es nicht
erlaubt.
F. 19: Einige Personen verkaufen Militärkleidung,
welche für das Militär bestimmt ist. Ist der Kauf solcher Kleidungsstücke von
diesen (Personen) und deren Nutzung erlaubt?
A: Falls es möglich ist, dass sie diese Kleidung auf einem
religionsrechtlichen (erlaubten) Weg erhalten haben oder sie die Erlaubnis
haben, diese zu verkaufen, dann ist es unbedenklich diese (Kleidung) von ihnen
zu kaufen und sie zu nutzen.
F. 20: Wie ist das Urteil zur Verwendung von Feuerwerk
und deren Herstellung, Verkauf und Kauf, unabhängig davon, ob dies schädlich
ist oder nicht?
A: Falls dieses (Feuerwerk) für andere schädlich ist oder
als Verschwendung von Gütern gewertet wird, dann ist es nicht erlaubt.
F. 21: Wie ist das Urteil zur Arbeit als Polizist und
als Verkehrspolizist und als Beamter der Zollbehörde und des Finanzamtes im
islamischen Staat? Und gilt für diese, wie es in einigen Überlieferungen
erwähnt ist, dass die Bittgebete des Wachtmeisters und des Steuereintreibers
nicht erfüllt werden?
A: Es gibt kein Hindernis für ihre Arbeit an sich, falls
diese gemäß den gesetzlichen Regelungen erfolgt. Und offensichtlich ist mit
(den Begriffen des) Wachtmeister(s) und des Steuereintreiber(s) in den
Überlieferungen der Wachtmeister und der Steuereintreiber einer
unterdrückerischen Götzenregierung gemeint.
F. 22: Einige Frauen arbeiten in Kosmetikgeschäften,
um die Haushaltsausgaben zu bewältigen. Verursacht diese Angelegenheit nicht
doch Untugend, und bedroht es nicht die Tugend der islamischen Gesellschaft?
A: Es gibt kein Hindernis für eine Tätigkeit beim
Schmücken der Frauen an sich oder für die Entgegennahme von
Entlohnung dafür, so lange die Kosmetik nicht zum Ziel hat, dem Fremden gezeigt
zu werden.
F. 23: Ist für Unternehmer die Annahme einer
Entlohnung für das erlaubt, was sie an Vermittlung und Übereinkommen zwischen
dem Arbeitgeber einerseits und dem Arbeiter oder Bauarbeiter andererseits
leisten?
A: Es ist zulässig, die Entlohnung für die Durchführung
einer erlaubten Tätigkeit entgegenzunehmen.
F. 24: Ist die Entlohnung für eine Maklertätigkeit
erlaubt?
A: Dieses ist zulässig, so lange es für eine erlaubte
Tätigkeit erfolgt, die man nach Aufforderung durch denjenigen, für den man
tätig war, durchgeführt hat.
Die Annahme von Entlohnung für
Pflichten
F. 25: Wie ist das Urteil zu den Gehältern der
Lehrer, die an den Religionsrechts-Hochschulen Religionsrecht und die Grundlagen
des Glaubens unterrichten?
A: Die Verpflichtung zum Unterrichten und Lehren von dem, was
allgemeinheitspflichtig [kif~§]
gelehrt werden muss, verhindert nicht, dass die Annahme von Gehalt für das
Unterrichten des Religionsrechts und der Grundlagen des Glaubens in der
Hochschule erlaubt ist, insbesondere wenn die Annahme von diesem Gehalt für die
Anwesenheit in der Hochschule und die Verwaltung der Klasse erfolgt.
F. 26: Wie ist das Urteil zum Lehren der
religionsrechtlichen Angelegenheiten, und ist dafür die Annahme einer
Entlohnung für Theologen erlaubt, welche die religionsrechtlichen
Angelegenheiten lehren?
A: Beim Lehren der Angelegenheiten des Erlaubten und
Verbotenen, auch wenn es im Allgemeinen an sich eine Pflicht ist, und die
Annahme von Entlohnung (nur) dafür nicht erlaubt ist, gibt es dennoch kein
Hindernis dabei, eine Entlohnung für die Voraussetzungen anzunehmen, von denen
das Lehren (selbst) ursprünglich nicht abhängt und die religionsrechtlich für
den Menschen keine Pflicht ist, wie (z.B.) die Anwesenheit an einem bestimmten
Ort.
F. 27: Ist die Annahme eines monatlichen Gehaltes für
die Verrichtung des Gemeinschaftsgebets und die religiöse Orientierung und
Leitung in den Zentren und den staatlichen Behörden erlaubt?
A: Es gibt religionsrechtlich kein Hindernis zur Annahme von
Gütern für die Kosten des Hin- und Herfahrens oder für die Verrichtung von
Diensten, die religionsrechtlich keine Pflicht für den religiös Erwachsenen
sind.
F. 28: Ist die Annahme von Entlohnung für die
rituelle Waschung des Verstorbenen erlaubt?
A: Die rituelle Waschung des verstorbene Muslims gehört zu
den allgemeinheitspflichtigen [kif~§]
Pflichtgottesdiensten, so dass es für die Tätigkeit der rituellen Waschung
selbst nicht erlaubt ist, eine Entlohnung anzunehmen.
F. 29: Ist die Annahme von Entlohnung für die
Schließung eines Heiratsvertrags erlaubt?
A: Dies ist zulässig.