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Auswandern

F. 306: Wie ist das Urteil zum Ersuchen um politisches Asyl in fremden Ländern? Und ist das Erfinden einer Geschichte, die nicht wahr ist, um politisches Asyl zu erhalten, erlaubt?

A: Es besteht an sich kein Hindernis dafür, bei einem nicht-muslimischen Staat Asyl zu ersuchen, sofern daraus keine Verdorbenheit erfolgt, aber das Lügen und das Erfinden von dem, was unwahr ist, als Mittel zu verwenden, um dieses (Asyl) zu erhalten, ist nicht erlaubt.

F. 307: Ist es für einen Muslim erlaubt, in ein nicht-islamisches Land auszuwandern?

A: Es besteht kein Hindernis dazu, sofern man dabei nicht die Verabscheuung seiner Religion (für sich) befürchtet, und man ist verpflichtet, dort zusätzlich zur Bewahrung seiner (eigenen) Religion und seiner Ideologie die Verteidigung des Islam und der Muslime durchzuführen und alles, wofür man verpflichtet ist an Verbreitung der Religion und der (religiösen) Urteile und Anderem als diese, soweit er kann.

F. 308: Sind diejenigen (Frauen), die im Gebiet des Unglaubens [d~ r-ul-kufr] Muslime geworden sind, verpflichtet, in das Gebiet des Islam [d~ r-ul-isl~ m] auszuwandern, da sie ihren Islam aus Furcht vor den Eltern und der Gesellschaft dort nicht (offen) darlegen können?

A: Sie sind nicht zur Auswanderung in das Gebiet des Islam [d~ r-ul-isl~ m] verpflichtet, wenn diese (Auswanderung) für sie eine Drangsal wäre. Aber sie sind verpflichtet, ihr Gebet, Fasten und andere Verpflichtungen fleißig durchzuführen, soweit sie es können.

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