Anstandsregeln des Handels  
     
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Anstandsregeln des Handels

F. 394: In einige Betrieben montiert man Geräte und baut sie aus Teilen verschiedener (anderer) Betriebe zusammen, und dann bietet man sie zum Verkauf im Markt unter der Bezeichnung der Herstellung einer der bekannten ausländischen Staaten an. Ist dann das erwähnte Verfahren als Täuschung und Betrug zu werten? Und bei Annahme von diesem (als Betrug), ist dann das Geschäft, das mit diesen Geräten im Fall des Unwissens des Käufers über den (wahren) Zustand erfolgt, gültig oder ungültig?

A: Falls die erwähnten Teile vom Käufer durch Betrachten unterschieden und erkannt werden können, dann gilt für deren Zusammensetzung und Montage nicht die Bezeichnung Täuschung und Betrug. Aber eine Veröffentlichung und Information über deren Angelegenheit, (die) anders (ist) als die Realität, ist Lüge und (daher) verboten. Und falls der Verkauf der erwähnten Waren mit einer Beschreibung erfolgt, die anders als die Realität ist, dann ist das Geschäft (zwar) gültig, aber wenn der Käufer danach die Realität des Gegenstands erkennt, hat er die Wahl der (nachträglichen) Aufkündigung (des Handels).

F. 395: Ist es für die Betriebe und die Eigentümer der Verkaufsläden erlaubt, fremde Buchstaben auf die Plakate der Geschäfte zu schreiben oder fremde Buchstaben und fremde Bilder auf die Kleidung der Kinder zu drucken, um die Blicke der Interessenten und Käufer anzuziehen?

A: Dieses ist zulässig, sofern es nicht zum Betrug und zur Täuschung des Käufers erfolgt.

F. 396: Wie ist das Urteil zum Täuschen, Belügen und Betrügen bei einem Handel mit Nichtmuslimen zum Erhalt von zusätzlichem finanziellen oder wissenschaftlichen Nutzen für den Fall, dass sie darauf nicht aufmerksam werden?

A: Lügen, Betrügen und Täuschen bei Handlungen ist in keinem Fall erlaubt, selbst wenn die andere Partei nicht Muslim ist.

F. 397: Welcher Betrag ist beim Verkauf von Waren zulässig an Gewinn?

A: Für diesen (Gewinn) gibt es an sich keine bestimmte Grenze, so dass er zulässig ist, sofern er nicht die Grenze von (schädigendem) Unrecht erreicht, und sofern er nicht den Vorschriften des Staates entgegen steht, aber es ist vorzuziehen und sogar empfohlen, dass man sich mit dem Gewinn begnügt, der seinen Bedarf deckt.

F. 398: Jemand hat Anteile des Wassers, das er besitzt, an verschiedene Personen zu verschiedenen Preisen verkauft, z.B. hat er einen Anteil davon an einige (Personen) für 10000 Tuman verkauft und einen anderen Anteil hat er wie die erste Menge an einige andere (Personen) für 15000 Tuman verkauft, obwohl diese Anteile aus dem selben Kanal oder aus dem selben Brunnen sind. Haben wir dann das Recht, Widerspruch einzulegen bezüglich des Unterschiedes des Wasserpreises?

A: Falls der Verkäufer der Besitzer des Wassers ist oder er ein religionsrechtliches Recht darauf hat und er den jeweiligen Anteil davon an die jeweilige Person zu dem (Preis) verkauft, den sie vereinbart haben, dann haben die anderen kein Recht, bezüglich des Preisunterschiedes Widerspruch einzulegen.

F. 399: Wenn ich Waren von der (staatlich) subventionierten Institution für einen niedrigen staatlichen Preis erhalte, ist es für mich dann erlaubt, diese Waren auf dem freien Markt zu einem höheren Preis als den Kaufpreis zu verkaufen, selbst wenn es das Dreifache des Kaufpreises erreicht?

A: Sofern seitens des Staates kein Verbot für den Verkauf besteht und die Steigerung des Wertes nicht die Grenze von (schädigendem) Unrecht gegenüber dem Käufer erreicht, ist es zulässig.

F. 400: Ich bin einer der Produzenten von elektronischen Apparaten. Ist es dann für mich erlaubt, diese (Apparate) zu jeglichem Preis, den ich möchte, (und) was der Markt an Angebot und Nachfrage ermöglicht, zu verkaufen?

A: Es gibt kein Hindernis für den Verkauf dessen, bei dem kein bestimmter Preis durch den Staat (festgelegt) ist zu dem (Preis), welchen Käufer und Verkäufer (miteinander) vereinbaren.

F. 401: Wie ist das Urteil zum Kapitalismus im Islam, und was sind seine Grenzen? Und ist es möglich für jemanden, der die Abgaben an die Armen und Bedürftigen entrichtet, sehr reich zu werden? Und ist der Kampf des Islam gegen den Kapitalismus begrenzt auf den Reichtum der Personen, die keine Chums (Fünftelabgabe) und Zakat entrichten, oder schließt er auch die Muslime ein, die Zakat und Chums (Fünftelabgabe) entrichten? Und ist es den Menschen grundsätzlich möglich, trotz der Entrichtung der religionsrechtlichen Abgaben, die mit seinem Eigentum zusammenhängen, die höchste Stufe des Reichtums zu erreichen?

A: Die religionsrechtlichen Abgaben, die mit dem Eigentum (bzw. Gütern) der Reichen zusammenhängen, sind nicht ausschließlich begrenzt auf Zakat und die Chums (Fünftelabgabe). Und der Islam lehnt die Mehrung des Reichtums nicht ab, solange das Anhäufen des Eigentums durch religionsrechtliche Mittel erfolgt bei Einhaltung der Entrichtung aller Abgaben, die mit dem Eigentum zusammenhängen, und (solange) die Investition dieses (Eigentums ausschließlich) mit religionsrechtlich erlaubten Mitteln erfolgt und zum Vorteil des Islam und der Muslime ist, und es gibt kein Hindernis zum Erreichen der höchsten Stufe des Reichtums durch diese (erlaubten Mittel).

F. 402: Es ist bei uns üblich, dass jemand einen anderen beauftragt, ein Auto für ihn zu kaufen, so dass er das für ihn z. B. für eine Million Lira kauft, und dann sagt er ihm, dass es für eine Million und Hunderttausend ist, wobei er das Zusatzhonorar für den Dienst des Suchens und die erfüllte Arbeit bei der Kaufhandlung beansprucht. Ist solch ein Handel gültig?

A: Falls er der Beauftragte eines Anderen für den Kauf des Autos für diesen (Auftraggeber) ist, dann erfolgt der Kauf dieser (Ware), wofür er den Kaufpreis bezahlt hat, für den Auftraggeber, und er darf nicht mehr als diesen (Kaufpreis) fordern. Allerdings kann er eine Entlohnung für den Auftrag und hierzu Ähnliches fordern. Aber wenn er das Auto mit seinem (eigenem) Eigentum für sich (selbst) kauft und dann dieses (Auto) an denjenigen verkaufen will, der sich an ihn gewandt hat, dann kann er ihm das (Auto) zu dem Preis verkaufen, den sie vereinbaren. Und er hat nicht das Recht, bei der Mitteilung über den Preis des Kaufs zu lügen, aber das Lügen beeinträchtigt nicht die Gültigkeit seines Verkaufs.

F. 403: Einige der Brüder arbeiten im Bereich der Autoreparatur, so dass die Autohändler zu ihnen kommen und sie zur Reparatur ihrer Autos in einer nicht perfekten Art beauftragen, damit sie Reparaturkosten vermindern, wobei sie behaupten, dass das gute Äußere genüge, um es einem Käufer anzubieten. Ist es dann für sie erlaubt, diesen Handel durchzuführen?

A: Es ist nicht erlaubt, falls es derart ist, dass es zum Betrug führt oder man Kenntnis hat, dass es zu dem gehört, was der Eigentümer des Autos dem (zukünftigen) Käufer verheimlichen wird.

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