Anstandsregeln des Handels
F. 394: In einige Betrieben montiert man Geräte und
baut sie aus Teilen verschiedener (anderer) Betriebe zusammen, und dann bietet
man sie zum Verkauf im Markt unter der Bezeichnung der Herstellung einer der
bekannten ausländischen Staaten an. Ist dann das erwähnte Verfahren als
Täuschung und Betrug zu werten? Und bei Annahme von diesem (als Betrug), ist
dann das Geschäft, das mit diesen Geräten im Fall des Unwissens des Käufers
über den (wahren) Zustand erfolgt, gültig oder ungültig?
A: Falls die erwähnten Teile vom Käufer durch Betrachten
unterschieden und erkannt werden können, dann gilt für deren Zusammensetzung
und Montage nicht die Bezeichnung Täuschung und Betrug. Aber eine
Veröffentlichung und Information über deren Angelegenheit, (die) anders (ist)
als die Realität, ist Lüge und (daher) verboten. Und falls der Verkauf der
erwähnten Waren mit einer Beschreibung erfolgt, die anders als die Realität
ist, dann ist das Geschäft (zwar) gültig, aber wenn der Käufer danach die
Realität des Gegenstands erkennt, hat er die Wahl der (nachträglichen)
Aufkündigung (des Handels).
F. 395: Ist es für die Betriebe und die Eigentümer
der Verkaufsläden erlaubt, fremde Buchstaben auf die Plakate der Geschäfte zu
schreiben oder fremde Buchstaben und fremde Bilder auf die Kleidung der Kinder
zu drucken, um die Blicke der Interessenten und Käufer anzuziehen?
A: Dieses ist zulässig, sofern es nicht zum Betrug und zur
Täuschung des Käufers erfolgt.
F. 396: Wie ist das Urteil zum Täuschen, Belügen und
Betrügen bei einem Handel mit Nichtmuslimen zum Erhalt von zusätzlichem
finanziellen oder wissenschaftlichen Nutzen für den Fall, dass sie darauf nicht
aufmerksam werden?
A: Lügen, Betrügen und Täuschen bei Handlungen ist in
keinem Fall erlaubt, selbst wenn die andere Partei nicht Muslim ist.
F. 397: Welcher Betrag ist beim Verkauf von Waren
zulässig an Gewinn?
A: Für diesen (Gewinn) gibt es an sich keine bestimmte
Grenze, so dass er zulässig ist, sofern er nicht die Grenze von (schädigendem)
Unrecht erreicht, und sofern er nicht den Vorschriften des Staates entgegen
steht, aber es ist vorzuziehen und sogar empfohlen, dass man sich mit dem Gewinn
begnügt, der seinen Bedarf deckt.
F. 398: Jemand hat Anteile des Wassers, das er
besitzt, an verschiedene Personen zu verschiedenen Preisen verkauft, z.B. hat er
einen Anteil davon an einige (Personen) für 10000 Tuman verkauft und einen
anderen Anteil hat er wie die erste Menge an einige andere (Personen) für 15000
Tuman verkauft, obwohl diese Anteile aus dem selben Kanal oder aus dem selben
Brunnen sind. Haben wir dann das Recht, Widerspruch einzulegen bezüglich des
Unterschiedes des Wasserpreises?
A: Falls der Verkäufer der Besitzer des Wassers ist oder er
ein religionsrechtliches Recht darauf hat und er den jeweiligen Anteil davon an
die jeweilige Person zu dem (Preis) verkauft, den sie vereinbart haben, dann
haben die anderen kein Recht, bezüglich des Preisunterschiedes Widerspruch
einzulegen.
F. 399: Wenn ich Waren von der (staatlich)
subventionierten Institution für einen niedrigen staatlichen Preis erhalte, ist
es für mich dann erlaubt, diese Waren auf dem freien Markt zu einem höheren
Preis als den Kaufpreis zu verkaufen, selbst wenn es das Dreifache des
Kaufpreises erreicht?
A: Sofern seitens des Staates kein Verbot für den Verkauf
besteht und die Steigerung des Wertes nicht die Grenze von (schädigendem)
Unrecht gegenüber dem Käufer erreicht, ist es zulässig.
F. 400: Ich bin einer der Produzenten von
elektronischen Apparaten. Ist es dann für mich erlaubt, diese (Apparate) zu
jeglichem Preis, den ich möchte, (und) was der Markt an Angebot und Nachfrage
ermöglicht, zu verkaufen?
A: Es gibt kein Hindernis für den Verkauf dessen, bei dem
kein bestimmter Preis durch den Staat (festgelegt) ist zu dem (Preis), welchen
Käufer und Verkäufer (miteinander) vereinbaren.
F. 401: Wie ist das Urteil zum Kapitalismus im Islam,
und was sind seine Grenzen? Und ist es möglich für jemanden, der die Abgaben
an die Armen und Bedürftigen entrichtet, sehr reich zu werden? Und ist der
Kampf des Islam gegen den Kapitalismus begrenzt auf den Reichtum der Personen,
die keine Chums (Fünftelabgabe) und Zakat entrichten, oder schließt er auch
die Muslime ein, die Zakat und Chums (Fünftelabgabe) entrichten? Und ist es den
Menschen grundsätzlich möglich, trotz der Entrichtung der religionsrechtlichen
Abgaben, die mit seinem Eigentum zusammenhängen, die höchste Stufe des
Reichtums zu erreichen?
A: Die religionsrechtlichen Abgaben, die mit dem Eigentum
(bzw. Gütern) der Reichen zusammenhängen, sind nicht ausschließlich begrenzt
auf Zakat und die Chums (Fünftelabgabe). Und der Islam lehnt die Mehrung des
Reichtums nicht ab, solange das Anhäufen des Eigentums durch
religionsrechtliche Mittel erfolgt bei Einhaltung der Entrichtung aller Abgaben,
die mit dem Eigentum zusammenhängen, und (solange) die Investition dieses
(Eigentums ausschließlich) mit religionsrechtlich erlaubten Mitteln erfolgt und
zum Vorteil des Islam und der Muslime ist, und es gibt kein Hindernis zum
Erreichen der höchsten Stufe des Reichtums durch diese (erlaubten Mittel).
F. 402: Es ist bei uns üblich, dass jemand einen
anderen beauftragt, ein Auto für ihn zu kaufen, so dass er das für ihn z. B.
für eine Million Lira kauft, und dann sagt er ihm, dass es für eine Million
und Hunderttausend ist, wobei er das Zusatzhonorar für den Dienst des Suchens
und die erfüllte Arbeit bei der Kaufhandlung beansprucht. Ist solch ein Handel
gültig?
A: Falls er der Beauftragte eines Anderen für den Kauf des
Autos für diesen (Auftraggeber) ist, dann erfolgt der Kauf dieser (Ware),
wofür er den Kaufpreis bezahlt hat, für den Auftraggeber, und er darf nicht
mehr als diesen (Kaufpreis) fordern. Allerdings kann er eine Entlohnung für den
Auftrag und hierzu Ähnliches fordern. Aber wenn er das Auto mit seinem
(eigenem) Eigentum für sich (selbst) kauft und dann dieses (Auto) an denjenigen
verkaufen will, der sich an ihn gewandt hat, dann kann er ihm das (Auto) zu dem
Preis verkaufen, den sie vereinbaren. Und er hat nicht das Recht, bei der
Mitteilung über den Preis des Kaufs zu lügen, aber das Lügen beeinträchtigt
nicht die Gültigkeit seines Verkaufs.
F. 403: Einige der Brüder arbeiten im Bereich der
Autoreparatur, so dass die Autohändler zu ihnen kommen und sie zur Reparatur
ihrer Autos in einer nicht perfekten Art beauftragen, damit sie Reparaturkosten
vermindern, wobei sie behaupten, dass das gute Äußere genüge, um es einem
Käufer anzubieten. Ist es dann für sie erlaubt, diesen Handel durchzuführen?
A: Es ist nicht erlaubt, falls es derart ist, dass es zum
Betrug führt oder man Kenntnis hat, dass es zu dem gehört, was der Eigentümer
des Autos dem (zukünftigen) Käufer verheimlichen wird.